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13 provisions
§ 1 I. Zweck und Geltungsbereich
Zweck
1 Das Nuoler Ried wird als geschütztes Gebiet erklärt.
2 Der Schutz bezweckt die Erhaltung und Pflege des Nuoler Riedes als Lebensraum einer möglichst vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt mit offenen Riedzonen;
ausserdem soll das Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt bleiben.
§ 2
Geltungsbereich
1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen aufgeteilt:
Wasserzone
Naturschutzzone
Landschaftsschutzzone
2 Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen sind im Schutzplan Massstab 1:2000 vom 5. Mai 1980 dargestellt. Sie werden im Gelände
markiert.
3 Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3 II. Zonenvorschriften
Allgemeines
1 Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutzzweck nicht entgegenstehen.
2 Im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ist die landwirtschaftliche
Nutzung frei.
3 Untersagt sind:
a) das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art;
b) das Campieren;
c) das Einfangen und Stören freilebender Tiere;SRSZ 1.1.2015
722.113
d) das Laufenlassen von Hunden;
e) die Jagd auf Federwild.
§ 4
Bauten und Anlagen
Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Arten von Hoch-
und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen, Verkehrseinrichtungen sowie Geländeveränderungen (wie Ablagerungen, Abgrabungen, Materialentnahmen) zu verstehen.
§ 5
Wasserzone
1 Die Wasserzone bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen
Seeuferzustandes.
2 In dieser Zone sind das Anlegen, Stationieren sowie das Durchfahren mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten. Von diesem Verbot sind die Sportfischerei ab
Ruderboot oder Motorboot mit stillstehendem Motor, die Berufsfischerei, die
Seepolizei und die Fischereiaufsicht ausgenommen.
3 Das Baden ist nur an den hiefür besonders bezeichneten Stellen gestattet.
§ 6
Naturschutzzone
1 Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung der Ried- und Schilfgebiete sowie
die teilweise Rückführung intensiv bewirtschafteter Flächen in ihren ursprünglichen Zustand.
2 Neben den allgemeinen Zonenvorschriften gelten für sie folgende Nutzungsbeschränkungen:
a) Verbot der Vornahme von Meliorationen und Nutzungsänderungen;
b) Verbot der Bodenbearbeitung;
c) Weideverbot;
d) allgemeines Düngeverbot;
e) Verbot des Pflückens von Pflanzen und Pilzen;
f) Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
g) höchstens zweimalige Mahd des in seinen ursprünglichen Zustand rückzuführenden Wieslandes;
h) höchstens einmalige Mahd der Riedgebiete im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Februar.
3 Das Betreten und Befahren dieser Zone ist nur zur Nutzung und Pflege gestattet. Im übrigen ist der Zugang nur auf den markierten Wegen erlaubt. Vorbehalten bleiben weitergehende privatrechtliche Beschränkungen.
§ 7
Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Wahrung des Landschaftsbildes.
2 Beeinträchtigende und störende Einwirkungen auf die Naturschutzzone sind zu
vermeiden.
3 Beweidete Gebiete sind gegenüber der Naturschutzzone einzuzäunen.
722.113
§ 8 III. Schlussbestimmungen
Ersatzvornahme
Wird die zur Pflege notwendige landwirtschaftliche Nutzung unterlassen, kann
das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die notwendigen Arbeiten auf
Kosten des Kantons durchführen lassen. Die Grundeigentümer sind vorher zu
benachrichtigen.
§ 9
Ausnahmen
In der Wasser- und der Naturschutzzone kann der Regierungsrat, in der Landschaftsschutzzone das von ihm bezeichnete Departement, Ausnahmen von den
vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht
beeinträchtigt wird oder den Schutzzweck überwiegende Interessen es erfordern.
§ 10
Entschädigung
Kommt eine Massnahme aufgrund dieser Verordnung in ihrer Wirkung einer
Enteignung gleich, hat der betroffene Grundeigentümer Anspruch auf Entschädigung. Entschädigungspflichtig ist der Kanton.
§ 11
Widerhandlungen
1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zustand zu beseitigen.
2 Die Bewilligungsbehörde kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des
vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten und auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen.
§ 12
Widerhandlungen werden nach § 10 der Natur- und Heimatschutzverordnung
bzw. nach den Art. 40 und 48 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt
geahndet.
§ 13
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. 6
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
§ 14
aufgehoben.SRSZ 1.1.2015
722.113
1 GS 17-221.
2 SRSZ 720.110.
3 SRSZ 761.110.
4 SR 747.201.
5 SRSZ 784.210.
6 In Kraft getreten am 16. Mai 1980.