Law

Reglement des Grossen Stadtrates über die Güterkorporation Gennersbrunn

Schaffhausen (city) · 940.4 · regulation

Ask the law about thisMore laws of Schaffhausen (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 1998-07-07, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 f38f6c9b15ceaf0340cbed7a694f5088266922ec1356a53a4565cc2e6be90ad5

Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 I. Organisation
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 II. Güterstrassen sowie Meliorationswerke
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 III. Schlussbestimmung

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

12 provisions

Art. 1 I. Organisation

(Korporationsgebiet) Die Eigentümer der in der Planbeilage zu diesem Reglement bezeichneten land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke bilden eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gemäss den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Güterkorporation).

Propose a change

Art. 2

(Aufgaben) Aufgaben der Güterkorporation sind Bau, Betrieb und Unterhalt von Güterstrassen sowie Betrieb und Unterhalb von Meliorationswerken.

Propose a change

Art. 3

(Organe) Die Organe der Güterkorporation sind: a) die Grundeigntümerversammlung, b) der Vorstand, c) der Aktuar (gleichzeitig Mitglied des Vortandes), d) der Kassier (gleichzeitig Mitglied des Vorstandes), e) die Rechnungsrevisoren.

Propose a change

Art. 4

(Grundeigentümerversammlung) 1 Die Grundeigentümerversammlung tritt zur Abnahme der Jahresrechnung und zur Beschlussfassung über den Voranschlag des Vorstandes zusammen, ausserdem wenn ein Sechstel der Grundeigentümer es verlangt. 2 Nach Möglichkeit findet die Grundeigentümerversammlung gleichzeitig mit derjenigen der Güterkorporation Herblingen statt. Güterkorporation Gennersbrunn 940.4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 3 Sie legt mit dem Voranschlag die jährlichen Beiträge der Grundeigentümer fest. 4 Die schriftliche Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens dreissig Tage vor der Versammlung. 5 Korporationsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Propose a change

Art. 5

(Vorstand) 1 Die Grundeigentümerversammlung wählt den Präsidenten der Güterkorporation sowie zwei Vorstandsmitglieder auf die verfassungsmässige Amtsdauer. Wählbar sind auch Funktionäre der Einwohnergemeinde Schaffhausen. 2 Der Vorstand vertritt die Güterkorporation und besorgt alle ihre Angelegenheiten, welche nicht einem anderen Organ zustehen; insbesondere führt er das Verzeichnis der Grundeigentümer sowie der Flächen ihrer Grundstücke, die zum Korporationsgebiet gehören. 3 Er führt die Aufsicht über die Güterstrassen sowie Meliorationswerke, ordnet die auszuführenden Arbeiten gemäss den Beschlüssen der Grundeigentümerversammlung an und überwacht sie. Er kann diese Aufgaben einzelnen seiner Mitglieder übertragen.

Propose a change

Art. 6

(Weitere Organe) 1 Der Aktuar führ das Protokoll der Grundeigentümerversammlung und des Vorstandes sowie alle übrigen ihm übertragenen administrativen Geschäfte. 2 Der Kassier besorgt das Rechnungswesen der Güterkorporation. Die Jahresrechnung ist auf Ende des Kalenderjahres abzuschliessen und einen Monat vor der Grundeigentümerversammlung den Grundeigentümern zuzusenden. 3 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung der Güterkorporation und erstatten dem Vorstand über den Befund Bericht zuhanden der Grundeigentümerversammlung. 4 Diese Organe werden von der Grundeigentümerversammlung gewählt.

Propose a change

Art. 7

(Haftung) 1 Für Verbindlichkeiten der Güterkorporation haftet ausschliesslich deren Vermögen. 2 Der Vorstand schliesst für Ansprüche aus der Werkeigentümerhaftung eine Versicherung ab. Güterkorporation Gennersbrunn 940.4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3

Propose a change

Art. 8 II. Güterstrassen sowie Meliorationswerke

(Eigentum und Unterhalt) Die Güterkorporation betreibt und unterhält die in der Planbeilage zu diesem Reglement als ihr Eigentum bezeichneten Güterstrassen. Meliorationswerke sind die Drainageleitungen und die Drainagehauptleitung von Gennersbrunn zur Landesgrenze bei Grenzstein Nr. 58. Der Unterhalt der Hauptleitung vom Weiler Gennersbrunn zur Landesgrenze obliegt der Einwohnergemeinde Schaffhausen.

Propose a change

Art. 9

(Grundsätze der Finanzierung) 1 Die Finanzierung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Güterstrassen sowie Betrieb und Unterhalt der Meliorationswerke erfolgt aus dem Vermögen der Güterkorporation Gennersbrunn. 2 Ist das Vermögen aufgebraucht, werden zur Finanzierung der in Abs. 1 erwähnten Aufgaben von den Eigentümern Beiträge im Verhältnis der Flächenmasse ihrer Grundstücke erhoben. 3 Die Ansätze sind so zu bemessen, dass mit den Beiträgen der Feldgrundstücke der Unterhalt der Güterstrassen und Meliorationswerke gedeckt wird, soweit die Aufwendungen nicht durch Beiträge Dritter und der Gemeinde finanziert werden können. 4 Die Beiträge der Grundeigentümer bestehen aus einem jährlichen Mindestbeitrag und einem Flächenbetrag pro Are. 5 Die Einwohnergemeinde Schaffhausen stellt das zum Unterhalt der Güterwege erforderliche Material unentgeltlich zur Verfügung.

Propose a change

Art. 10

(ausserordentliche Beanspruchung) 1 Bei übermässiger Beanspruchung von Strassen und Wegen kann von den Grundeigentümern oder Benützern ein angemessener ausserordentlicher Beitrag erhoben werden. 2 Wer eine Strasse oder einen Weg beschädigt oder durch eine übermässige Beanspruchung ausserordentlich stark abnützt, hat die Kosten der Instandstellung zu tragen.

Propose a change

Art. 11

(Pflichten der Grundeigentümer) Die Grundeigentümer sind gehalten, zur Erleichterung des Unterhalts beizutragen und alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung der gemeinsamen Anlage führen könnte. Insbesondere sind sie gehalten, den Vorstand zu benachrichtigen, wenn sich Reparaturen, Ergänzungs- oder Erneuerungsarbeiten als notwendig erweisen. Güterkorporation Gennersbrunn 940.4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4

Propose a change

Art. 12 III. Schlussbestimmung

(Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts) 1 Dieses Reglement tritt nach Annahme durch den Grossen Stadtrat mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 1) 2 Die Flurordnung Schaffhausen-Herblingen vom 16. Oktober 1964 wird aufgehoben. Fussnoten: 1) Vom Regierungsrat genehmigt am 7. Juli 1998.

Propose a change

← Find another law