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17 provisions
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1 In dieser Verordnung werden die Grundsätze für das Führen mit Zielvereinbarung und für die Personalentwicklung und -beurteilung (ZEB-LP) des
Lehrpersonals, das dem Gesetz über das Staatspersonal (StPG) 1) und dem
Reglement für das Lehrpersonal, das der Direktion für Bildung und kulturelle
Angelegenheiten (LPR) 2) untersteht, festgelegt.
Art. 2
Definition und Struktur von Führen mit ZEB-LP
1 Führen mit ZEB-LP, das sich auf das Führen nach ZEB für das Staatspersonal stützt, ist eine Personalführungsmethode zur Steuerung, Entwicklung, Begleitung und Beurteilung, die Transparenz und Vertrauen fördert.
2 Führen mit ZEB-LP zeichnet sich durch einen strukturierten, zyklischen
Ablauf aus, in dessen Verlauf Schritte geplant werden, um den Austausch
zwischen den direkten Vorgesetzten oder der hierfür delegierten Person und
ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Lehrpersonal) zu fördern.
1) SGF 122.70.1
2) SGF 415.0.11
Art. 3 Lehrpersonal, Entwicklung und Beurteilung – V 122.70.23
Grundsatz
1 Die direkten Vorgesetzten oder die delegierten Personen bestimmen grundsätzlich alle zwei Jahre mit den einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
die Zielvorgaben, begleiten sie und ziehen Bilanz.
Art. 4
Instrumente
1 Die BKAD stellt durch ihr Amt für Ressourcen die Instrumente für das Führen mit ZEB-LP bereit.
2 Führen mit ZEB
Art. 5
Ablauf
1 Der ZEB-LP-Ablauf umfasst folgende Schritte:
a) Zielvereinbarung und Bestimmung der persönlichen Entwicklung;
b) laufende Begleitung und Zwischenbilanz, wenn nötig;
c) Beurteilung der Aufgaben nach Stellenbeschreibung, der Zielerreichung
und der Entwicklung.
2 Die einzelnen Schritte werden in Mitarbeitergesprächen zwischen den direkten Vorgesetzten und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern formalisiert.
Art. 6
Verantwortlichkeit
1 Die direkten Vorgesetzten sind für den ZEB-LP-Ablauf ihrer Mitarbeitenden verantwortlich. Diese Verantwortung kann an eine stellvertretende
Schuldirektorin oder einen stellvertretenden Schuldirektor (obligatorische
Schule und Konservatorium) oder eine Vorsteherin oder einen Vorsteher (Sekundarstufe 2) delegiert werden.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben
entsprechend ihrer Stellenbeschreibung, die Erreichung der zweijährlichen
Zielvorgaben und ihre persönliche Entwicklung verantwortlich.
Art. 7
Mitarbeitergespräch
1 Die Mitarbeitergespräche finden zwischen den direkten Vorgesetzten (oder
der delegierten Person gemäss Artikel 6) und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern statt. Der Hauptakzent liegt auf der Diskussion und dem gegenseitigen Austausch.
2 Das Datum, an dem das Mitarbeitergespräch stattfindet, muss der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mindestens zehn Tage vorher mitgeteilt werden.
Lehrpersonal, Entwicklung und Beurteilung – V 122.70.23
3 Die direkten Vorgesetzten oder die delegierte Person können jederzeit ein
Mitarbeitergespräch ansetzen, wenn es den Umständen entsprechend gerechtfertigt ist.
4 Wird von einer Mitarbeiterin oder von einem Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch verlangt, so muss dieses von der oder dem direkten Vorgesetzten
schnellstmöglich angesetzt werden.
5 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter darf nicht von einer Drittperson begleitet oder vertreten werden.
Art. 8
Zielvereinbarung
1 Der ZEB-LP-Ablauf beginnt mit einem Mitarbeitergespräch zwischen der
oder dem direkten Vorgesetzten oder der delegierten Person und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zur Festlegung der Zielvorgaben für die kommende Periode.
2 Die Zielvorgaben beziehen sich auf:
a) die Aufgaben oder Projekte;
b) die angestrebten und/oder notwendigen Kompetenzen;
c) das Verhalten.
3 Die vereinbarten Ziele werden in einem Dokument schriftlich festgehalten,
das von der oder dem direkten Vorgesetzten oder der delegierten Person und
von der Mitarbeiterin oder vom Mitarbeiter unterzeichnet wird. Diese Dokumente werden in der Schule aufbewahrt und beiden Parteien sowie der vorgesetzten Person zur Verfügung gehalten, wenn das Dokument von der delegierten Person unterzeichnet wurde.
4 Die Ziele werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der oder dem
direkten Vorgesetzten oder der delegierten Person und der Mitarbeiterin oder
dem Mitarbeiter festgelegt. Bei Uneinigkeit entscheidet die oder der direkte
Vorgesetzte oder die delegierte Person über die Ziele, die festgelegt werden
sollen.
Art. 9
Persönliche Entwicklung
1 Die oder der direkte Vorgesetzte oder die delegierte Person und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bestimmen die mittelfristigen Entwicklungsperspektiven sowohl bei den spezifischen Kompetenzen als auch bei der beruflichen Entwicklung. Sie bestimmen auch die Entwicklungsmassnahmen für die
vom ZEB-LP-Ablauf betroffene Periode.
2 Die Entwicklungsmassnahmen werden im Einvernehmen zwischen der oder
dem direkten Vorgesetzten oder der delegierten Person und der Mitarbeiterin
oder dem Mitarbeiter vorgeschlagen.
Art. 10 Lehrpersonal, Entwicklung und Beurteilung – V 122.70.23
Begleitung während des Ablaufs
1 Die oder der direkte Vorgesetzte oder die delegierte Person und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter tauschen sich im Rahmen einer laufenden Begleitung regelmässig darüber aus, wie es mit den Aufgaben, den Zielvorgaben und den vorgesehenen Entwicklungsmassnahmen vorangeht.
2 Gegen Mitte des ZEB-LP-Ablaufs können die oder der direkte Vorgesetzte
oder die delegierte Person und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine
Zwischenbilanz zur Zielvereinbarung und zu den vorgesehenen Entwicklungsmassnahmen ziehen.
Art. 11
Beurteilung und Schlussbeurteilung
1 Am Ende des ZEB-LP-Ablaufs besprechen die oder der direkte Vorgesetzte,
oder die delegierte Person und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter miteinander die Erfüllung des Grundauftrags gemäss Stellenbeschreibung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, den Einsatz der notwendigen Kompetenzen
und die Zielerreichung und beurteilen sie.
2 Die Beurteilung führt zu einer Synthese (Schlussbeurteilung), die eine Zusammenfassung der nach Absatz 1 beurteilten Elemente darstellt und auf einer vierstufigen Skala wie folgt beruht:
Stufe Resultat
ZÜ Die Ziele und/oder Leistungserwartungen werden in wichtigen Bereichen
übertroffen.
A Die Ziele und Leistungserwartungen werden vollumfänglich erreicht bzw. erfüllt.
B Die Ziele und/oder Leistungserwartungen werden teilweise erreicht bzw. erfüllt.
C Die Ziele und/oder Leistungserwartungen werden in wichtigen Bereichen
nicht erreicht bzw. erfüllt.
3 Die Schlussbeurteilung wird von der oder dem direkten Vorgesetzten oder
der delegierten Person schriftlich festgehalten und begründet. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann ihre oder seine Beurteilung ebenfalls kommentieren. Beide Parteien unterzeichnen die Dokumente, um zu bestätigen, dass
sie davon Kenntnis genommen haben. Diese Dokumente werden in der Schule aufbewahrt und beiden Parteien sowie der vorgesetzten Person, wenn die
Evaluation von der delegierten Person durchgeführt wurde, zur Verfügung
gestellt.
Art. 12 Lehrpersonal, Entwicklung und Beurteilung – V 122.70.23
Statistiken
1 Die Verwaltungseinheiten liefern dem Amt für Ressourcen jedes Jahr Statistiken über das Führen mit ZEB-LP. Das Amt für Personal und Organisation
(POA) bestimmt, welche Statistiken geliefert und wie diese erhoben werden
müssen.
2 Das Amt für Ressourcen leitet diese Statistiken ans POA weiter.
3 Neubeurteilung
Art. 13
Grundsatz
1 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit einer Beurteilung nicht einverstanden, so kann sie oder er eine Neubeurteilung verlangen.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss den entsprechenden Antrag innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Beurteilungsergebnisses
schriftlich bei der Chefin oder beim Chef der Verwaltungseinheit stellen. Gegebenenfalls leitet die Chefin oder der Chef der Verwaltungseinheit den Antrag auf dem Dienstweg an die zuständige Instanz nach Artikel 14 weiter.
Art. 14
Neubeurteilungsinstanz
1 Neubeurteilungsinstanz ist:
a) für die obligatorische Schule: die Schulinspektorin oder der Schulinspektor;
b) für die Sekundarstufe 2: die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts
für Unterricht der Sekundarstufe 2;
c) für das Konservatorieum: die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts
für Kultur.
Art. 15
Gespräch
1 Die Neubeurteilungsinstanz führt auf der Grundlage der Beurteilungsunterlagen der Person, welche die beanstandete Personalbeurteilung abgab, ein
Gespräch zur Anhörung der verschiedenen Parteien durch.
2 Am Gespräch nehmen grundsätzlich die Neubeurteilungsinstanz, die Person, welche die beanstandete Beurteilung abgab, und die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter teil.
3 Falls erforderlich und sofern die am Gespräch Teilnehmenden damit einverstanden sind, kann die verantwortliche Person beim Amt für Ressourcen als
neutrale Zuhörerin oder neutraler Zuhörer am Gespräch teilnehmen.
Lehrpersonal, Entwicklung und Beurteilung – V 122.70.23
4 Falls erforderlich, wird das Gespräch in zwei Etappen geführt, wobei zuerst
die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter und dann die Person, welche die beanstandete Beurteilung abgab, angehört werden.
5 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter darf nicht von einer Drittperson begleitet oder vertreten werden.
Art. 16
Stellungnahme
1 Die Neubeurteilungsinstanz gibt nach Prüfung der Unterlagen und der Anhörung aller Parteien eine schriftliche Stellungnahme ab.
2 Beide Parteien unterzeichnen die Stellungnahme, um zu bestätigen, dass sie
davon Kenntnis genommen haben.
3 Die Unterlagen und die Stellungnahme werden dem Personaldossier an der
Schule beigefügt.
4 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit der Stellungnahme nicht einverstanden, so kann sie oder er eine entsprechende schriftliche Erklärung für
ihr oder sein Personaldossier abgeben.
4 Datenschutz
Art. 17
Datenschutz
1 Die Daten über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Zusammenhang mit
dem Führen mit ZEB müssen unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften
aufbewahrt werden.
2 Die Daten dürfen nur von den direkt betroffenen Personen (Mitarbeiter/in
und direkte/r Vorgesetzte/r oder delegierte Person) und von den Behörden im
Zusammenhang mit einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingesehen
werden.
3 Aus den Daten hervorgehende Informationen dürfen nur im Rahmen des
ZEB-LP-Ablaufs oder in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden. Sie können an Dritte weitergegeben werden, wenn eine gesetzliche Grundlage dafür besteht oder wenn die betroffene Mitarbeiterin
oder der betroffene Mitarbeiter der Weitergabe zugestimmt hat.
4 Die Chefin oder der Chef der Verwaltungseinheit ist für den Datenschutz
und die Datensicherheit verantwortlich. Die Daten werden sechs Jahre nach
ihrer Erstellung gelöscht, sofern sie nicht in einem laufenden Verwaltungs-
oder Gerichtsverfahren noch von Belang sind. Für die Verwaltung und Vernichtung der Daten ist die von der Chefin oder vom Chef der Verwaltungseinheit dafür bezeichnete Person zuständig.
Lehrpersonal, Entwicklung und Beurteilung – V 122.70.23
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.11.2022 Erlass Grunderlass 01.11.2022 2022_111
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.11.2022 01.11.2022 2022_111