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33 provisions
Art. 1
1. Dieses Zusatzabkommen zwischen der Schweiz und Chile über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden als «dieses Abkommen» bezeichnet) wird bezugnehmend auf und in Verbindung mit dem am 26. Juni 2003 unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen Chile und den EFTA-Staaten (im Folgenden als «das Freihandelsabkommen» bezeichnet), insbesondere gemäss dessen Artikel 1, abgeschlossen. Dieses Abkommen ist Teil der Vertragsinstrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Chile.
2. Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.
SR 0.632.312.451
SR 0.631.112.514
Art. 2
Dieses Abkommen umfasst den Handel von Erzeugnissen:
(a) die in die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden als «das HS» bezeichnet) fallen und die nicht in den Anhängen IV und V des Freihandelsabkommens aufgeführt sind; und
(b) die im Anhang III des Freihandelsabkommens aufgeführt sind.
SR 0.632.11
Art. 3
Chile gewährt Zollkonzessionen für Landwirtschaftserzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz nach Anhang 1. Die Schweiz gewährt Zollkonzessionen für Landwirtschaftserzeugnisse mit Ursprung in Chile nach Anhang 2.
Art. 4
Die im Rahmen dieses Abkommens geltenden Ursprungsregeln und die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Zollfragen sind im Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführt.
Art. 5
Die Vertragsparteien werden nicht später als zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens die Situation überprüfen, unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Handels von Landwirtschaftserzeugnissen zwischen den Parteien, der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte und der Entwicklung der Landwirtschaftspolitiken beider Parteien. Dabei werden die Parteien systematisch Produkt für Produkt auf angemessene Weise und auf der Basis der Gegenseitigkeit die Möglichkeit für weitergehende Konzessionen prüfen, mit Blick auf eine erhöhte Liberalisierung des Handels mit Landwirtschaftserzeugnissen.
Art. 6
Die folgenden Bestimmungen des Freihandelsabkommens finden sinngemäss Anwendung auf dieses Abkommen:
Artikel 3, 4 und 6, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 82, 83, 84, 98, 99 und 100.
Art. 7
Falls eine Vertragspartei für ein Produkt, das mit der anderen Vertragspartei gehandelt wird und das Gegenstand eines Zollzugeständnisses nach Artikel 3 ist, eine Exportsubvention einführt oder wieder einführt, kann die andere Vertragspartei den Zollansatz für solche Importe bis auf den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Meistbegünstigungsansatz erhöhen.
Art. 8
Chile kann sein «Preis-Band-System» gemäss Artikel 12 des Gesetzes 18,525, oder ein nachfolgendes System für von diesem Gesetz erfasste Produkte, weiterführen; dies unter der Voraussetzung, dass dieses System in einer Art und Weise angewendet wird, die mit den Rechten und Pflichten Chiles gemäss dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vereinbar ist.
SR 0.632.20
Art. 9
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO Übereinkommen über die Landwirtschaft, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vereinbart ist.
SR 0.632.20 Anhang 1A.3
Art. 10
1. Es wird ein bilateraler Ausschuss für den Handel mit Landwirtschaftserzeugnissen eingesetzt. Er tritt nach Bedarf, aber üblicherweise einmal alle zwei Jahre, zusammen.
2. Der Ausschuss:
(a) beaufsichtigt die Durchführung dieses Abkommens und wertet die Ergebnisse dessen Anwendung aus;
(b) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(c) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; und
(d) zieht jeden weiteren Gegenstand in Betracht, der die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte.
Art. 11
[tab]Für die Zwecke dieses Abkommens findet Kapitel X des Freihandelsabkommens sinngemäss nur zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
Art. 12
1. Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens vereinbaren.
[tab]2. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, und unter Vorbehalt der Bestimmungen des Anhanges 4, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Erhalt der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 13
[tab]Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Es tritt am gleichen Datum in Kraft, wie das Freihandelsabkommen im Verhältnis zwischen der Schweiz und Chile in Kraft tritt, und es bleibt so lange in Kraft wie die Schweiz und Chile Vertragsparteien des Freihandelsabkommens bleiben.
Art. 14
1. Eine Vertragspartei kann unter Einreichung einer schriftlichen Notifikation an die andere Vertragspartei von diesem Abkommen zurücktreten. Eine Kopie der Notifikation wird dem Depositar des Freihandelsabkommens zugestellt. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Datum wirksam, an welchem die andere Vertragspartei die Notifikation erhalten hat.
2. Wenn die Schweiz oder Chile von diesem Abkommen zurücktritt, wird das Freihandelsabkommen in ihrem Verhältnis am selben Datum beendet, an dem der Rücktritt von diesem Abkommen wirksam wird.
Art. 15
[tab]Die Anhänge und Anlagen dieses Abkommens sind integraler Bestandteil desselben.
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Mit Ausnahme von Buchstabe k finden für die Zwecke dieses Anhangs die in Artikel 1 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Begriffsbestimmungen Anwendung, mit Ausnahme von Buchstabe k. Alle Verweise auf die «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 2 Ursprungskriterien
Zur Anwendung dieses Abkommens gilt als Ursprungserzeugnis der Schweiz oder Chiles ein Erzeugnis, das:
(a) im Sinne von Artikel 4 dort vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist;
(b) im Sinne von Artikel 5 dort ausreichend be- oder verarbeitet worden ist; oder
(c) dort ausschliesslich aus Ursprungserzeugnissen der betreffenden Vertragsparteien in Übereinstimmung mit diesem Anhang hergestellt worden ist.
Art. 3 Bilaterale Ursprungskumulierung
Unbeschadet von Artikel 2 werden im Sinne dieses Anhangs Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei als solche mit Ursprung in der betreffenden Vertragspartei betrachtet, und es ist nicht notwendig, dass solche Vormaterialien dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, vorausgesetzt, dass die Behandlungen über diejenigen im Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen.
Art. 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Für die Zwecke von Artikel 2 Buchstabe a gelten folgende Erzeugnisse als in der Schweiz oder in Chile vollständig gewonnen oder hergestellt:
(a) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
(b) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
(c) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
(d) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
(e) Erzeugnisse der Seefischerei und andere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse der Küstenmeere oder der ausschliesslichen Wirtschaftszone der Schweiz oder Chiles;
(f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse ausserhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone von Schiffen, welche die Flagge der Schweiz oder Chiles führen;
(g) Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen;
(h) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis g oder aus deren Derivaten jeden Produktionsstadiums hergestellte Waren.
Erzeugnisse der Seefischerei und andere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse der ausschliesslichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei gelten als vollständig in der Vertragspartei gewonnen oder hergestellt, wenn sie ausschliesslich mit Schiffen gefangen wurden, welche in dieser Vertragspartei eingetragen oder angemeldet sind und diese Flagge führen.
Art. 5 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse
1. Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be‑ oder verarbeitet, wenn die Bedingungen in der Anlage zu diesem Anhang erfüllt sind.
In den Bedingungen, auf die oben verwiesen wird, sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen gemäss der Anlage zu diesem Anhang die Ursprungseigenschaft erworben hat – unabhängig davon, ob es im gleichen oder in einem anderen Herstellungsbetrieb in der Schweiz oder Chile hergestellt worden ist, – und als Vormaterial zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen, in das es als Vormaterial einfliesst, nicht zu erfüllen; dementsprechend bleiben die allenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses, welches als Vormaterial weiterverwendet wird, verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in der Herstellung des anderen Erzeugnisses unberücksichtigt.
2. Vormaterialien, die gemäss den in der Anlage zu diesem Anhang festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, wenn:
(a) ihr Gesamtwert 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;
(b) die gegebenenfalls in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.
Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung
Die in Artikel 6 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 7 Massgebende Einheit
Massgebende Einheit für die Ursprungsermittlung ist die Tarifeinreihung eines Erzeugnisses oder Vormaterials gemäss dem Harmonisierten System.
Art. 8 Verpackungsmaterialien und Container
Verpackungsmaterialien und Container, in die ein Erzeugnis für den Transport oder die Verschiffung verpackt oder abgefüllt wird, werden für die Ursprungsbestimmung des Erzeugnisses nach Artikel 4 oder 5 nicht beachtet.
Art. 9 Warenzusammenstellungen
Die in Artikel 9 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend Warenzusammenstellungen finden auf diesen Anhang Anwendung.
Art. 10 Neutrale Elemente
Die in Artikel 10 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend neutrale Elemente finden auf diesen Anhang Anwendung.
Art. 11 Territorialitätsprinzip
Die in Artikel 11 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend Territorialitätsprinzip finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 12 Unmittelbare Beförderung
Die in Artikel 12 des Anhangs I zum Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Chile aufgeführten Bestimmungen betreffend unmittelbarer Beförderung finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 13 Nachweis der Ursprungseigenschaft
Die in Titel V des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend den Nachweis der Ursprungseigenschaft finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 14 Methoden der Verwaltungszusammenarbeit
Die in Titel VI des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit finden Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 15 Anlage
Die Anlage zu diesem Anhang bildet einen integralen Bestandteil desselben.
Art. 16 Unterausschuss
Die in Artikel 36 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen finden für die Zwecke dieses Abkommens sinngemäss nur zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung.
Art. 17 Erläuternde Anmerkungen
Die in Artikel 37 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend Erläuterungen über die Interpretation, Anwendung und Verwaltung finden Anwendung. Alle Verweise in den vereinbarten «Erläuterungen» zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 18 Übergangsbestimmungen für Waren im Transit oder in Zollfreilagern
Die in Artikel 38 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend Übergangsbestimmungen für Waren im Transit oder in Zollfreilagern finden Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.