8 provisions
Art. 1
Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Personen, Tieren und Sachen sowie der Umwelt gegen die Gefahren von Feuer, Rauch und Explosionen sowie anderer ausserordentlicher Ereignisse, welche die besonderen Schutz-
und Rettungsmassnahmen dieses Gesetzes erfordern.
Art. 2
Aufgaben von Kanton und Gemeinden
1 Der Kanton:
a) schafft Anreize für die Verbesserung des Brandschutzes
b) fördert die Eigenverantwortung
c) ordnet im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Brandschutzmassnahmen an, soweit er gemäss Baugesetz zur Beurteilung des
Baugesuches zuständig ist (Art. 57 Baugesetz1))
d) führt die periodischen Kontrollen durch, soweit er Bewilligungsinstanz
ist
e) fördert Einrichtungen für die Bekämpfung von Bränden und Explosionen
f) fördert die Ausbildung der Feuerwehren und der Brandschutzfachleute des Kantons und der Gemeinden
g) erlässt ergänzende Vorschriften
1) SHR 700.100.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Gemeinden:
a) ordnen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Brandschutzmassnahmen an, soweit sie gemäss Baugesetz zur Beurteilung des
Baugesuches zuständig sind (Art. 56 Baugesetz)
b) * stellen eine Feuerwehr bereit, welche in der Lage ist, den Leistungsauftrag gemäss den kantonalen Vorgaben zu erfüllen
c) * stellen die Löschwasserversorgung in ihrem Gebiet sicher
d) * vollziehen das Brandschutzgesetz, soweit der Vollzug nicht ausdrücklich dem Kanton übertragen ist
3 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben gegenseitig.
2 Vorbeugender Brandschutz
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 3
Gegenstand
1 Der vorbeugende Brandschutz umfasst alle baulichen, technischen,
betrieblichen und organisatorischen Schutzmassnahmen.
Art. 4 * Allgemeine Sorgfaltspflicht
1 Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können. Der Regierungsrat kann die Sorgfaltspflichten näher umschreiben.
2 Wer andere beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese instruiert sind und die nötige Vorsicht walten lassen.
3 Wer einen Brand oder Anzeichen davon entdeckt, alarmiert unverzüglich
die Feuerwehr und gefährdete Personen.
Art. 5 * Verbote
1 Verboten sind alle Handlungen und Unterlassungen, welche die Gefahr
von Feuer- und Explosionsschäden herbeiführen, namentlich:
a) das Rauchen und Feuern bei erhöhter Gras- oder Waldbrandgefahr
b) das Rauchen und die Verwendung offener Flammen oder anderer
Zündquellen an Orten, wo leicht brennbare Stoffe hergestellt, gelagert, verarbeitet, verkauft oder umgefüllt werden
Art. 6
Grundsätze des baulichen Brandschutzes
1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten, dass: *
a) * die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist
b) der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt wird und
die Ausbreitung und Folgen von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt
werden
c) eine wirksame Brandbekämpfung möglich und die Sicherheit der Rettungsdienste berücksichtigt wird
d) * die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt wird
e) * die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraums erhalten
bleibt
2 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in Eigenverantwortung dafür, dass die Sicherheit von Personen und Sachen
gewährleistet ist. Sie halten insbesondere jederzeit die Flucht- und Rettungswege frei, instruieren das Personal und erlassen Weisungen für die
Alarmierung der Feuerwehr und das Verhalten im Brandfall. *
3 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in
Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind. *
Art. 7 * Brandschutznormen und -richtlinien
1 Massgebliche Grundlage für den vorbeugenden Brandschutz bilden die
vom zuständigen Organ gemäss der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 verbindlich erklärten Brandschutznormen und -richtlinien.
Art. 8 * Nachweis der brandschutztechnischen Beschaffenheit
1 Die Bewilligungsbehörden können verlangen, dass die brandschutztechnische Beschaffenheit von Bau- und Brandschutzprodukten nachgewiesen
und bei letzteren auf dem Produkt gekennzeichnet wird.
2.2 Brandschutzanordnungen
Art. 9 * Zuständigkeit und Verfahren *
1 Die Zuständigkeit zur Festsetzung von Brandschutzanordnungen bei der
Neuerstellung, dem Umbau und der Zweckänderung von Gebäuden oder
von feuer- oder explosionsgefährlichen Anlagen und Einrichtungen und bei
der Lagerung von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen richtet sich
nach den Art. 56 und 57 des Baugesetzes.
2 Sind für ein Bauvorhaben sowohl die Gemeinde als auch der Kanton zuständig, setzt jede Behörde die Brandschutzanordnungen in ihrem Bereich
fest. Deren baurechtliche Entscheide sind zusammen durch die Gemeinde
zu eröffnen.
3 … *
4 Die Bewilligungsbehörde setzt die Brandschutzanordnungen in der Baubewilligung fest. Ist die Bewilligungsbehörde das Baudepartement, übernimmt
sie die Brandschutzanordnungen der Kantonalen Feuerpolizei.
Art. 9a * Zuständigkeit und Verfahren bei wärmetechnischen Anlagen *
1 Die Zuständigkeit zur Festsetzung von Brandschutzanordnungen für die
Erstellung oder den Ersatz von wärmetechnischen Anlagen richtet sich nach
den brennstoffabhängigen Leistungsgrenzen gemäss Art. 11 des Gesetzes
über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Einführungsgesetz zum USG) vom 22. Januar 2007.
2 Brandschutzanordnungen für wärmetechnische Anlagen, welche über der
brennstoffabhängigen Leistungsgrenze von Art. 11 EG USG liegen, werden
durch die Kantonale Feuerpolizei festgesetzt und durch das Baudepartement bewilligt. Alle übrigen wärmetechnischen Anlagen werden durch die
Gemeinde bewilligt. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen. *
3 Soweit für den Einbau und den Ersatz von wärmetechnischen Anlagen eine Bewilligung erforderlich ist, erfolgt diese im Rahmen der Zuständigkeiten
entweder im Baubewilligungsverfahren oder durch Verfügung. *
2.3 Brandschutzkontrollen
Art. 10 * Kontrollen bei baulichen Massnahmen
1 Die Kantonale Feuerpolizei prüft die Einhaltung der Brandschutzvorschriften während des Baus oder Umbaus der Gebäude und Anlagen, die vom
Baudepartement bewilligt wurden oder für die sie die Brandschutzanordnungen festgelegt hat.
2 Die Gemeinde prüft die Einhaltung der Brandschutzvorschriften während
des Baus oder Umbaus der Gebäude und Anlagen, für welche sie die Baubewilligung erteilt oder für die sie die Brandschutzanordnungen festgelegt
hat.
3 Sofern für die Bewilligung für den Bau oder Umbau der Gebäude und Anlagen die Gemeinde wie auch der Kanton zuständig sind, regelt die Kantonale
Feuerpolizei in Absprache mit der betroffenen Gemeinde in den Brandschutzanordnungen, ob sie alle notwendigen Prüfungen während dem Bau
oder Umbau der Gebäude bis zur Schlusskontrolle übernimmt.
4 Bewilligungs- oder genehmigungspflichtige Bauten und Anlagen dürfen erst
bezogen oder in Betrieb genommen werden, wenn die zuständige Gemeindebehörde oder die Kantonale Feuerpolizei festgestellt hat, dass die mit der
Bewilligung oder Genehmigung verbundenen Auflagen erfüllt worden sind.
Sofern mit den Brandschutzanordnungen festgelegt, kann bei unwesentlichen Neu- oder Umbauten die behördliche Feststellung durch eine schriftliche Bestätigung der korrekten Erstellung durch den Inhaber der Baubewilligung oder dessen Vertreter ersetzt werden.
Art. 11 * Periodische Kontrolltätigkeit *
1 Die Kantonale Feuerpolizei prüft periodisch die Gebäude und Anlagen, die
vom Baudepartement bewilligt wurden oder für die sie die Brandschutzanordnungen festgelegt hat.
2 Die Kontrollperioden werden für die verschiedenen Gebäudekategorien
entsprechend der Gefährdung für Personen, Tiere und Sachen sowie den in
Art. 6 aufgeführten Grundsätzen vom zuständigen Departement festgelegt.
Es kann bestimmte Gebäudekategorien von der Kontrollpflicht befreien.
Art. 12 Besondere Brandschutzkontrollen in Bauten und Anlagen *
1 Die Kantonale Feuerpolizei legt für Veranstaltungen und Anlässe mit erhöhten Risiken in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Rahmenbedingungen fest, wie die Brandschutzbestimmungen einzuhalten sind. Die
Gemeinden kontrollieren die Einhaltung derselben vor der Veranstaltung
oder vor dem Anlass.
Art. 13 Mitwirkungspflichten
1 Die Kontrollen sind in der Regel im Beisein des Eigentümers oder Betriebsinhabers oder deren Vertreter vorzunehmen.
2 Die Mitwirkenden sind verpflichtet, Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden
und Räumen zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Auskunftspflichtig sind auch andere mit dem Gebäude oder den Einrichtungen
vertraute Personen.
Art. 14 Mängel
1 Den Eigentümern von nicht vorschriftsgemässen Bauten, Brandschutzeinrichtungen und wärmetechnischen Anlagen wird unter Ansetzung einer Frist
schriftlich mitgeteilt, wie die Mängel zu beheben sind.
2.4 Blitzschutz
Art. 15 * Blitzschutzpflicht
1 Je nach Personenbelegung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Blitzschutzsystemen auszurüsten. Mit Blitzschutzsystemen sind insbesondere zu schützen:
a) Gebäude, die Räume mit grosser Personenbelegung enthalten. Als
grosse Personenbelegung gilt eine Nutzung mit mehr als 300 Personen
b) Beherbergungsbetriebe (Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, in
denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind, sowie Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden
c) besonders hohe Bauwerke (z.B. Hochhäuser, Hochkamine und Türme) einschliesslich die zugehörigen anstossenden Gebäude normaler Bauhöhe
d) grössere (mehr als 3'000 m³) landwirtschaftliche Ökonomie- und
Betriebsbauten einschliesslich anstossende und benachbarte zugehörige Silos und Wohnbauten, Holzverarbeitungsbetriebe, Textil- und
Kunststoffwerke
e) Industrie- und Gewerbebauten mit gefährdeten Bereichen (z.B. Anlagen und Einrichtungen, in denen mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen ab 100 kg umgegangen wird oder in denen in diesem
Ausmass solche Stoffe gelagert werden), Mühlen, chemische Fabriken, Sprengstoff- und Munitionslager, Rohrleitungsanlagen, Tankstellen
f) ab einer Lagermenge von 100 kg feuer- oder explosionsgefährliche
Stoffe (z.B. brennbare Flüssigkeiten oder Gase) und Lager flüssiger
Treib- und Brennstoffe (exklusive Diesel- und Heizöl), samt den zugehörigen Bauten und Anlagen (z.B. Maschinenhaus, Gaswerk, Lagerbauten mit Abfüllvorrichtungen)
g) Gebäude und Anlagen an exponierten topographischen Lagen
2 In Zweifelsfällen entscheidet die Kantonale Feuerpolizei, ob Bauten und
Anlagen gegen Blitzschlag zu schützen sind.
2.5 Reinigung und Kaminfegerwesen
Art. 16 Kontroll- und Reinigungspflicht der wärmetechnischen Anlagen
1 Die Eigentümer sind verpflichtet, wärmetechnische Anlagen, Rauchabzugsanlagen, Abgasanlagen und Rauchkammern periodisch durch einen
Kaminfeger oder eine Kaminfegerin kontrollieren und reinigen zu lassen.
2 Das zuständige Departement erlässt Weisungen über die Kontrolle und
Reinigung von wärmetechnischen Anlagen.
Art. 17 Kaminfegerarbeiten
1 Die Kaminfegerarbeiten umfassen die:
a) Kontrolle und, soweit vorgeschrieben, die Reinigung von Anlagen im
Sinne von Art. 16 Abs. 1
b) * Meldung von beim Aufstellungsraum oder an den wärmetechnischen
Anlagen festgestellten feuerpolizeilichen Mängeln an den Betreiber
und die zuständige Behörde
c) Nachführung einer Reinigungskontrolle pro Gebäude
Art. 18 Bewilligung zur Berufsausübung
1 Kaminfeger oder Kaminfegerinnen bedürfen zur selbständigen Berufsausübung einer Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei.
2 Die Bewilligung wird den Inhabern des Meisterdiploms des Schweizerischen Kaminfegermeisterverbandes oder bei Nachweis einer gleichwertigen
Ausbildung erteilt. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden. Sie
wird bei schweren Pflichtverletzungen entzogen. *
3 Die Kantonale Feuerpolizei informiert periodisch über die im Kanton
Schaffhausen zur Berufsausübung zugelassenen Kaminfegerinnen und Kaminfeger.
3 Schadenbekämpfung und Feuerwehr
3.1 Feuerwehr
3.1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 19 Aufgabe der Feuerwehren
1 Die Feuerwehren sind als Orts-, Verbands- oder als Betriebsfeuerwehr organisiert. Der Ersteinsatz muss ohne Unterbrechung sichergestellt sein. *
2 Sie sind die allgemeinen Schadenwehren bei Bränden, Explosionen und
Elementarereignissen. Sie werden ferner zur Bewältigung von Ereignissen
beigezogen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden.
3 Sie können zu Unfallrettungsdienst oder anderen Dienstleistungen und Einsätzen beigezogen werden, sofern sie hierfür ausgebildet sind und die Erfüllung ihrer Aufgabe als allgemeine Schadenwehr dadurch nicht gefährdet
wird. *
Art. 20 * Zusammenarbeit
1 Die Feuerwehren leisten untereinander Nachbarschaftshilfe und arbeiten
mit anderen Organisationen des Bevölkerungs- und Umweltschutzes zusammen, damit Schadenereignisse rasch und wirkungsvoll bewältigt werden.
2 Der Kanton unterstützt die Nutzung von Rationalisierungspotenzial.
Art. 20a * Einsatz von Luftfahrzeugen
1 Die Kantonale Feuerpolizei kann zur wirkungsvollen Ausbildung und Einsatzbewältigung Aufnahmen durch Luftfahrzeuge anordnen. In Bezug auf
den Datenschutz ist hierbei die Verhältnismässigkeit zu wahren.
Art. 21 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über die Feuerwehr, insbesondere:
a) * umschreibt er die Strukturen, Aufgaben und Leistungen
b) * bezeichnet er die Stützpunktfeuerwehr und die Träger regionaler Aufgaben
c) * umschreibt er die Anforderungen an Bestände, Ausbildung, Fahrzeuge und Ausrüstung
d) definiert er Anforderungen an das Alarmierungssystem und die Alarmierungseinrichtungen
3.1.2 Orts- und Verbandsfeuerwehren
Art. 22 Aufgabe der Gemeinden
1 Die Gemeinden haben entsprechend den örtlichen Verhältnissen, Bedürfnissen und Möglichkeiten eine ausreichende Ortsfeuerwehr im Sinne der
Ausführungsbestimmungen (Art. 21) zu bilden.
Art. 23 Verbandsfeuerwehren
1 Mehrere Gemeinden oder Betriebe können je untereinander eine Verbandsfeuerwehr bilden.
2 Die Organisation, Grösse und Gliederung hat den Verhältnissen, Bedürfnissen und Möglichkeiten der einzelnen Verbandsgemeinden oder Betriebe
Rechnung zu tragen.
3.1.3 Stützpunktfeuerwehr *
Art. 24 *
1 Die Stützpunktfeuerwehr umfasst die Aufgaben der Ortsfeuerwehr und bildet die Einsatzformation für Spezialaufgaben und sekundäre Hilfeleistungen
im gesamten Kantonsgebiet.
3.1.4 Betriebsfeuerwehren
Art. 25 *
1 Die Kantonale Feuerpolizei kann grössere öffentliche oder private Betriebe
verpflichten oder ermächtigen, eine Betriebsfeuerwehr zu bilden und zu unterhalten, wenn die Brandgefahren, die Personenbelegung und die Interventionsmöglichkeiten der Orts-, Verbands- und Stützpunktfeuerwehr dies erfordern.
2 Betriebsfeuerwehren sind der Orts-, Verbands- oder der Stützpunktfeuerwehr unterstellt.
3 Die Kantonale Feuerpolizei erlässt Weisungen über die Anforderungen an
Betriebsfeuerwehren. Betriebsfeuerwehren, die ihren Leistungsauftrag nicht
erfüllen, werden nicht mehr als solche anerkannt.
3.2 Feuerwehrpflicht
Art. 26
1 Die Feuerwehrpflicht dauert mindestens 15, längstens 30 Jahre. Wer die
Feuerwehrpflicht erfüllt hat, kann bei Eignung und Personalbedarf freiwillig
weiter Dienst leisten.
2 Sie wird durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch die Entrichtung einer
jährlichen Ersatzabgabe erfüllt.
3 Die Gemeinden erlassen die Bestimmungen über die Befreiung von der
Feuerwehrpflicht und über die Höhe der Ersatzabgabe.
4 Die Feuerwehren stellen den Personen, die Feuerwehrdienst leisten, jährlich eine Bescheinigung darüber aus. Diese ist von den Dienstleistenden zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Die Feuerwehr dokumentiert
die Wohnsitzgemeinde der Feuerwehrdienstleistenden jeweils mit einer Kopie der ausgestellten Bescheinigungen. *
3.3 Einsatzkosten und Haftung
Art. 27 Grundsätze der Kostenerhebung *
1 Hilfeleistungen bei versicherten Gefahren nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung sind unter Vorbehalt von Art. 28 f. unentgeltlich. *
2 Ausgenommen sind hierbei Brände von motorisierten Transportmitteln aller
Art. *
3 Andere Hilfeleistungen der Feuerwehr sind nach Aufwand zu verrechnen,
nämlich: *
a) * bei technischen Einsätzen oder Rettungen, die nicht Folgen eines
versicherten Ereignisses im Sinne von Abs. 1 sind, demjenigen, dem
Hilfe geleistet wurde
b) bei Wasserschäden im Gebäude, welche nicht durch ein Elementarereignis verursacht wurden, dem Gebäudeeigentümer
c) bei Aufräumarbeiten dem Eigentümer
d) bei Dienstleistungen an Veranstaltungen dem Veranstalter
e) * bei wiederholten Fehlalarmen durch Brandmelde- und Löschanlagen
unabhängig der Ursache dem Anlageeigentümer
f) * bei missbräuchlichen Alarmierungen dem Verursacher
4 Die Kosten für von der Feuerwehr von Gesetzes wegen vorgenommene
oder veranlasste Sicherungs- und Behebungsmassnahmen werden dem
Verursacher in Rechnung gestellt. *
Art. 28 Kostenträger
1 Die Gemeinden und Zweckverbände tragen die Kosten für die Feuerwehreinsätze auf ihrem Gebiet; die Betriebe tragen die Kosten für Einsätze ihrer
Betriebsfeuerwehren im eigenen Betrieb. *
2 Für Hilfeleistungen gemäss Art. 27 Abs. 1 ausserhalb ihres kommunalen
Einsatzgebietes werden zwischen den Feuerwehren ausschliesslich Sold-,
Material- und Wiederbereitstellungskosten in Rechnung gestellt. Die Kantonale Feuerpolizei legt Maximalsätze beziehungsweise Maximalbeiträge
fest. *
3 Die Kantonale Feuerpolizei beteiligt sich an den Kosten der von ihr in Absprache mit der betreffenden Feuerwehr zusätzlich angeordneten, die Nachbarschaftshilfe übersteigenden Einsätze. *
Art. 29 Rückgriff
1 Auf Personen, die den Einsatz der Feuerwehr widerrechtlich und grob
schuldhaft veranlasst haben, kann für alle Kosten des Einsatzes Rückgriff
genommen werden.
2 Die Gemeinde erlässt über den Rückgriff eine Verfügung. Sie wendet dabei
die Art. 50 f. des Obligationenrechts2) sinngemäss an.
Art. 30 Haftung der Gemeinden, Zweckverbände und Betriebe *
1 Die Gemeinden, Zweckverbände und Betriebe haften unabhängig von einem Verschulden für Schäden, die bei Einsätzen ihrer Feuerwehren verursacht werden. *
2 Die Haftung entfällt, wenn von anderer Seite Ersatz geleistet wird oder der
Geschädigte das Ereignis vorsätzlich verursacht hat. Hat der Geschädigte
das Ereignis fahrlässig herbeigeführt, wird die Haftung dem Grade des Verschuldens entsprechend reduziert.
3 Die Gemeinden, Zweckverbände und Betriebe haben eine Versicherung für
die Haftung für Feuerwehreinsätze sowie die Unfallversicherung für die in ihrer Feuerwehr Dienst leistenden Personen sicherzustellen. *
4. Organisation und Beiträge
Art. 31 Organisation
1 Die kantonalen Aufgaben werden unter der Aufsicht des zuständigen Departements von der Kantonalen Feuerpolizei vollzogen, die der Gebäudeversicherung angegliedert ist.
2) SR 220.
2 Die Gemeinden organisieren sich im Rahmen von Gesetz und Verordnung
frei.
3 Der Kanton und die Gemeinden achten auf die Koordination mit anderen
im Bevölkerungsschutz tätigen Behörden und Organisationen.
Art. 32 * Beiträge des Kantons an die Schadenbekämpfung und die Feuerwehr
1 Der Kanton übernimmt die Investitions- und Betriebskosten der kantonalen
Feuerwehralarmierungszentrale und der für die Alarmierung notwendigen
Netze und Anlagen.
2 Der Kanton trägt die Kosten der von ihm durchgeführten oder bewilligten
Aus- und Weiterbildungen von Angehörigen der Feuerwehr.
3 Der Kanton beteiligt sich an den Investitionen und Beschaffungen der Feuerwehren. Die Beteiligung an Fahrzeugen inkl. erforderlichem Zubehör beträgt höchstens:
a) 50% bei Einsatzschwerpunkt im eigenen Gebiet
b) 70% bei Einsatzschwerpunkt im eigenen Gebiet und Zusatzaufgaben
in der Region
c) 100% bei Einsatzschwerpunkt in der Region
4 Die Beteiligung des Kantons an Investitionskosten für Spezialmaterial zur
Erfüllung von Aufgaben in der Region beträgt 100%.
5 Der Regierungsrat legt die subventionsberechtigten Artikel und die Höhe
der Subventionsbeiträge fest. Die Beteiligung an der persönlichen Bekleidung an Feuerwehrmaterial und Gerätschaften kann als Pauschalsubvention
ausgestaltet werden.
6 Soweit die Subventionierung nicht über eine Pauschale erfolgt, kann die
Kantonale Feuerpolizei die konkrete Beschaffung definieren.
7 Wenn die Anschaffungen oder Investitionen nicht den Ausführungsbestimmungen (Art. 21) entsprechen, wird kein Beitrag des Kantons ausgerichtet.
Eine ungenügende Leistungsfähigkeit der Feuerwehr führt zu angemessenen Beitragskürzungen.
8 Wird durch einen Feuerwehrzusammenschluss das vorhandene Rationalisierungspotenzial genutzt, erfolgt ein Beitrag an die erforderlichen Reorganisationskosten. Der Regierungsrat regelt Voraussetzung und Beitragshöhe.
9 Die Stützpunktfeuerwehr erhält für die Aufwendungen im Zusammenhang
mit ihren Zentrumsaufgaben eine jährliche Pauschalentschädigung. Der Regierungsrat regelt Voraussetzung und Beitragshöhe.
Art. 32a * Ersatzvornahme und Kostentragung
1 Der Regierungsrat regelt die Ersatzvornahme und die Kostentragung für
Gemeinden, deren Feuerwehren ihren Leistungsauftrag auf Grund mangelhafter Ausrüstung, Ausbildung oder personeller Mängel nicht erfüllen können.
2 Die Kantonale Feuerpolizei kann die ausgewiesenen Kosten für Nachinspektionen und für besondere Beratungsleistungen an Gemeinden, Verbände und Betriebe mit ungenügenden Feuerwehren in Rechnung stellen.
Art. 33 * …
5 Löschwasserversorgung
Art. 34 Zuständigkeit
1 Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Wasserversorgung jederzeit in der Lage ist, genügend Löschwasser mit ausreichendem Druck für die
Schadenbekämpfung abzugeben.
Art. 35 Beiträge des Kantons
1 Der Kanton beteiligt sich an den Investitionen für die Löschwasserversorgung der Gemeinden und der von ihnen betrauten Körperschaften bis zum
31. Dezember 2015 mit 25%. Voraussetzung für die Ausrichtung des Beitrages ist die Einreichung eines vollständigen Gesuches bis zum 31. Dezember
2015. Die eingereichten Projekte sind bis Ende 2022 zu realisieren. *
1bis Das Gesuch hat insbesondere Folgendes zu umfassen: *
a) die Baubeschreibung mit einem technischen Bericht mit den notwendigen Berechnungen sowie den zu erwartenden Optimierungen und
dem Realisierungsterminplan
b) einen Übersichtsplan der gesamten Anlage
c) den Kostenvoranschlag
d) die Projektpläne
e) den Kreditbeschluss mit Angabe der Kostenträger
2 Kantonsbeiträge setzen voraus, dass sich die Investitionen im Rahmen der
kantonalen und regionalen Planungen und eines Gesamtkonzepts halten.
6 Übertragung von Aufgaben
Art. 36 *
1 Die Übertragung von Aufgaben des Kantons an eine Gemeinde oder von
einer Gemeinde an den Kanton sowie die Zusammenarbeit der Gemeinden
untereinander richten sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
7 Finanzierung
Art. 37 Kanton
1 Der Kanton finanziert seine Aufwendungen für den Brandschutz:
a) durch eine Brandschutzabgabe der Gebäudeeigentümer
b) durch Beiträge der privaten Versicherungsgesellschaften
c) * durch Gebühren
Art. 37a * Gebühren
1 Die Gebühren für Aufwendungen im Zusammenhang mit Baubewilligungsgesuchen richten sich nach den Gebührenregelungen des Baugesetzes.
2 Für die Beratungstätigkeit wird eine Gebühr erhoben, sofern diese Dienstleistung das übliche Mass übersteigt. Der Dienstleistungsempfänger ist vorgängig über diesen Sachverhalt zu informieren.
3 Der Regierungsrat legt die Gebühren fest. Sie orientieren sich am entstehenden Aufwand.
Art. 38 Brandschutzabgabe
1 Der Regierungsrat legt die Höhe der Brandschutzabgabe fest und stuft sie
nach dem Risiko ab.
2 Er kann die Veranlagung und den Bezug der Gebäudeversicherung übertragen.
3 Für die Brandschutzabgabe besteht am Grundstück ein gesetzliches
Pfandrecht im Sinne von Art. 119 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch3).
3) SHR 210.100.
Art. 39 Beitrag der privaten Versicherungsgesellschaften
1 Die privaten Versicherungsgesellschaften haben der Kantonalen Feuerpolizei jährliche Beiträge von Rp. 5 pro Fr. 1'000.00 des im Kanton Schaffhausen gegen Feuer- und Elementarschaden versicherten Kapitals zu entrichten. Die Beiträge sind Ende März aufgrund des Kapitals des Vorjahres fällig.
Die Gesellschaften haben die für die Berechnung ihrer Beiträge massgeblichen Auskünfte zu erteilen.
Art. 40 Gemeinden
1 Die Gemeinden finanzieren ihre Aufwendungen:
a) aus Beiträgen des Kantons
b) aus dem Ertrag der Ersatzabgaben
c) aus Kostenbeteiligungen Dritter
d) aus allgemeinen Mitteln
8 Verfahren
Art. 41 *
1 Gegen den Entscheid der Kantonalen Feuerpolizei kann innert 20 Tagen
Rekurs an die Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und
Brandschutz erhoben werden.
2 Gegen den Entscheid der Kommission ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht zulässig. Dieses kann auch die Angemessenheit
des Entscheids überprüfen.
9 Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen *
Art. 41a * Strafverfolgung
1 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen die Art. 4, 5 und 6
sowie der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen werden
mit Busse bestraft.
2 Die Untersuchung und Beurteilung der Widerhandlungen gemäss Abs. 1
erfolgt durch die zuständige kantonale Untersuchungsbehörde.
Art. 42 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Ausführungsbestimmungen.
2 Er kann Richtlinien von Fachorganisationen für verbindlich erklären.
Art. 43 Gemeinden
1 Die Gemeinden erlassen innerhalb von zwei Jahren seit In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes die notwendigen Vorschriften über den vorbeugenden
Brandschutz und über die Feuerwehr.
2 Gegenstand der Vorschriften sind namentlich:
a) die Behördenorganisation
b) die Feuerwehr und die Feuerwehrpflicht
3 Der Regierungsrat erlässt ein Musterreglement für eine Feuerwehrordnung.
Art. 44 Übergangsbestimmung
1 Die Zuständigkeiten für die Brandschutzkontrollen gemäss Art. 10 und 11
gelten ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
2 Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens hängige Rechtsmittelverfahren gegen
Verfügungen der Gebäudeversicherung bzw. der Kantonalen Feuerpolizei
werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Instanz entschieden.
Art. 45 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten4).
3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen5) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
4 Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) Art. 23 und 24 des Gesetzes über Organisation und Schutzmassnahmen bei ausserordentlichen Ereignissen (Katastrophen- und Nothilfegesetz) vom 26. Juni 19956)
4) In Kraft getreten am 1. Januar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1918).
5) Amtsblatt 2003, S. 1747.
6) SHR 500.100.
b) §§ 1 und 2 des Dekrets über die Ausrichtung von Beiträgen nach
dem Gesetz über Organisation und Schutzmassnahmen bei ausserordentlichen Ereignissen (Katastrophen- und Nothilfe) vom 26. Juni
c) §§ 12 bis 20 des Dekrets über die Prämien und Feuerschutzbeiträge
des kantonalen Gebäudeversicherung vom 14. Januar 1974
5 Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird folgender Erlass geändert:7)
Art. 45a * Änderung des Baugesetzes8)
7) Gegenstandslos.
8) Gegenstandslos.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.12.2003 01.01.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2003, S. 1747
22.01.2007 01.07.2007 Art. 28 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900
06.04.2009 01.01.2010 Art. 2 Abs. 2, b) geändert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 2 Abs. 2, c) geändert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 9 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 9a eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 10 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 11 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 25 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 26 Abs. 4 eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 32a eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 35 Abs. 1bis eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 36 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 37 Abs. 1, c) eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 37a eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Titel 9 geändert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
06.04.2009 01.01.2010 Art. 41a eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
09.11.2009 01.01.2011 Art. 41 totalrevidiert Abl. 2010, S. 546, S. 549
10.11.2014 01.03.2015 Art. 35 Abs. 1 geändert Abl. 2014, S. 1650, 2015, S. 253
31.10.2016 01.03.2017 Art. 2 Abs. 2, d) eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 4 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 5 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 6 Abs. 1 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 6 Abs. 1, a) geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 6 Abs. 1, d) eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 6 Abs. 1, e) eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 6 Abs. 2 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 6 Abs. 3 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 7 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 8 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 9
Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 9 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
Art. 9a
Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 9a Abs. 2 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 9a Abs. 3 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 11
Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 12
Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 15 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 17 Abs. 1, b) geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 18 Abs. 2 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 19 Abs. 1 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 19 Abs. 3 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 20 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 20a eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 21 Abs. 1, a) geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 21 Abs. 1, b) geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 21 Abs. 1, c) geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Titel 3.1.3 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 24 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 27 Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 27 Abs. 1 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 27 Abs. 2 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 27 Abs. 3 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 27 Abs. 3, a) geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 27 Abs. 3, e) geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 27 Abs. 3, f) eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 27 Abs. 4 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 28 Abs. 2 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 28 Abs. 3 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 30 Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 30 Abs. 1 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 30 Abs. 3 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.01.2017 Art. 32 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 33 aufgehoben Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 37a totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
31.10.2016 01.03.2017 Art. 45a eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.12.2003 01.01.2005 Erstfassung Abl. 2003, S. 1747
Art. 2 Abs. 2, b) 06.04.2009 01.01.2010 geändert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 2 Abs. 2, c) 06.04.2009 01.01.2010 geändert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 2 Abs. 2, d) 31.10.2016 01.03.2017 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 4 31.10.2016 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 5 31.10.2016 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 6 Abs. 1 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 6 Abs. 1, a) 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 6 Abs. 1, d) 31.10.2016 01.03.2017 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 6 Abs. 1, e) 31.10.2016 01.03.2017 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 6 Abs. 2 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 6 Abs. 3 31.10.2016 01.03.2017 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 7 31.10.2016 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 8 31.10.2016 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 9 06.04.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 9 31.10.2016 01.03.2017 Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 9 Abs. 3 31.10.2016 01.03.2017 aufgehoben Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 9a 06.04.2009 01.01.2010 eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 9a 31.10.2016 01.03.2017 Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 9a Abs. 2 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 9a Abs. 3 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 10 06.04.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 11 06.04.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 11 31.10.2016 01.03.2017 Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 12 31.10.2016 01.03.2017 Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 15 31.10.2016 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 17 Abs. 1, b) 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 18 Abs. 2 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 19 Abs. 1 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 19 Abs. 3 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 20 31.10.2016 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 20a 31.10.2016 01.03.2017 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 21 Abs. 1, a) 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 21 Abs. 1, b) 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 21 Abs. 1, c) 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Titel 3.1.3 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 24 31.10.2016 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 25 06.04.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 26 Abs. 4 06.04.2009 01.01.2010 eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 27 31.10.2016 01.03.2017 Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 27 Abs. 1 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 27 Abs. 2 31.10.2016 01.03.2017 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 27 Abs. 3 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 27 Abs. 3, a) 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 27 Abs. 3, e) 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 27 Abs. 3, f) 31.10.2016 01.03.2017 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 27 Abs. 4 31.10.2016 01.03.2017 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 28 Abs. 1 22.01.2007 01.07.2007 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 28 Abs. 2 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 28 Abs. 3 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 30 31.10.2016 01.03.2017 Titel geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 30 Abs. 1 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 30 Abs. 3 31.10.2016 01.03.2017 geändert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 32 31.10.2016 01.01.2017 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 32a 06.04.2009 01.01.2010 eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 33 31.10.2016 01.03.2017 aufgehoben Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 35 Abs. 1 10.11.2014 01.03.2015 geändert Abl. 2014, S. 1650, 2015, S. 253
Art. 35 Abs. 1bis 06.04.2009 01.01.2010 eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 36 06.04.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 37 Abs. 1, c) 06.04.2009 01.01.2010 eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 37a 06.04.2009 01.01.2010 eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 37a 31.10.2016 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282
Art. 41 09.11.2009 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Titel 9 06.04.2009 01.01.2010 geändert Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 41a 06.04.2009 01.01.2010 eingefügt Abl. 2009, S. 1504, S. 1505
Art. 45a 31.10.2016 01.03.2017 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017, S. 282