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14 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich, Bestandteile
1Der Gestaltungsplan gilt für das im Plan 1:1000 vom
1. Oktober 1996 (nachstehend «Plan» genannt) umgrenzte Gebiet.
2Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und dem Plan 1:1000 zusammen.
Art. 2
Übergeordnetes Recht
1Soweit durch den Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt ist,
gilt das PBG.
2Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, so gelten die dannzumaligen kantonalen und kommunalen Vorschriften.
Art. 3
Einteilung in Bereiche
Das Gestaltungsplangebiet ist in folgende Bereiche aufgeteilt:
I. A – I.B Ökosystemhalle und Annexbauten
II. A – II.C Erschliessung und weitere Nutzungen gemäss Eintragung im Plan
III. Freifläche
Art. 4 B. Bauvorschriften
Lage der Bauten, Flächenbilanz
In den Bereichen I.A, I.B und II.C sind ober- und unterirdische
Bauten zulässig. Sie dürfen zusammen nicht mehr als die überbaubare Fläche beanspruchen, die im Plan für den entsprechenden Bereich angegeben ist; zulässig ist indes eine Übertragung der überbaubaren Fläche des Bereichs I.B in den Bereich I.A.
Im Bereich II.B sind im Umfang der halben Bereichsfläche unterirdische Bauten für die Parkierung zulässig.
Im Übrigen sind im Gestaltungsplangebiet ober- oder unterirdische Bauten nicht zugelassen. Ausgenommen sind im Bereich
III ein unterirdisches Verbindungsbauwerk zum Zooteil nordwestlich der Zürichbergstrasse sowie unter dem gestalteten
Terrain liegende Fundationsbauteile für die Ökosystemhalle.
Art. 5
Gesamthöhe, Gebäudelänge, Geschosszahl,
Abstände
1Die maximal zulässige Gesamthöhe der Bauten beträgt für Bereich II.C 7 m über dem gewachsenen Terrain. Für die Bereiche
I.A und I.B richtet sie sich nach der im Plan enthaltenen
Schnittzeichnung, die für die Ökosystemhalle und die Annexbauten differenzierte Höhenkoten festlegt.
Die Gesamthöhe darf ausschliesslich mit technisch notwendigen Ausrüstungen wie Heiz- und Abluftkaminen, Liftaufbauten,
Nottreppen etc. überschritten werden.
2Die Gebäudelänge ist nicht beschränkt.
3Die Geschosszahl ist nicht beschränkt.
4In den Bereichen I.A und I.B darf ober- und unterirdisch auf die
Bereichsgrenze gebaut werden.
In den Bereichen II.B und II.C ist gegenüber der Grenze des
Gestaltungsplanperimeters ein Abstand von 8 m einzuhalten.
Vorbehalten bleibt der grössere Abstand aufgrund der Waldabstandslinie.
Art. 6
Zulässige Nutzungen
Die für die einzelnen Bereiche zulässigen Nutzungen sind im
Plan angegeben.
Das in den Bereichen I.A und I.B zulässige Restaurant darf maximal 250 Sitz- oder Stehplätze in Gasträumen sowie maximal
200 Sitz- oder Stehplätze in der Ökosystemhalle umfassen.
In den Bereichen I.A und I.B sind zusätzlich Nebenräume für
Personal und Besucher (wie Garderoben, WC, Geräte- und
Vorratsräume und dgl.) zulässig.
Art. 7
Ausstattungen, Anlagen, Terrainveränderungen
Im Gestaltungsplangebiet sind Terrainveränderungen, Umzäunungen, Beleuchtungsanlagen sowie weitere Ausstattungen
und Anlagen zugelassen, die für die einzelnen Nutzungen erforderlich sind.
Art. 8
Einordnung
Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Terrain sind für sich und
im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung gewährleistet ist.
Art. 9
Erschliessung
1Die Bereiche für Ein- und Ausgänge sowie Ein- und Ausfahrten
sind im Plan eingezeichnet.
2Zur besseren Erschliessung des Zooareals an Spitzentagen
hat der Zoo Zürich Shuttle-Bus-Verbindungen zwischen Zoo
einerseits und dem Ausweichparkplatz Dolder sowie der Bergstation der Dolderbahn anderseits anzubieten und für den dazu
notwendigen Verkehrsregelungsdienst zu sorgen.
Ferner hat der Zoo Zürich im Rahmen eines Informations- und
Marketingkonzeptes Massnahmen zur besseren Nutzung des
öffentlichen Verkehrsangebots zu treffen.
Art. 10
Parkierung
Die Erstellung von Parkplätzen ist lediglich in den im Plan eingezeichneten Bereichen zulässig.
Im Gestaltungsplangebiet sind, unter Einschluss der Pflichtparkplätze, maximal 430 Parkplätze zulässig. Der auf Bereich
II. C entfallende Anteil beträgt maximal 30 Parkplätze.
Art. 11
Ökologischer Ausgleich
Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen
Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren. Insbesondere ist:
a) ein Bepflanzungskonzept auszuarbeiten und umzusetzen;
b) durch geeignete Bepflanzungsmassnahmen ausserhalb der
forstrechtlichen Waldgrenze eine gestufte Waldrandvegetation sicherzustellen, soweit dies mit Bestand und Betrieb der
zonengemässen Bauten und Anlagen vereinbar ist;
c) die Versiegelung von Flächen, die nicht mit ober- oder unterirdischen Bauten belegt sind, zu minimieren.
Art. 12
Lärmschutz
Das Plangebiet wird der Empfindlichkeitsstufe III (gemäss
Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986)
zugeordnet.
Art. 13
Abfallbewirtschaftung
Für die Sammlung und Entsorgung arealinterner Abfälle und
Wertstoffe sind die erforderlichen Flächen und Einrichtungen
bereitzustellen. Standort, Art und Grösse der Einrichtungen sind
aufgrund eines Entsorgungskonzepts festzulegen.
Art. 14 C. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regierungsrat in
Kraft.2
1 AS 43, 11.
2 Genehmigt von der Baudirektion am 20. April 1999; Inkraftsetzung auf den
8. Mai 1999.