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Pflichtenheft für die Friedhofkommission

Cham · 1.6.1-7 · communal act

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Contents: 16 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 Zusammensetzung
  3. § 3 Wahl
  4. § 4 Konstituierung
  5. § 5 Aufgaben
  6. § 6 Befugnisse
  7. § 7 Aufsicht
  8. § 8 Sitzungen
  9. § 9 Sitzungsteilnahme
  10. § 10 Beschlussfähigkeit
  11. § 11 Beratung
  12. § 12 Protokoll
  13. § 13 Zusammenarbeit mit Verwaltung, Gemeinderat und Dritten
  14. § 14 Öffentliche Information
  15. § 15 Ausstands- und Schweigepflicht
  16. § 16 Entschädigung

16 provisions

§ 1 Zweck

1 Die Friedhofkommission ist eine beratende Fachkommission des Gemeinderates gemäss § 97 Abs. 2 GemG[1]. Sie berät kommissionsrelevante Themen und stellt Antrag an den Gemeinderat. 2 Die Friedhofkommission vollzieht das Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Friedhofreglement).

§ 2 Zusammensetzung

1 Die Kommission besteht aus mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern und setzt sich zusammen aus: a) der für das Bestattungswesen verantwortlichen Person der Gemeinde Cham b) einer Vertreterin oder einem Vertreter des römisch-katholischen Kirchenrates (als Grundeigentümer) c) dem Pfarrer der römisch-katholischen Kirchgemeinde d) der Pfarrerin oder dem Pfarrer der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde e) einer Vertreterin oder einem Vertreter Verkehr und Sicherheit (Werkhof) f) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verwaltung, welche/r sich mit den Belangen der Bestattung beschäftigt, soweit erforderlich

§ 3 Wahl

1 Die Kommissionsmitglieder werden vom Gemeinderat für jeweils eine Amtsperiode gewählt.

§ 4 Konstituierung

1 Der Gemeinderat bestimmt grundsätzlich das Präsidium. Er ist jedoch frei, der Kommission ihre Konstituierung selber zu überlassen. 2 Die Kommission bestimmt das Vizepräsidium. 3 Protokollierungs- und Sekretariatsarbeiten werden von der Abteilung Finanzen und Verwaltung ausgeführt.

§ 5 Aufgaben

1 Die Kommission nimmt zu kommissionsrelevanten Fragen phasengerecht Stellung. 2 Die Kommission vollzieht das Friedhofreglement. 3 Die Kommission kann dem Gemeinderat in Absprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher Verkehr und Sicherheit weitere, in ihrem Aufgabenbereich wichtig erscheinende Anliegen zur Behandlung unterbreiten.

§ 6 Befugnisse

1 Die Kommission hat das Recht, Einsicht in alle kommissionsrelevanten Akten gemäss § 5 zu nehmen.

§ 7 Aufsicht

1 Die Kommission untersteht der Vorsteherin oder dem Vorsteher Verkehr und Sicherheit. 2 Sie oder er vertritt die Anliegen der Kommission im Gemeinderat und orientiert diesen über Verhandlungen und Anträge.

§ 8 Sitzungen

1 Die Kommission versammelt sich: a) zu den am Jahresbeginn festgelegten Terminen b) auf Einladung des Präsidiums c) auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern d) auf Verlangen der Vorsteherin oder des Vorstehers Verkehr und Sicherheit sowie des Gemeinderates 2 Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt im Einvernehmen und nach Rücksprache mit der Abteilung Verkehr und Sicherheit sowie der für das Bestattungswesen verantwortlichen Person der Gemeinde Cham die Traktandenliste. 3 Der Sitzungstermin ist den Mitgliedern durch das Sekretariat inkl. Traktandenliste schriftlich und mindestens zehn Tage im Voraus mitzuteilen.

§ 9 Sitzungsteilnahme

1 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. 2 Abwesenheiten sind dem Sekretariat rechtzeitig mitzuteilen. 3 Bei Mutterschaft sowie Militär- oder Zivildienst von mehr als 60 Tagen kann die Friedhofkommission dem Gemeinderat eine Stellvertretung zur befristeten Wahl vorschlagen. *

§ 10 Beschlussfähigkeit

1 Zur Behandlung der Verhandlungsgegenstände und zur Fassung von gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit von drei stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

§ 11 Beratung

1 Die Präsidentin oder der Präsident, bei Verhinderung die Stellvertretung, leitet die Sitzung. 2 Wo nötig, informieren sich die Kommissionsmitglieder vor Behandlung der Geschäfte individuell durch einen Augenschein über die örtlichen Gegebenheiten. 3 Bei Beschlussfassungen entscheidet das einfache Mehr[2], bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten. 4 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

§ 12 Protokoll

1 Über die Verhandlungen der Kommission ist ein Protokoll zu führen[3]. Dieses enthält eine kurze Beschreibung des Projekts, die wichtigsten Diskussionspunkte und das Ergebnis resp. die Anträge an den Gemeinderat. Zudem werden die bei der Behandlung anwesenden Mitglieder, die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertretung, sämtliche weiteren Sitzungsteilnehmenden sowie Ort, Datum, Zeit und Dauer aufgeführt. Das Protokoll ist von der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen. 2 Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern, dem Gemeinderat den zuständigen Mitarbeitenden der Verwaltung und eventuell weiteren betroffenen Personen zugestellt. Drittpersonen werden mittels erforderlichen Protokollauszügen bedient. 3 Das Protokoll wird von der Kommission genehmigt.

§ 13 Zusammenarbeit mit Verwaltung, Gemeinderat und Dritten

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher Verkehr und Sicherheit kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Dies gilt je nach Bedarf auch für Mitarbeitende der Verwaltung. 2 Die Kommission wird durch die Vorsteherin oder den Vorsteher Verkehr und Sicherheit über die Beschlüsse des Gemeinderates betreffend den kommissionsrelevanten behandelten Geschäfte informiert.

§ 14 Öffentliche Information

1 Für die öffentliche Information sowie Anlässe im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit ist die Vorsteherin oder der Vorsteher Verkehr uns Sicherheit zuständig. Diese werden durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber koordiniert. 2 Die Kommission erarbeitet Vorschläge, wie ihre Arbeit der Öffentlichkeit gegenüber transparent gemacht werden kann.

§ 15 Ausstands- und Schweigepflicht

1 Bezüglich der Ausstands- und Schweigepflicht gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[4]. 2 Über den Ausstand[5] entscheidet die Kommission in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand ist im Protokoll vorzumerken und verpflichtet zum Verlassen des Sitzungsraumes.

§ 16 Entschädigung

1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder erfolgt gemäss dem gemeindlichen Behördenreglement.

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