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23 provisions
Art. 1
Zulassung
1 Zur Jagdprüfung werden handlungsfähige Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die sich darüber ausweisen, dass *
a * sie in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Prüfungsjahr im Kanton
Bern mindestens 80 Hegestunden zugunsten von Wild und Natur geleistet
haben,
b * sie in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Prüfungsjahr fünf Ausbildungsmodule mit den Themen Jagdhundewesen, Hegeinstruktion,
Schiessgrundausbildung, Schiesssicherheit und Jagdpraxis besucht haben,
b1 * sie in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Prüfungsjahr drei Veranstaltungen mit den Schwerpunktthemen Wildbrethygiene, Jagdtraditionen
und -brauchtum sowie Land- und Forstwirtschaft und Wildtierökologie besucht haben,
b2 * sie in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Prüfungsjahr praktische
Schiessübungen bei mindestens drei Schiessanlässen eines Vereins des
Berner Jägerverbands, zwei Pirschgänge des Berner Jägerverbands und
mindestens sechs Jagdbegleitungen im Kanton Bern absolviert haben,
c sie die Prüfungsgebühren bezahlt haben und
d gegen sie keiner der Ausschlussgründe im Sinne von Artikel 6 JWG vorliegt.
1) BSG 922.11
2) BSG 922.111
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
04-040
922.111.2 2
2 Das Jagdinspektorat anerkennt geeignete Institutionen, die den Kandidatinnen und Kandidaten Ausbildungsgänge zur Erfüllung der Voraussetzungen
nach Absatz 1 Buchstaben a und b anbieten. *
3 Es führt eine Liste der anerkannten Institutionen.
Art. 2
Anmeldung
1 Anmeldungen zur Prüfung oder zur Prüfungswiederholung sind bis zum 15.
Januar des Prüfungsjahres dem Jagdinspektorat einzureichen zusammen mit
der Bescheinigung einer nach Artikel 1 Absatz 2 anerkannten Institution über
geleistete Hegestunden und besuchte Ausbildungsmodule. *
2 Das Jagdinspektorat prüft die eingegangenen Anmeldungen und lädt die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten zur Prüfung ein.
Art. 3
Prüfungsgebühren
1 Die Prüfungsgebühr beträgt 350 Franken und wird vom Jagdinspektorat in
Rechung gestellt. Zusätzlich wird an der praktischen Prüfung ein Standgeld
von 100 Franken erhoben. *
2 Für Wiederholungen beträgt die Prüfungsgebühr 100 Franken je Prüfungsteil.
Zusätzlich wird bei der Wiederholung der praktischen Prüfung ein Standgeld
von 100 Franken erhoben. *
2 Jagdprüfungskommission
Art. 4
Wahl der Kommission
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wählt für eine Amtsdauer von
vier Jahren eine Jagdprüfungskommission. Ersatzwahlen werden für den Rest
Art. 5 der Amtsdauer vorgenommen. *
Aufgaben
1 Die Jagdprüfungskommission führt jährlich im Frühjahr eine Jagdprüfung für
beide Sprachgebiete durch und stellt nach bestandener Prüfung den Jagdprüfungsausweis aus.
Art. 6
Organisation
1 Die Jagdprüfungskommission organisiert sich selbst. Sie kann für einzelne
Prüfungsfächer Expertinnen und Experten beiziehen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Jagdprüfungskommission nimmt die
Zuteilung der Prüfungsfächer vor.
3 922.111.2
Art. 7
Entschädigungen
1 Die Mitglieder der Jagdprüfungskommission und die beigezogenen Expertinnen und Experten erhalten für jeden Prüfungstag ein Taggeld von 120 Franken
und für jeden halben Prüfungstag ein Taggeld von 60 Franken.
2 Die übrigen Spesen, Taggelder und Entschädigungen richten sich nach der
Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen
der Mitglieder staatlicher Kommissionen3).
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Jagdprüfungskommission bezieht eine
jährliche Pauschalentschädigung, deren Höhe von der Wirtschafts-, Energie-
und Umweltdirektion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festgelegt
wird. *
3 Prüfung
Art. 8
Prüfungsziel
1 Mit der Jagdprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat durch persönliche Erfahrung, gezielte jagdliche Ausbildung und Studium
der Fachliteratur über die erforderliche jagdliche Eignung verfügt.
2 Die bestandene Jagdprüfung berechtigt zum Erwerb einer Jagdbewilligung im
Kanton Bern.
Art. 9
Prüfungsfächer
1 Die Prüfung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil mit folgenden Prüfungsfächern:
a Theoretische Prüfung
1. Jagdrecht: eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung,
2. Jagd und Jagdausübung,
3. Hege und Naturkenntnisse,
4. Jagdhundewesen und Nachsuche,
5. Wildkunde,
6. Waffenkunde: Waffen, Optik und Munition.
b Praktische Prüfung
1. * Erfüllung einer minimalen Anforderung mit Kugel- und Schrotgewehr
(Prüfungsschiessen),
2. Schätzen von Distanzen,
3. * …
3) BSG 152.256
922.111.2 4
Art. 10
Theoretische Prüfung
1 Die theoretische Prüfung setzt sich pro Prüfungsfach aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil zusammen.
Art. 11
Praktische Prüfung
1 Anhang 1 dieser Verordnung legt das Schiessprogramm, die zugelassenen
Waffen und die Mindestanforderungen des Prüfungsschiessens fest.
2 Anhang 2 dieser Verordnung legt das Programm des Fachs Schätzen von Distanzen fest. *
3 Der sichere Umgang mit der Waffe wird im Rahmen des Prüfungsschiessens
geprüft. *
4 Das Prüfungsschiessen und das Schätzen von Distanzen können am gleichen Tag je einmal wiederholt werden. *
Art. 12
Prüfungszutritt
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Jagdprüfungskommission entscheidet
über den Zutritt von Drittpersonen zu den Prüfungen.
Art. 13
Ausschluss von der Prüfung
1 Bei ungebührlichem oder unredlichem Verhalten, insbesondere bei Verwendung unerlaubter Hilfsmittel kann die Präsidentin oder der Präsident der Jagdprüfungskommission oder ihre oder seine Stellvertretung die fehlbare Kandidatin oder den fehlbaren Kandidaten von der Prüfung ausschliessen. Die Prüfung
gilt in diesem Fall als nicht bestanden und kann nicht nach Artikel 11 Absatz 4
wiederholt werden. *
2 Wer an der praktischen Prüfung gegen die Sicherheitsbestimmungen gemäss
Anhang 1 verstösst, wird von der Prüfungsexpertin oder vom Prüfungsexperten, die oder der für den entsprechenden Posten verantwortlich ist, unverzüglich von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht
bestanden und kann nicht nach Artikel 11 Absatz 4 wiederholt werden. *
3 In besonders schweren Fällen kann die Jagdprüfungskommission die fehlbare
Kandidatin oder den fehlbaren Kandidaten bis zu drei Jahre von einer weiteren
Art. 14 Prüfung ausschliessen. *
Prüfungsnoten
1 Für alle Noten gilt folgende Skala:
5 922.111.2
6 = sehr gut 3 = ungenügend
5 = gut 2 = schwach
4 = genügend 1 = sehr schwach
2 An der theoretischen Prüfung ergibt sich die Prüfungsnote für jedes Prüfungsfach aus dem arithmetischen Mittel des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils. Gebrochene Zahlen der Skala gemäss Absatz 1 sind zugelassen.
Art. 15
Bestehen der Prüfung
1 Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn
a der Durchschnitt aller Noten wenigstens 4 beträgt und
b kein Fach mit der Note 1 oder höchstens ein Fach mit der Note 2 bewertet
wurde.
2 Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn
a * die Anforderungen im Fach Schätzen von Distanzen und
b die Schiessanforderungen nach Anhang 1 dieser Verordnung erfüllt wurden.
Art. 16
Prüfungswiederholung
1 Die theoretische Prüfung kann nur einmal pro Jahr abgelegt werden. *
2 Abgesehen von der Wiederholungsmöglichkeit nach Artikel 11 Absatz 4 kann
auch die praktische Prüfung nur einmal pro Jahr abgelegt werden. *
3 In den Folgejahren wird eine vollständig bestandene theoretische oder praktische Prüfung angerechnet, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz
1 erfüllt sind. *
Art. 17
Prüfungsergebnis
1 Das Ergebnis der Prüfung wird von der Jagdprüfungskommission in gemeinsamer Sitzung festgestellt. Über das Ergebnis ist ein Protokoll anzufertigen,
das von zwei Mitgliedern der Jagdprüfungskommission unterzeichnet wird. Die
Jagdprüfungskommission teilt das Ergebnis dem Jagdinspektorat mit.
922.111.2 6
Art. 18
Jagdprüfungsausweis
1 Den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben,
wird durch die Jagdprüfungskommission ein Jagdprüfungsausweis ausgestellt.
Er enthält Name, Geburtsdatum, Heimatort der Kandidatin oder des Kandidaten sowie Ort und Datum der Prüfung.
2 Der Jagdprüfungsausweis ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten der
Jagdprüfungskommission sowie ein Mitglied zu unterzeichnen.
3 Er hat eine unbeschränkte Geltungsdauer.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19
Jagdprüfungsausweise nach altem Recht
1 Nach altem Recht ausgestellte Jagdprüfungsausweise, die am 1. Mai 2003
gültig waren, sind unbeschränkt gültig.
Art. 20
Bereits angemeldete Kandidatinnen und Kandidaten
1 Kandidatinnen und Kandidaten, die sich nach altem Recht zur Prüfung im
Jahre 2005 oder 2006 angemeldet haben, gelten für diese Prüfung als angemeldet, sofern sie die altrechtliche Prüfungsgebühr bezahlt haben. Sie bezahlen an der praktischen Prüfung zusätzlich 100 Franken Standgebühr.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die sich für die Prüfung 2005 angemeldet haben, werden zur Prüfung zugelassen, wenn sie dem Jagdinspektorat bis zum
15. Januar 2005 eine Bescheinigung über 100 seit dem Jahr 2002 geleistete
Hegestunden einreichen. Der Nachweis über den Besuch der Ausbildungstage
gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b entfällt.
3 Kandidatinnen und Kandidaten, die sich für die Prüfung 2006 angemeldet haben, werden zur Prüfung zugelassen, wenn sie dem Jagdinspektorat bis zum
15. Januar 2006 eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 einreichen.
Art. 21
Prüfungswiederholung
1 Personen, welche die Jagdprüfung nach altem Recht nicht bestanden haben,
müssen für weitere Prüfungsanmeldungen ab dem 1. August 2004 die Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen.
2 Die altrechtlichen Sperrfristen für die Jagdprüfungsanmeldung müssen nicht
mehr beachtet werden.
7 922.111.2
Art. 22
Aufhebung von Reglementen
1 Das Reglement der Volkswirtschaftsdirektion vom 1. Juli 1996 über die praktische Jägerprüfung und das Reglement der Volkswirtschaftsdirektion vom 28.
April 1998 über die Prüfungsanmeldung und die Hegetätigkeit während der
Jungjägerausbildung werden aufgehoben.
Art. 23
Inkrafttreten
1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
A1 Anhang 1 zu Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel
15 Absatz 2 Buchstabe b *
Art. A1-1 Programm und Benotung des Prüfungsschiessens
1. Kugelschiessen
1 Im Rahmen des Prüfungsschiessens mit der Kugel ist ein praxisnaher, jagdlicher Prüfungsgang im Gelände zu absolvieren. Dabei wird von fünf Posten aus
auf fünf verschiedene Ziele über unterschiedliche Distanzen aus vorgegebenen
Stellungen wie folgt geschossen:
Posten und Ziel Distanz Stellung
1. Fuchs ca. 60 m stehend aufgelegt
2. Wildschwein ca. 80 m stehend angestrichen
3. Reh ca. 110 m sitzend angestrichen
4. Rothirsch ca. 120 m ab Hochsitz
5. Gämse ca. 135 m liegend auf Rucksack aufgelegt
2 Auf jedes Ziel sind zwei Schüsse abzugeben. Für den zweiten Schuss stehen
nach Abgabe des ersten 120 Sekunden zur Verfügung. Die Mindestanforderung an das Prüfungsschiessen beträgt acht Treffer. Es werden keine Probeschüsse gewährt.
922.111.2 8
Art. A1-2 2. Schrotschiessen
1 Die Distanz beträgt ca. 20 bis 30 m. Die zehn Rollziele müssen abwechslungsweise von links und von rechts kommen. Doppellieren ist gestattet. Es ist
folgende Stellung einzunehmen: stehend frei, Jagdanschlag (Kolben an der
Hüfte, bis der Rollkörper sichtbar ist). Es sind mindestens sechs Treffer zu erzielen. Die Prüfungskommission legt die Geschwindigkeitseinstellung der Anlage fest. Probeschüsse werden nicht gewährt.
Art. A1-3 3. Sicherheitsbestimmungen
1 Unmittelbar vor dem Laden am ersten Posten sowie vor dem Schrotschiessen
ist gut sichtbar eine Lauf- und Sicherungskontrolle durchzuführen. Zwischen
den einzelnen Posten sind die Waffen entladen zu tragen. Bei Repetierern ist
der Verschluss offen und Kipplaufgewehre sind gebrochen. Mit der geladenen
Waffe darf die Schiessposition nicht verlassen werden. Schüsse dürfen nur gezielt auf das vorgesehene Ziel abgegeben werden. Nach dem letzten Posten
sowie nach dem Schrotschiessen ist eine Entladekontrolle durchzuführen. Die
Expertin oder der Experte vor Ort überwacht die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und verfügt bei einem Verstoss den Prüfungsausschluss gemäss
Artikel 13 Absatz 3.
Art. A1-4 4. Waffen, Munition und Optik
1 Waffen:
Zugelassen sind die nach Artikel 10 der Direktionsverordnung vom 27. März
2003 über die Jagd (JaDV)4) erlaubten Waffen sowie Jagdübungsgewehre mit
Ordonnanzmunition (GP 11). Das Gesamtgewicht der Waffe inklusive Zielfernrohr darf 5,5 kg nicht übersteigen. Bei Kugelgewehren darf der an der Laufmündung gemessene Aussendurchmesser maximal 22 mm betragen.
2 Munition:
Die Kugelmunition muss eine Mindestenergie aufweisen, wie sie in Artikel 11
JaDV für die Gämse vorgeschrieben ist. Die Schrotmunition muss einen Durchmesser von 2,25 mm bis 2,5 mm (No. 8 bis No. 7) aufweisen.
3 Optik:
Zugelassen sind Zielfernrohre mit höchstens zwölffacher Vergrösserung.
4) BSG 922.111.1
9 922.111.2
A2 zu Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a *
Art. A2-1 Fach Schätzen von Distanzen
1 Die Kandidatin oder der Kandidat muss sechs verschiedene Distanzen zwischen zehn und 200 Metern schätzen. Drei der geschätzten Distanzen müssen
innerhalb einer Abweichung von 15 Prozent liegen.
A3 … *
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 28. Dezember
Art. T1-1
1 In den Prüfungsjahren 2010 und 2011 werden sowohl der Ausbildungstag
«Pirschgang mit jagdlichem Schiessen» als auch der Ausbildungstag
«Schiesssicherheitskurs» als Ausbildungsmodul anerkannt.
2 Im Prüfungsjahr 2010 können bei der Prüfung der Waffenhandhabung sowohl
das Kugelgewehr «Mauser 98» als auch das Kugelgewehr «Strasser-Repetierer» eingesetzt werden.
T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21. August 2018 *
Art. T2-1 *
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Ausbildung für die Jagdprüfung
vor dem 1. Oktober 2018 begonnen haben, werden auch ohne den Ausweis
über den Besuch des Ausbildungsmoduls zum Thema Wildbrethygiene gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b zur Prüfung zugelassen.
T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 14.08.2023 *
Art. T3-1 *
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Ausbildung für die Jagdprüfung
vor dem 1. Januar 2022 begonnen haben, werden gemäss dem bisherigen Artikel 1 Absatz 1 zur Jagdprüfung zugelassen.
Bern, 18. Mai 2004 Die Volkswirtschaftsdirektorin: Zölch
922.111.2 10
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.05.2004 01.08.2004 Erlass Erstfassung 04-040
25.10.2006 01.02.2007 Art. 3 Abs. 1 geändert -
25.10.2006 01.02.2007 Art. 3 Abs. 2 geändert -
28.12.2009 01.03.2010 Art. 1 Abs. 1, b geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 9 Abs. 1, b, 1. geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 9 Abs. 1, b, 3. aufgehoben -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 11 Abs. 2 geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 11 Abs. 3 geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 11 Abs. 4 geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 13 Abs. 1 geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 13 Abs. 2 geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 13 Abs. 3 geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 15 Abs. 2, a geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 16 Abs. 1 geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 16 Abs. 2 geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 16 Abs. 3 geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Titel A1 geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Titel A2 geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Titel A3 aufgehoben -
21.08.2018 01.10.2018 Art. 1 Abs. 1, b geändert 18-057
21.08.2018 01.10.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert 18-057
21.08.2018 01.10.2018 Titel T2 eingefügt 18-057
21.08.2018 01.10.2018 Art. T2-1 eingefügt 18-057
29.08.2022 01.03.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 22-092
29.08.2022 01.03.2023 Art. 7 Abs. 3 geändert 22-092
14.08.2023 01.10.2023 Art. 1 Abs. 1 geändert 23-050
14.08.2023 01.10.2023 Art. 1 Abs. 1, a geändert 23-050
14.08.2023 01.10.2023 Art. 1 Abs. 1, b geändert 23-050
14.08.2023 01.10.2023 Art. 1 Abs. 1, b1 eingefügt 23-050
14.08.2023 01.10.2023 Art. 1 Abs. 1, b2 eingefügt 23-050
14.08.2023 01.10.2023 Art. 1 Abs. 2 geändert 23-050
14.08.2023 01.10.2023 Art. 16 Abs. 3 geändert 23-050
14.08.2023 01.10.2023 Titel T3 eingefügt 23-050
14.08.2023 01.10.2023 Art. T3-1 eingefügt 23-050
11 922.111.2
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 18.05.2004 01.08.2004 Erstfassung 04-040
Art. 1 Abs. 1 14.08.2023 01.10.2023 geändert 23-050
Art. 1 Abs. 1, a 14.08.2023 01.10.2023 geändert 23-050
Art. 1 Abs. 1, b 28.12.2009 01.03.2010 geändert -
Art. 1 Abs. 1, b 21.08.2018 01.10.2018 geändert 18-057
Art. 1 Abs. 1, b 14.08.2023 01.10.2023 geändert 23-050
Art. 1 Abs. 1, b1 14.08.2023 01.10.2023 eingefügt 23-050
Art. 1 Abs. 1, b2 14.08.2023 01.10.2023 eingefügt 23-050
Art. 1 Abs. 2 14.08.2023 01.10.2023 geändert 23-050
Art. 2 Abs. 1 21.08.2018 01.10.2018 geändert 18-057
Art. 3 Abs. 1 25.10.2006 01.02.2007 geändert -
Art. 3 Abs. 2 25.10.2006 01.02.2007 geändert -
Art. 4 Abs. 1 29.08.2022 01.03.2023 geändert 22-092
Art. 7 Abs. 3 29.08.2022 01.03.2023 geändert 22-092
Art. 9 Abs. 1, b, 1. 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Art. 9 Abs. 1, b, 3. 08.06.2016 01.05.2017 aufgehoben -
Art. 11 Abs. 2 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Art. 11 Abs. 3 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Art. 11 Abs. 4 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Art. 13 Abs. 1 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Art. 13 Abs. 2 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Art. 13 Abs. 3 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Art. 15 Abs. 2, a 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Art. 16 Abs. 1 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Art. 16 Abs. 2 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Art. 16 Abs. 3 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Art. 16 Abs. 3 14.08.2023 01.10.2023 geändert 23-050
Titel A1 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Titel A2 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Titel A3 08.06.2016 01.05.2017 aufgehoben -
Titel T2 21.08.2018 01.10.2018 eingefügt 18-057
Art. T2-1 21.08.2018 01.10.2018 eingefügt 18-057
Titel T3 14.08.2023 01.10.2023 eingefügt 23-050
Art. T3-1 14.08.2023 01.10.2023 eingefügt 23-050