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33 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Vereinbarung gilt für den Bereich der Informatik; sie regelt die
Planung, den Leistungsbezug, den Betrieb und die Finanzierung sowie
die dafür erforderlichen Kompetenzen.
2 Als Informatik im Sinne dieser Vereinbarung gilt die systematische
Darstellung, Speicherung, Verarbeitung und Übertragung von Informationen durch den Einsatz digitaler Datenverarbeitung.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Diese Vereinbarung gilt für:
1. die Behörden sowie die öffentlichen Verwaltungen der Kantone
Obwalden und Nidwalden einschliesslich der Verwaltung der
Rechtspflege;
2. die Behörden sowie die öffentlichen Verwaltungen der Gemeinden der Kantone Obwalden und Nidwalden.
2 Kirch- und Kapellgemeinden, Bürgergemeinden und Bezirksgemeinden sowie das Kantonsspital Obwalden sind dieser Vereinbarung nicht
unterstellt.
3 Für Informatiksysteme, die ausschliesslich dem Schulunterricht dienen, ist diese Vereinbarung nur anwendbar, wenn der Regierungsrat
des entsprechenden Kantons dies beschliesst. Die Gemeinden sind vorgängig anzuhören. Für die Schuladministration ist die Vereinbarung vollumfänglich verbindlich.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4 Für selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten der Kantone und der
Gemeinden und andere selbständige Organisationen, die mit der Wahrnehmung kantonaler oder kommunaler Aufgaben betraut sind, ist diese
Vereinbarung nur anwendbar, wenn der Regierungsrat des entsprechenden Kantons die Anwendbarkeit für die jeweilige Organisation beschliesst. Die betroffenen Gemeinden und Organisationen sind anzuhören und in den Entscheid einzubeziehen. Die Anwendbarkeit kann auf
bestimmte Teilbereiche beschränkt bleiben.
Art. 3
Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt insbesondere:
1. den Einsatz von einheitlichen Informatikmitteln sowie Fach- und
Standardanwendungen zu fördern und so die Grundlage für eine
Vereinheitlichung der Schlüsselprozesse und deren elektronische
sowie medienbruchfreie Abwicklung zu schaffen;
2. durch den konsequenten Einsatz der Informatik- und Kommunikationstechnologien die Effizienz, Wirkung, Transparenz, Leistungsqualität und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Handels zu verbessern;
3. die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik zu stärken, insbesondere zwischen den Kantonen und den Gemeinden;
4. die Verfahren beim Bezug von Informatikmitteln und der Einführung neuer Anwendungen durch einheitliche Entscheid- und Kreditkompetenzen zu vereinfachen und zu beschleunigen.
2 Organisation
Art. 4
Zuständigkeiten
1 Die Zuständigkeiten richten sich nach dieser Vereinbarung und subsidiär nach dem kantonalen beziehungsweise kommunalen Recht.
Art. 5
Bezügerinnen und Bezüger
1 Als Bezügerinnen und Bezüger gelten die Trägerschaften der Organisationseinheiten, die Dienstleistungen im Bereich der Informatik nutzen.
Art. 6
Informatikleistungszentrum
1. Grundsatz
1 Ein gemeinsames Informatikleistungszentrum erbringt für alle Körperschaften und Organisationen, die dieser Vereinbarung unterstehen, die
Dienstleistungen im Bereich der Informatik.
2 Die Organisation des Informatikleistungszentrums regeln die Kantone
in einer separaten Vereinbarung.
Art. 7
2. Aufgaben
1 Das Informatikleistungszentrum ist insbesondere für die Beschaffung,
die Implementierung und den Betrieb der Informatik-Systeme, die
Durchführung von Informatikprojekten sowie die Beratung der Bezügerinnen und Bezüger sowie der Nutzerinnen und Nutzer zuständig.
2 Das Informatikleistungszentrum hat unter Einhaltung der beschaffungsrechtlichen Vorgaben das Recht, Dritte mit der Erbringung von
Leistungen zu beauftragen.
3 In der separaten Vereinbarung betreffend das Informatikleistungszentrum können weitere Aufgaben verankert werden.
Art. 8
3. Beschaffungsrecht
1 Das Informatikleistungszentrum ist im Bereich der Informatik die Beschaffungsstelle gemäss der Submissionsgesetzgebung und für die beschaffungsrechtlichen Entscheide zuständig, soweit der Leistungsbezug
über das Informatikleistungszentrum erfolgt.
2 Für Beschaffungen gilt im Weiteren die Submissionsgesetzgebung des
Kantons, in dem das Informatikleistungszentrum seinen Sitz hat.
Art. 9
Informatikstrategie-Kommission
1 Die Informatikstrategie-Kommission (ISK) hat beratende und planerische Funktion und bereitet insbesondere die Entscheide der zuständigen Instanzen vor.
2 Sie besteht aus:
1. je einer Vertretung für die Kantone Obwalden und Nidwalden, die
durch den jeweiligen Regierungsrat bestimmt wird;
2. je einer Gemeindevertretung aus den beiden Kantonen, die
gemeinsam durch die Gemeinderäte des entsprechenden
Kantons bestimmt wird;
3. der Leiterin oder dem Leiter des Informatikleistungszentrums;
4. einer externen und unabhängigen Fachperson, die gemeinsam
durch die beiden Regierungsräte bestimmt wird;
5. einer externen und unabhängigen Fachperson, die gemeinsam
durch alle Gemeinderäte bestimmt wird.
3 Die Ernennung der ISK erfolgt jeweils auf eine Zeitdauer von vier
Jahren.
4 Die Fachperson gemäss Abs. 2 Ziff. 4 hat den Vorsitz; im Übrigen konstituiert sich die ISK selber.
5 Das Informatikleistungszentrum entschädigt die externen Fachpersonen.
3 Leistungsbezug
Art. 10
Bezug der Informatik-Dienstleistungen
1 Informatik-Dienstleistungen müssen unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3
über das Informatikleistungszentrum bezogen werden.
2 In der Informatikstrategie werden Informatikbereiche festgelegt, in denen die Bezügerinnen und Bezüger die technische Basisinfrastruktur
eigenständig beschaffen können. Bei der Beschaffung gelten die Vorgaben gemäss Art. 11 Abs. 3.
3 Weitere Ausnahmen von der Bezugspflicht sind zulässig, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen und beide Regierungsräte zustimmen.
Art. 11
Informatik-Grundbedarf
1 Zum Informatik-Grundbedarf gehören insbesondere die technische Basisinfrastruktur und die weit verbreiteten Standardanwendungen.
2 Die Elemente des Informatik-Grundbedarfs werden in der Informatikstrategie definiert.
3 Das Informatikleistungszentrum legt im Rahmen des vorgegebenen Informatik-Grundbedarfs die zur Verfügung stehenden Informatikmittel
fest. Die Bezügerinnen und Bezüger sind bei der Festlegung miteinzubeziehen.
Art. 12
Einheitliche Fachanwendungen
1. Anwendungsbereiche
1 In der Informatikstrategie werden diejenigen Anwendungsbereiche
festgelegt, bei denen nur einheitliche Fachanwendungen zur Verfügung
stehen.
2 In diesen Anwendungsbereichen müssen Bezügerinnen und Bezüger
die einheitliche Fachanwendung nutzen, wenn:
1. dies im Rahmen eines verbindlichen Projekts gemäss Art. 22 beschlossen wird; oder
2. sie Fachanwendungen freiwillig einsetzen wollen.
3 Fachanwendungen der Verwaltungen der Rechtspflege sind nicht Gegenstand der Informatikstrategie.
Art. 13
2. Festlegung der Fachanwendungen
1 Die Fachanwendung des jeweiligen Anwendungsbereichs wird im
Rahmen eines verbindlichen Projekts gemäss Art. 22 festgelegt. Der
Austausch dieser Fachanwendung ist nur im Rahmen eines verbindlichen Projekts zulässig.
2 Kommt kein verbindliches Projekt zu Stande, wird die Fachanwendung
im Rahmen eines freiwilligen Projekts gemäss Art. 24 festgelegt. Der
Austausch dieser Fachanwendung ist nur zulässig, wenn:
1. ein verbindliches Projekt gemäss Art. 22 beschlossen wird; oder
2. die Zustimmung von 2/3 der Bezügerinnen und Bezüger, welche
die Fachanwendung nutzen, vorliegt.
Art. 14
Besondere Bedürfnisse
1 Ausserhalb des Informatik-Grundbedarfs und der einheitlichen
Fachanwendungen können die Bezügerinnen und Bezüger die Informatikmittel im Rahmen der technischen Vorgaben des Informatikleistungszentrums frei wählen.
2 Das Informatikleistungszentrum koordiniert die Beschaffung.
Art. 15
Kostentragung
1 Investitionskosten werden durch das Informatikleistungszentrum vorfinanziert und über Nutzungsgebühren zu kostendeckenden und marktgerechten Preisen an die Bezügerinnen und Bezüger weiterverrechnet.
2 Die Weiterverrechnung der Kosten für Dienstleistungen im Rahmen
des Informatik-Grundbedarfs richtet sich in der Regel nach dem beanspruchten Umfang; die Finanzierung von Informatikprojekten richtet sich
nach Art. 30 und 31.
3 Die Bezügerinnen und Bezüger berücksichtigen den jährlichen Mittelbedarf als Aufwand im jeweiligen Budget.
Art. 16
Informationssicherheit
1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden erlassen in Zusammenarbeit
mit dem Informatikleistungszentrum Bestimmungen zur Informationssicherheit. Die Bezügerinnen und Bezüger sind in die Erarbeitung miteinzubeziehen.
2 Das Informatikleistungszentrum ist im Rahmen der kantonalen Vorgaben für die technische Informationssicherheit verantwortlich.
4 Planung
Art. 17
Grundsatz
1 Die Informatik-Planung erfolgt mit folgenden drei Instrumenten:
1. Informatikstrategie;
2. Mittelfristplanung;
3. Jahresplanung.
2 Die für die Festlegung der Instrumente zuständigen Instanzen legen in
Richtlinien fest, wie und wann die Bezügerinnen und Bezüger in den
Planungsprozess jeweils einbezogen werden. Bei der Erstellung der
Richtlinie sind die Bezügerinnen und Bezüger miteinzubeziehen.
Art. 18
Informatikstrategie
1 Die Informatikstrategie steuert und koordiniert die langfristige Entwicklung der Informatik.
2 In der Informatikstrategie können insbesondere Leitlinien, strategische
Ziele, Handlungsfelder und Hinweise zur Umsetzung definiert werden.
3 Die Regierungsräte der beiden Kantone Obwalden und Nidwalden verabschieden die Informatikstrategie auf Antrag der ISK. Für die Verabschiedung ist in beiden Kantonen die vorgängige Zustimmung von je
zwei Drittel der Gemeinderäte erforderlich.
Art. 19
Mittelfristplanung
1 Die rollende Mittelfristplanung ist ein Planungsinstrument, das zur Umsetzung der Informatikstrategie dient.
2 Sie legt die geplanten Projekte und Aktivitäten, die Prioritäten und Umsetzungszeiträume sowie den personellen und finanziellen Mitteleinsatz
für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren fest.
3 Sie wird jährlich durch die ISK aktualisiert.
Art. 20
Jahresplanung
1 Im Rahmen der Jahresplanung werden die Betriebskosten für das
kommende Kalenderjahr ermittelt.
2 Sie bildet die Grundlage für die Budgetierung durch die Bezügerinnen
und Bezüger.
3 Das Informatikleistungszentrum ist in Zusammenarbeit mit den Bezügerinnen und Bezügern für die Ausarbeitung der Jahresplanung zuständig.
5 Informatikprojekte
5.1 Allgemein
Art. 21
Grundsatz
1 Für den Einsatz neuer und den Austausch sowie die erhebliche Erweiterung bestehender Fachanwendungen oder Informatikmittel sind Informatikprojekte zu beschliessen.
5.2 Zustimmung zu Projekten
Art. 22
Verbindliche Projekte
1. Grundsatz
1 In Anwendungsbereichen gemäss Art. 12 können Fachanwendungen
im Rahmen eines Projekts verbindlich erklärt werden.
2 Für die Durchführung eines verbindlichen Projekts muss eine bestimmte Anzahl der beteiligten Bezügerinnen und Bezüger zustimmen. Das
erforderliche Zustimmungsquorum unterscheidet sich je nach Kategorie
des Projekts:
1. Projekte, bei denen nur die Kantone Bezüger sind (kantonale
Projekte);
2. Projekte, bei denen die Gemeinden und die Kantone Bezügerinnen beziehungsweise Bezüger sind (gemeinsame Projekte);
3. Projekte, bei denen nur die Gemeinden Bezügerinnen sind (kommunale Projekte).
3 Das Zustimmungsquorum muss erfüllt sein, bevor die erforderlichen
Kredite bei den zuständigen Instanzen eingeholt werden.
4 Wird das Zustimmungsquorum erreicht, sind Bezügerinnen und Bezüger zur Beteiligung am Projekt verpflichtet, auch wenn sie nicht zugestimmt haben. Vorbehalten bleibt die Einholung der erforderlichen Kredite gemäss Art. 26 ff.
Art. 23 2. erforderliche Zustimmungsquoren
1 Bei kantonalen Projekten müssen beide Regierungsräte der Kantone
Obwalden und Nidwalden zustimmen. Betrifft das Projekt nur einen
Kanton, ist nur die Zustimmung des entsprechenden Regierungsrates
erforderlich.
2 Bei gemeinsamen Projekten müssen beide Regierungsräte der Kantone Obwalden und Nidwalden sowie in beiden Kantonen je mindestens
zwei Drittel der Gemeinderäte des jeweiligen Kantons zustimmen.
Betrifft das Projekt nur einen Kanton, ist das Zustimmungsquorum nur
dort zu ermitteln.
3 Bei kommunalen Projekten müssen in beiden Kantonen je mindestens
zwei Drittel der Gemeinden zustimmen. Betrifft das Projekt nur die
Gemeinden eines Kantons, ist das Zustimmungsquorum nur in diesem
Kanton zu ermitteln.
Art. 24
Freiwillige Projekte
1 Für die Bewilligung eines freiwilligen Projekts müssen alle beteiligten
Bezügerinnen und Bezüger zustimmen.
Art. 25
Spezialfälle
1 Sind Schulgemeinden betroffen, treten die Schulräte grundsätzlich an
die Stelle der entsprechenden Gemeinderäte.
2 Sind Organisationen gemäss Art. 2 Abs. 4 betroffen, treten diese
grundsätzlich an die Stelle der Körperschaft, welche die öffentliche Aufgabe übertragen hat. Die interne Zuständigkeit zur Zustimmung richtet
sich nach den Regelungen der jeweiligen Organisation.
3 Sind in einem Gemeindegebiet mehrere kommunale Körperschaften
oder Organisationen betroffen, die diesem Gesetz unterstehen, muss
für die Zustimmung eine Einigung erzielt werden.
4 Sind die Verwaltungen der Rechtspflege betroffen, richtet sich die Zuständigkeit nach der jeweiligen Gerichtsorganisation.
5.3 Kredite
Art. 26
Grundsatz
1 Nach Vorliegen des erforderlichen Zustimmungsquorums und vor Umsetzung des Projekts sind die notwendigen Kredite einzuholen, sofern
damit neue Ausgaben verbunden sind. Gebundene Ausgaben und der
Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten sind in das jeweilige Budget einzustellen.
2 Die Erweiterung eines bestehenden Produkts gilt als neue Ausgabe,
wenn bei der Umsetzung in sachlicher, technischer oder zeitlicher Hinsicht ein erheblicher Handlungsspielraum besteht. Die Weiterführung eines bestehenden Produkts nach Ablauf der Befristung des Verpflichtungskredits gilt als gebundene Ausgabe, wenn keine erhebliche Erweiterung des Produkts erfolgt.
3 Kredite für neue Ausgaben sind immer in Form von Verpflichtungskrediten einzuräumen.
4 Bei kantonalen und gemeinsamen Projekten gilt das Bruttoprinzip; bei
kommunalen und freiwilligen Projekten gilt das Nettoprinzip.
5 Das Informatikleistungszentrum ist für die Kontrolle der Kredite zuständig und bereitet die Abrechnung des Kredits zuhanden der Bezügerinnen und Bezüger vor.
Art. 27
Kreditgewährung
1. sachliche Zuständigkeit
1 Bei kantonalen und gemeinsamen Projekten sind ausschliesslich die
Kantone für die Gewährung der Kredite zuständig. Liegen die kantonalen Kredite rechtsgültig vor, handelt es sich für die weiteren Bezügerinnen und Bezüger um gebundene Ausgaben.
2 Für die Verbindlichkeit kommunaler Projekte ist auch bei der Kreditgewährung das Zustimmungsquorum gemäss Art. 23 Abs. 3 erforderlich.
3 Bei freiwilligen Projekten müssen alle beteiligten Bezügerinnen und
Bezüger die Kredite einholen.
Art. 28 2. funktionelle Zuständigkeit
a) in den Kantonen
1 In den Kantonen sind die kantonalen Parlamente für die Gewährung
der Verpflichtungskredite zuständig, wenn jährlich wiederkehrende neue
Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 200’000 Franken anfallen.
2 Die kantonalen Parlamente sind unabhängig der verfassungsmässigen
Finanzkompetenz und abschliessend für die Gewährung der Verpflichtungskredite zuständig.
3 Bei Projekten, in denen der Betrag gemäss Abs. 1 nicht erreicht wird,
sind die Verpflichtungskredite durch die Regierungsräte der Kantone
Obwalden und Nidwalden zu sprechen.
Art. 29 b) in den Gemeinden
1 Innerhalb der Gemeinden richtet sich die funktionelle Zuständigkeit für
die Kreditgewährung nach den Finanzkompetenzen der jeweiligen
Gemeinde.
5.4 Finanzierung
Art. 30
Grundsatz
1 Investitionskosten für Projekte werden durch das Informatikleistungszentrum vorfinanziert und über Nutzungsgebühren zu kostendeckenden
Preisen an die Bezügerinnen und Bezüger weiterverrechnet.
2 Für die Weiterverrechnung legt die ISK nach Anhörung der Bezügerinnen und Bezüger vor Zustimmung zum Projekt gemäss Art. 22 ff. einen
Verteilschlüssel fest.
Art. 31
Verteilschlüssel
1 Der Verteilschlüssel richtet sich in der Regel nach der Einwohnerzahl
der Bezügerinnen und Bezüger. Es können andere Kriterien beigezogen
werden, wenn dies sachgerechter ist.
2 Bei Projekten mit Beteiligung der Kantone ist zusätzlich festzulegen,
welchen Anteil die Kantone zu tragen haben. Bei der Festlegung dieses
Kostenanteils sind insbesondere die betroffenen Aufgaben sowie die
Bedeutung des Projekts für die Bezügerinnen und Bezüger zu berücksichtigen.
6 Verfahrens- und Schlussbestimmungen
Art. 32
Wirksamkeitsprüfung
1 Die beiden Kantone überprüfen gemeinsam alle fünf Jahre die Auswirkungen dieser Vereinbarungen und die Erreichung der angestrebten
Ziele. Sie prüfen insbesondere, ob Änderungen oder eine Kündigung erforderlich sind.
2 Die Gemeinden sind in die Wirksamkeitsprüfung einzubeziehen und
über die Resultate der Wirksamkeitsprüfung zu informieren.
Art. 33
Dauer und Kündigung
1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Die Regierungen der Kantone Obwalden und Nidwalden können unter
Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf ein Jahresende kündigen.
3 Beantragen zwei Drittel der Gemeinderäte eines Kantons die Kündigung, ist der jeweilige Regierungsrat verpflichtet, die Vereinbarung zu
kündigen.
4 Die Kündigung kann erstmals frühestens nach drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ausgesprochen werden. Im Weiteren gilt
Abs. 2.
Art. 34
Streitigkeiten
1. zwischen Bezügerinnen und Bezügern
1 Über Streitigkeiten zwischen Bezügerinnen und Bezügern, die dem
Geltungsbereich dieser Vereinbarung unterstehen, entscheidet ein
Schiedsgericht.
2 Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Die Streitparteien benennen jeweils gleich viele Vertretungen. Diese bestimmen zusätzlich
eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Regelungen zur
Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO)1).
Art. 35 2. mit dem Informatikleistungszentrum
1 Streitigkeiten zwischen Bezügerinnen beziehungsweise Bezügern und
dem Informatikleistungszentrum werden nach den Rechtsschutzbestimmungen des Kantons entschieden, in dem das Informatikleistungszentrum seinen Sitz hat.
Art. 36
Übergangsbestimmung
1 Bis zur erstmaligen Festlegung der Informatikstrategie gemäss Art. 18
ist die Informatikstrategie 2022 der Kantone Obwalden und Nidwalden
und deren Gemeinden vom 30. August 2022 massgebend.
Art. 37
Inkrafttreten
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone legen den Zeitpunkt des
Inkrafttretens gemeinsam fest.
2 Diese Vereinbarung tritt nur in Kraft, sofern auch die Änderung vom
30. August 2022 der Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum
der Kantone Obwalden und Nidwalden2) in Kraft tritt.
1) SR 272
2) NG 152.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.08.2022 15.03.2023 Erlass Erstfassung 2023-007
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.08.2022 15.03.2023 Erstfassung 2023-007