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Verordnung über den Hochwasserschutz in der Gemeinde Glarus (VO HWS)

Glarus · 7.5-4 · communal act

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Contents: 37 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Zielsetzung des Hochwasserschutzes
  4. Art. 4 Trägerinnen und Träger von Hochwasserschutzaufgaben
  5. Art. 5 Anforderungen an Hochwasserschutzmassnahmen
  6. Art. 6 Allgemeines
  7. Art. 7 Gewässerunterhalt: Grundsätze
  8. Art. 8 Kleiner Gewässerunterhalt
  9. Art. 9 Grosser Gewässerunterhalt
  10. Art. 10 Wasserbauliche Massnahmen
  11. Art. 11 Sofortmassnahmen
  12. Art. 12 Pflicht der Grundeigentümerinnen und -eigentümer; Durchsetzung
  13. Art. 13 Aufgabe der Bach-, Runsen- und Wuhrkorporationen
  14. Art. 14 Unterstützung von Bach-, Runsen und Wuhrkorporationen durch die Gemeinde
  15. Art. 15 Massnahmen bei Nichterfüllung der Korporationsaufgaben
  16. Art. 16 Grundsatz
  17. Art. 17 Duldungspflicht der Grundeigentümerinnen und -eigentümer
  18. Art. 18 Grundsatz
  19. Art. 19 Kosten von Hochwasserschutzmassnahmen
  20. Art. 20 Finanzierungsquellen
  21. Art. 21 Kreis der beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümer
  22. Art. 22 Perimeterplan
  23. Art. 23 Kostenaufteilung zwischen der Gemeinde und der Gesamtheit der beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümer
  24. Art. 24 Bemessung der individuellen Beitragspflicht
  25. Art. 25 Kostenverteiler
  26. Art. 26 Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
  27. Art. 27 Vororientierung
  28. Art. 28 Mitwirkungspflicht
  29. Art. 29 Veranlagungsverfügung
  30. Art. 30 Mehrstufiges Verfahren
  31. Art. 31 Vereinbarungsweg
  32. Art. 32 Nachträgliche Veranlagung
  33. Art. 33 Rechnungsstellung; Sicherung
  34. Art. 34 Zahlungsmodalitäten
  35. Art. 35 Tragung von Ausfällen
  36. Art. 36 Rechtsschutz
  37. Art. 37 Datenerhebung und Datenaustausch

37 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung ordnet die Umsetzung der eidgenössischen Wasserbaugesetzgebung sowie der kantonalen Gesetzgebung über die Wuhrpflicht und die Offenhaltung der Gewässer (Artikel 189 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kantons Glarus, EG ZGB). 2 Sie bestimmt insbesondere die Trägerinnen und Träger von Hochwasserschutzaufgaben, die Finanzierung von Massnahmen durch die Gemeinde sowie die finanzielle Beteiligungspflicht der entlasteten Grundeigentümerinnen und -eigentümer. 3 Sie bestimmt, wie Korporationen von der Gemeinde unterstützt werden können und wie Aufgaben von Gewässerkorporationen an die Gemeinde übertragen werden können.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Verordnung gilt für den Hochwasserschutz an den oberirdischen Gewässern (Art. 4 Bst. a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer) im Gemeindegebiet. 2 Bei Gewässern an der Gemeindegrenze und bei gemeindeübergreifenden Gewässern koordiniert die Gemeinde Glarus den Hochwasserschutz mit der Nachbarsgemeinde.

Art. 3 Zielsetzung des Hochwasserschutzes

1 Ziel des Hochwasserschutzes ist es, Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen zu schützen.

Art. 4 Trägerinnen und Träger von Hochwasserschutzaufgaben

1 Hochwasserschutzaufgaben werden auf Ebene der Gemeinde Glarus nach Massgabe des übergeordneten Rechts und dieser Verordnung wahrgenommen durch: a) die Eigentümerinnen und Eigentümer von uferanstossenden Grundstücken; b) die Bach-, Runsen- und Wuhrkorporationen; c) die Gemeinde.

Art. 5 Anforderungen an Hochwasserschutzmassnahmen

1 Die Hochwasserschutzmassnahmen unterstehen nebst der Wasserbaugesetzgebung a) der Gesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, b) der Raumplanungs- und Baugesetzgebung sowie c) den weiteren für raumwirksame Vorhaben massgebenden Gesetzgebungen wie insbesondere jenen über den Gewässerschutz, den Umweltschutz, den Wald sowie den Natur- und Heimatschutz;

Art. 6 Allgemeines

1 Es bestehen folgende Arten von Hochwasserschutzmassnahmen: a) kleiner Gewässerunterhalt; b) grosser Gewässerunterhalt; c) wasserbauliche Massnahmen; d) Sofortmassnahmen.

Art. 7 Gewässerunterhalt: Grundsätze

1 Jegliche Massnahmen des Gewässerunterhalts dürfen sich nicht nachteilig auf den Hochwasserschutz auswirken. Gewässer und Werke des Hochwasserschutzes müssen so unterhalten werden, dass ihre Hochwasserschutzfunktion, insbesondere die erforderliche Abflusskapazität, erhalten bleibt. 2 Bei den Massnahmen des Gewässerunterhalts sind die Erholungsfunktion und die ökologische Qualität des Gewässers beizubehalten oder möglichst zu verbessern. Bei Vorkommen von invasiven gebietsfremden Pflanzen sind die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung massgebend und umzusetzen. 3 Maschinelle und bauliche Unterhaltsarbeiten an den Ufern und im Wasser erfordern eine fischereirechtliche Bewilligung. 4 Je nach Umfang und Lage der Unterhaltsmassnahmen sind auch weitere Bewilligungen erforderlich (Artikel 5).

Art. 8 Kleiner Gewässerunterhalt

1 Der kleine Gewässerunterhalt umfasst die erforderlichen Massnahmen zur Offenhaltung von Gewässern, die mit verhältnismässigem Aufwand grundstückweise vorgenommen werden können. 2 Massnahmen des kleinen Gewässerunterhalts sind insbesondere: a) Mähen von Gewässerböschungen; b) Rückschnitt von Gehölzen; c) Entfernen von Abfällen; d) Entfernen von Schwemmholz, Einwüchsen, geringfügigen Geschiebeablagerungen und anderen Hindernissen aus dem Gewässer, wenn sie sich nachteilig auf die Hochwasserschutzfunktion der Gewässer oder Bauwerke auswirken; e) kleinere Instandstellungsarbeiten an bestehenden Uferverbauungen und Wuhren.

Art. 9 Grosser Gewässerunterhalt

1 Der grosse Gewässerunterhalt umfasst die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung von Gerinne und Ufer eines Gewässers, welche über den kleinen Gewässerunterhalt hinausgehen, sowie die erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung der notwendigen Abfluss- und Ablagerungskapazitäten der Gewässer und Rückhaltebauwerke. 2 Massnahmen des grossen Gewässerunterhalts sind insbesondere: a) baulicher Unterhalt von Ufern, Uferverbauungen und Wuhren; b) grundstückübergreifende Ausbaggerungen der Gewässer zur Wiederherstellung des Abflusses; c) Räumungen von Geschiebe- und Schlammsammlern.

Art. 10 Wasserbauliche Massnahmen

1 Wasserbauliche Massnahmen werden getroffen, wenn die Anforderungen an den Hochwasserschutz (Artikel 5) nicht allein durch den Gewässerunterhalt (Artikel 7 bis 9), raumplanerische Massnahmen oder anderweitige Massnahmen sichergestellt werden können. 2 Wasserbauliche Massnahmen sind insbesondere: a) Erstellung, Erneuerung und Erweiterung von Uferverbauungen und Wuhren; b) Revitalisierung von Gewässern und Gewässerräumen, sofern sie Bestandteil eines Hochwasserschutzprojekts sind; c) Erstellung von Anlagen zur Rückhaltung von Geschiebe und zur Retention von Hochwasser; d) Vorkehrungen gegen Erosionen und Uferrutschungen, sofern es der Schutz vor erheblichem Schaden erfordert; e) Ausleitung von Hochwasserspitzen mit Abgrenzung von Notentlastungsräumen; f) Offenlegung von eingedolten Gewässern und Umleitung von Gewässern; g) Ausweitung von Gewässern zur Verbesserung der Abflusskapazität. 3 Keine wasserbaulichen Massnahmen im Sinne dieser Verordnung sind Revitalisierungen von Gewässern, die aufgrund der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften als Revitalisierungsprojekte an die Hand genommen werden.

Art. 11 Sofortmassnahmen

1 Sofortmassnahmen werden vor, während oder unmittelbar nach einem Hochwasserereignis zur vorsorglichen Abwehr von Schäden infolge einer unmittelbar drohenden Gefahr getroffen. 2 Sofortmassnahmen sind insbesondere: a) Wiederherstellung der Gerinnekapazität durch Gerinneöffnungen und Entfernung von Ablagerungen; b) Leerung der Geschiebe- und Schlammsammler und Wiederherstellung der Rückhaltekapazität; c) Behebung von Schäden an Wasserbauwerken, sofern von diesen eine unmittelbare Folgegefährdung ausgeht.

Art. 12 Pflicht der Grundeigentümerinnen und -eigentümer; Durchsetzung

1 Den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken, die unmittelbar an ein Gewässer anstossen, obliegt im Bereich ihres Grundeigentums die Pflicht zur Ausführung folgender Massnahmen: a) kleiner Gewässerunterhalt gemäss Artikel 8 und b) baulicher Unterhalt von Uferverbauungen und Wuhren als Massnahme des grossen Gewässerunterhalts gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a. 2 Die Gemeinde ist berechtigt, Grundeigentümerinnen und -eigentümer zur Wahrnehmung ihrer Pflicht anzuhalten und nach erfolgloser Mahnung beim zuständigen Departement des Kantons die Feststellung der Pflicht gemäss Artikel 205 EG ZGB zu beantragen. Bei Wahrnehmung dieser Befugnis dürfen die Organe oder Beauftragten der Gemeinde uferanstossende Grundstücke nach vorgängiger Information nötigenfalls betreten. 3 Vorbehalten bleibt die Wahrnehmung der Pflicht durch Bach-, Runsen- und Wuhrkorporationen.

Art. 13 Aufgabe der Bach-, Runsen- und Wuhrkorporationen

1 Die Bach-, Runsen- und Wuhrkorporationen gewährleisten im Korporationsgebiet den Hochwasserschutz nach Massgabe des übergeordneten Rechts, dieser Verordnung sowie der Korporationsstatuten.

Art. 14 Unterstützung von Bach-, Runsen und Wuhrkorporationen durch die Gemeinde

1 Die Gemeinde kann Bach-, Runsen- und Wuhrkorporationen in besonderen Fällen bei der Ausübung ihrer Aufgaben fachliche und administrative Unterstützungen gewähren, wenn für solche ein öffentliches Interesse besteht. 2 Die Unterstützungen müssen der Gleichbehandlung der Korporationen Rechnung tragen. 3 Sie sind mit den damit verbundenen Bedingungen und Auflagen in einer Vereinbarung zu regeln.

Art. 15 Massnahmen bei Nichterfüllung der Korporationsaufgaben

1 Erfüllt eine Korporation ihre Aufgaben zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes nicht mehr ordnungsgemäss, so kann die Gemeinde die im öffentlichen Interesse erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen vornehmen, bis die Korporationsaufsichtsbehörde Anordnungen trifft. 2 Die Gemeinde stellt der Korporation den damit verbundenen Aufwand in Rechnung.

Art. 16 Grundsatz

1 Die Gemeinde kann Hochwasserschutzmassnahmen nach Massgabe der Prioritäten, der verfügbaren Mittel und der Entscheidungen der zuständigen Instanzen vornehmen, wenn: a) die Massnahme im öffentlichen Interesse liegt und b) die Massnahme nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Bach-, Runsen- oder Wuhrkorporation oder einer privaten Grundeigentümerschaft fällt.

Art. 17 Duldungspflicht der Grundeigentümerinnen und -eigentümer

1 Werden Hochwasserschutzmassnahmen durch die Gemeinde vorgenommen, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer von betroffenen Grundstücken das Betreten, Befahren oder sonstige Benutzen ihres Bodens in örtlich und zeitlich angemessener Weise durch Organe oder Beauftragte der Gemeinde zu dulden. 2 Die Organe oder Beauftragten der Gemeinde haben über voraussehbare Inanspruchnahmen der Duldungspflicht rechtzeitig zu informieren und so schonend wie möglich vorzugehen. Für das Betreten von Grundstücken muss bei Kontrollen der Hochwassersituation und Vorabklärungen für Hochwasserschutzmassnahmen keine vorgängige Information erfolgen. 3 Bedarf es zur Durchführung einer Hochwasserschutzmassnahme der zeitweiligen oder dauerhaften Nutzung von privatem Boden, so schliesst die Gemeinde mit den Betroffenen wenn möglich eine entsprechende Vereinbarung ab. 4 Im Übrigen gelten die einschlägigen kantonalen Bestimmungen.

Art. 18 Grundsatz

1 Die nachfolgenden Bestimmungen betreffend Finanzierung von durch die Gemeinde ausgeführten Hochwasserschutzmassnahmen beziehen sich ausschliesslich auf die Massnahmen gemäss Artikel 16.

Art. 19 Kosten von Hochwasserschutzmassnahmen

1 Zu den Kosten von durch die Gemeinde ausgeführten Hochwasserschutzmassnahmen zählen nebst den direkten Baukosten insbesondere auch die Aufwendungen für: a) die Planung (inklusive Bewilligungsgebühren) und Bauleitung; b) den Land- und Rechteerwerb; c) die Bauzinsen; d) die Ertragsausfallentschädigungen; e) die Deponiegebühren; f) von der Gemeindeverwaltung selber ausgeführte Arbeiten; g) die Erstellung des Kostenverteilers und die Durchführung des Veranlagungsverfahrens; h) bei wasserbaulichen Massnahmen die voraussichtlichen Unterhaltskosten für die ersten fünf Betriebsjahre; i) aufgrund von behördlichen Auflagen oder Bewilligungen notwendige Massnahmen.

Art. 20 Finanzierungsquellen

1 Die Hochwasserschutzmassnahmen der Gemeinde werden finanziert durch: a) Beiträge des Bundes und des Kantons (soweit erhältlich); b) allfällige Leistungen Dritter; c) den Anteil der Gemeinde und den Anteil der beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen bzw. -eigentümer an den verbleibenden Kosten (Artikel 23).

Art. 21 Kreis der beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümer

1 Beitragspflichtig sind alle Grundeigentümerinnen und -eigentümer, die durch eine von der Gemeinde wahrgenommene Hochwasserschutzmassnahme von einer Pflicht gemäss den Artikeln 189 ff. EG ZGB entlastet werden (Artikel 200 Absatz 3 Satz 1 EG ZGB). 2 Grundeigentümerinnen bzw. -eigentümer sind nebst den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern von Liegenschaften mit ihren Bestandteilen namentlich auch die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Anlagen aller Art wie Geleisen, Seilbahnen, Kraftwerken, Werkleitungen usw., sofern deren Bestand auf ein in das Grundbuch aufgenommenes selbstständiges und dauerndes Recht abgestützt ist, sowie die Miteigentümerinnen bzw. Miteigentümer von Grundstücken und die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Bergwerken. 3 Beitragspflichtig ist auch die Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin.

Art. 22 Perimeterplan

1 Das zuständige Departement erfasst die in die Beitragspflicht einzubeziehenden Grundstücke in einem Perimeterplan. 2 Die behörden- und eigentümerverbindliche Gefahrenkarte ist, wo vorhanden und die aktuelle Gefahrensituation abbildend, für die Festlegung des Perimeterplans zu berücksichtigen. Abweichungen des festgelegten Perimeters zur Gefahrenkarte sind zu begründen. 3 Der Perimeterplan wird je nach Bedarf auf Massnahmen des grossen Gewässerunterhalts, wasserbauliche Massnahmen oder Sofortmassnahmen ausgerichtet. 4 Ein Perimeterplan kann auch auf spätere Hochwasserschutzmassnahmen am betreffenden Gewässer oder Gewässerabschnitt angewendet werden, wenn dies die Umstände erlauben und wenn in der Veranlagungsverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist. 5 Grundstücke können ganz oder teilweise in mehrere Perimeterpläne einbezogen werden, wenn sie im Wirkungsbereich verschiedener Gewässer liegen.

Art. 23 Kostenaufteilung zwischen der Gemeinde und der Gesamtheit der beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümer

1 Die nach Abzug von allfälligen Beiträgen von Bund und Kanton sowie Drittleistungen verbleibenden Kosten von Hochwasserschutzmassnahmen werden zwischen der Gemeinde als Trägerin der öffentlichen Interessen und der Gesamtheit der beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümer (Artikel 21) aufgeteilt. 2 Der Gemeinderat entscheidet über die Aufteilung aufgrund folgender Kriterien: a) öffentliches Interesse an der Hochwasserschutzmassnahme; b) Interesse der Gesamtheit der beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümer an der Hochwasserschutzmassnahme; c) Zumutbarkeit der Belastungen für die privaten Grundeigentümerinnen und -eigentümer. 3 Der Gemeinderat kann: a) den beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümern die gesamten verbleibenden Kosten auferlegen, namentlich, wenn deren Interesse an einer Hochwasserschutzmassnahme das Interesse der Allgemeinheit stark überwiegt; b) auf die Heranziehung der Grundeigentümerinnen und -eigentümer zur Kostentragung verzichten, namentlich, wenn der Aufwand für die Veranlagung in keinem vernünftigen Verhältnis zum damit erhältlich zu machenden Ertrag steht.

Art. 24 Bemessung der individuellen Beitragspflicht

1 Die Bemessung der Beitragspflicht der einzelnen Grundeigentümerinnen und -eigentümer richtet sich nach der Grösse und dem Wert ihrer Grundstücke einschliesslich der diesen zugehörigen Bauten und Anlagen sowie nach der den Grundstücken voraussichtlich drohenden Gefahr. 2 Das zuständige Departement kann den Grundstückswert anhand der Nutzbarkeit der Grundstücke sowie der Grösse der darauf vorhandenen Objekte pauschalisiert festlegen. 3 Wo es die Umstände verlangen, berücksichtigt es für die Bemessung der Beitragspflicht weitere Kriterien wie: a) wesentliche Mitverursachung der Gefährdung durch Bauten oder Anlagen eines bestimmten Grundstücks; b) spezielle Vorteile, die Grundstücken aus einer Hochwasserschutzmassnahme entstehen; c) allfällige Nachteile, die Grundstücken aus einer Hochwasserschutzmassnahme entstehen; d) ähnliche bereits auf Grundstücken haftende Lasten und Dienstbarkeiten; e) Ausübung oder Verleihung des mit dem Uferanstoss verbundenen Rechts zur Nutzung der Wasserkraft gemäss Artikel 170 EG ZGB.

Art. 25 Kostenverteiler

1 Das zuständige Departement erstellt den Kostenverteiler anhand: a) des Perimeters der beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümer; b) der Kostenaufteilung zwischen der Gemeinde und der Gesamtheit der beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümer; c) der Bewertung der einbezogenen Grundstücke zur Bemessung der individuellen Beitragspflicht.

Art. 26 Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse

1 Bei wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, z.B. bezüglich Nutzungsmöglichkeiten oder neuer baulicher Nutzungen von Grundstücken, werden Anpassungen beim Perimeterplan oder bei der individuellen Beitragspflicht vorgenommen. 2 Die Anpassungen gelten nur für künftige Beiträge oder Beitragsraten. 3 Die Beitragspflichtigen haben wesentliche Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse dem zuständigen Departement, vor Ablauf der Einsprachefrist bei der Rechnungsstellung durch die Gemeinde, zu melden. 4 Allfällige aus derartigen Anpassungen entstandene Überschüsse in der Schlussrechnung werden für den Hochwasserschutz und den Unterhalt am selben Gewässerabschnitt oder Gewässer verwendet. 5 Allfällige aus derartigen Anpassungen entstandene Verminderungen des Gesamtbeitrags der beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümer gehen zu Lasten der Gemeinde. 6 Sind Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse von grundlegender Natur, wird eine gesamthafte Neuveranlagung vorgenommen. Verändert sich das Interesse der Gesamtheit der beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümer an der Hochwasserschutzmassnahme grundlegend, kann auch die Kostenaufteilung zwischen der Gemeinde und der Gesamtheit der beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümer angepasst werden.

Art. 27 Vororientierung

1 Alle Grundeigentümerinnen und -eigentümer, die voraussichtlich in die Beitragspflicht für eine Hochwasserschutzmassnahme der Gemeinde einzubeziehen sind, werden durch das zuständige Departement frühzeitig (vor der allfälligen Unterbreitung des Projektkredits an das zuständige Organ, vor Auflage des Bauvorhabens und vor Beginn des formellen Veranlagungsverfahrens) in geeigneter Weise orientiert. 2 Ist bei Sofortmassnahmen eine vorgelagerte Information nicht möglich, so erfolgt die erste Orientierung während oder nach deren Ausführung.

Art. 28 Mitwirkungspflicht

1 Die beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümer sind verpflichtet, dem zuständigen Departement auf Verlangen die für eine korrekte Veranlagung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zugehörigen nötigen Unterlagen einzureichen und Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren. 2 Bei Missachtung der Mitwirkungspflicht nimmt das zuständige Departement nach vorgängiger Androhung eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Art. 29 Veranlagungsverfügung

1 Das zuständige Departement stellt den beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümern die Veranlagung nach Massgabe des Kostenverteilers als individuelle Verfügung zu. 2 Die Verfügung beinhaltet insbesondere: a) eine kurze Beschreibung der Hochwasserschutzmassnahme samt Kostenschätzung; b) die voraussichtlichen Beiträge von Bund und Kanton und allfällige Drittleistungen; c) den Perimeter der beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümer (Artikel 22); d) die Kostenaufteilung zwischen der Gemeinde und der Gesamtheit der beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümer (Artikel 23); e) Erwägungen zur Bestimmung der individuellen Beitragspflicht (Artikel 24); f) die von der betreffenden Grundeigentümerin bzw. vom betreffenden Grundeigentümer voraussichtlich geschuldeten Kostenanteile, Akontozahlungen oder Beitragsraten; g) den allfälligen Hinweis auf die Anwendung des Perimeterplans auch auf spätere Hochwasserschutzmassnahmen (Artikel 22 Absatz 4); h) eine Rechtsmittelbelehrung.

Art. 30 Mehrstufiges Verfahren

1 Das zuständige Departement kann das Veranlagungsverfahren in gestaffelten Verfahrensschritten durchführen, wenn dies der Vereinfachung der Rechtsfindung dient.

Art. 31 Vereinbarungsweg

1 Die Beitragspflicht kann anstatt durch Verfügung auf dem Weg der Vereinbarung festgelegt werden, wenn alle beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümer der ihnen unterbreiteten Veranlagung schriftlich zustimmen.

Art. 32 Nachträgliche Veranlagung

1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die bei der Veranlagung der Beitragspflicht nicht bekannt waren, dass gegenüber einer Grundeigentümerin bzw. einem Grundeigentümer oder mehreren solchen eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, so werden die von diesen nicht bzw. zu wenig veranlagten Beiträge nachträglich erhoben. 2 Diese nachträgliche Veranlagung erfolgt mittels separater Verfügung; die ursprüngliche Veranlagungsverfügung bleibt unverändert bestehen.

Art. 33 Rechnungsstellung; Sicherung

1 Nach Abschluss der Abrechnung für die Hochwasserschutzmassnahmen stellt das zuständige Departement den Grundeigentümerinnen bzw. -eigentümern den Beitrag gemäss der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung in Form von Verfügungen in Rechnung. 2 Bei Eigentümerwechseln zwischen der Veranlagung und der Rechnungstellung wird die neue Grundeigentümerschaft zahlungspflichtig. 3 Wesentliche Abweichungen bei den zu verteilenden Kosten gegenüber der in der Veranlagungsverfügung enthaltenen Kostenprognose sind zu begründen. 4 Bei längerer Realisierungszeit stellt das zuständige Departement im Sinne einer Akontozahlung provisorisch Rechnung. 5 Das zuständige Departement kann den Bezug in Raten beschliessen. 6 Es kann nötigenfalls vom Recht Gebrauch machen, für Beiträge ein gesetzliches Grundpfandrecht zu errichten (Artikel 227a EG ZGB).

Art. 34 Zahlungsmodalitäten

1 Steht ein Grundstück im Eigentum mehrerer Personen, erfolgt die gesamte Rechnungsstellung an die beim zuständigen Departement gemeldete Ansprechperson. Diese haftet gegenüber der Gemeinde für die geschuldeten Beiträge, Raten und Akontobeträge. Die übrigen Gesamt- oder Miteigentümerinnen und -eigentümer sind Solidarschuldnerinnen bzw. Solidarschuldner. 2 Die geschuldeten Beiträge, Raten und Akontobeträge sind der Gemeinde innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Rechnungsverfügung zu bezahlen. 3 Werden Zahlungen gemäss Absatz 1 trotz schriftlicher Mahnung nicht geleistet, leitet das zuständige Departement das rechtliche Inkasso ein und verrechnet hierfür zusätzlich zu den Betreibungskosten eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.00 bis CHF 500.00. 4 Ab Fälligkeit gemäss Absatz 2 wird ein Verzugszins erhoben, der in seiner Höhe dem vom Regierungsrat des Kantons Glarus gestützt auf Artikel 187 Absatz 2 des Steuergesetzes festgelegten Verzugszins entspricht.

Art. 35 Tragung von Ausfällen

1 Ausfälle bei den Grundeigentümerbeiträgen wegen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, Änderungen von Entscheiden in Rechtsmittelverfahren, Uneinbringlichkeit von Beiträgen und dergleichen gehen zu Lasten der Gemeinde.

Art. 36 Rechtsschutz

1 Gegen gestützt auf diese Verordnung ergangene Entscheide von dem Gemeinderat unterstellten Behörden kann innert 30 Tagen bei der entscheidenden Instanz schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. 2 Mit Rechtsmitteln gegen Rechnungsstellungs-Verfügungen im Sinn von Artikel 33 kann die rechtskräftige Veranlagungsverfügung nicht mehr angefochten werden. 3 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Glarus.

Art. 37 Datenerhebung und Datenaustausch

1 Zur Erhebung der für die Veranlagung der Beitragspflicht und für die Planung sowie Ausführung von Hochwasserschutzmassnahmen relevanten Personen- und Objektdaten, kann das zuständige Departement zusätzlich zu öffentlich zugänglichen Informationsquellen die Daten folgender Behörden und Register abfragen und verwenden: a) Einwohnerregister: Daten zu Wohnsitz und Aufenthalt (inklusive Zuzug und Wegzug); b) Grundbuch: Objektdaten (Eigentum, Grundstücksbeschrieb); c) eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR): Objektdaten; d) amtliche Vermessung: Geodaten; e) Gebäudeversicherungen: Versicherungswerte von Gebäuden.

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