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11 provisions
Art. 1 I. Geltungsbereich und Zweck
Geltungsbereich
Dieses vom Stadtrat gestützt auf Art. 87 PR erlassene Reglement gilt für alle Mitarbeitenden des Hausdienstes der Volksschule und der Sonderschulen der Stadt Zürich. Es enthält in
Ergänzung zum Personalrecht und dessen Ausführungsbestimmungen besondere Bestimmungen über die Anstellungsbedingungen des Hausdienstpersonals, die sich insbesondere
durch die Integration dieser Personalgruppe in die Schuleinheiten ergeben.
Art. 2
Anstellungsinstanz
1Die Anstellung der Leitungen Hausdienst und Technik erfolgt
durch die Präsidentin oder den Präsidenten der zuständigen
Kreisschulpflege, nachfolgend Anstellungsinstanz genannt.
2Die Anstellung des übrigen Hausdienst-Personals erfolgt durch
die Schulleitung der zuständigen Schuleinheit, nachfolgend Anstellungsinstanz genannt.
3Die Schulleitung der betroffenen Schuleinheit besitzt bei der
Stellenbesetzung der Leitung Hausdienst & Technik Antragsrecht.
4Die Leitung Hausdienst und Technik der betroffenen Schuleinheit besitzt gegenüber der Schulleitung bei der Stellenbesetzung sämtlicher Hausdienstfunktionen Antragsrecht.
5Im Bereich der Sonderschulen erfolgt die Anstellung durch den
Dienstchef, nachfolgend Anstellungsinstanz genannt.
6Die in Abs. 1, 2 und 5 genannten Anstellungsinstanzen können
die Anstellung an andere Stellen delegieren.
Art. 3 II. Arbeitsverhältnisse
Berufsauftrag, Unterstellung
1Der Hausdienst ist integrierter Fachbereich der Schuleinheit.
Der Leiter/die Leiterin Hausdienst & Technik ist personell der
Schulleitung unterstellt. Die Leiterin/der Leiter Hausdienst &
Technik führt und koordiniert die verschiedenen Hausdienst-
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Hauswartpartnerinnen und
-partner, Assistenz, Hauswartablöserinnen und -ablöser, Reinigungspersonal, nebenamtliche Hauswartinnen und Hauswarte,
Lernende etc.) der Schuleinheit.
2Die Leiterin/der Leiter Hausdienst & Technik ist zuständig für
die technische Betreuung (Instandhaltung, Haustechnik, Gebäudesicherheit) und für die Reinigung der Schulanlage und
der zugeteilten externen Objekte. Er arbeitet eng mit dem
Schulbetrieb, der Immobilien-Bewirtschaftung und Grün Stadt
Zürich zusammen und leistet einen Beitrag zum guten Einvernehmen mit dem Schulpersonal, den Schülerinnen und Schülern, den Vereinen und dem Quartier.
3Die Konferenz der Schulpräsidentinnen und -präsidenten (bzw.
im Falle der Sonderschulen die Schulkommission für Sonderschulen und weitere gesamtstädtische sonderpädagogische
Angebote) erlässt ein Pflichtenheft für den Leiter/die Leiterin
Hausdienst & Technik und kann ein solches auch für weitere
Hausdienst-Funktionen erlassen.
Art. 4
Stellenwerte
Die Konferenz der Schulpräsidentinnen und -präsidenten (bzw.
im Falle der Sonderschulen die Schulkommission für Sonderschulen und weitere gesamtstädtische sonderpädagogische
Angebote) erlässt die Richtlinien zur Berechnung der Stellenwerte der einzelnen Hausdienst-Funktionen, die total für jeweils
eine Schuleinheit zur Verfügung stehen.
Art. 5
Arbeits- und Präsenzzeit
1Die wöchentliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden des Hausdienstes beträgt 43 Stunden. Die Differenz zur Arbeitszeit gemäss städtischem Personalrecht wird durch jährlich fünf zusätzliche freie Tage ausgeglichen.
2Während der Betriebszeit der Schulanlage, d.h. an Werktagen
von 07.00 Uhr und 18.00 Uhr, ist die Erreichbarkeit des Hausdienstes zu gewährleisten.
3Vorbehalten bleiben betriebsnotwendige Abweichungen im
Einzelfall.
Art. 6
Mehrstunden, Überzeit
1Kurzfristige Schwankungen der Arbeitsbelastung werden von
den betroffenen Mitarbeitenden durch die persönliche Arbeitsorganisation kompensiert.
2Anträge um Zeitgutschrift von regelmässiger Mehrarbeit ohne
ersichtliche kurzfristige Kompensationsmöglichkeit werden von
der Anstellungsinstanz bewilligt.
3Überzeit wird von der Anstellungsinstanz angeordnet bzw. bewilligt.
4Die Kompetenz zur Anordnung von Überzeit sowie zur Bewilligung von Zeitgutschrift kann von der Anstellungsinstanz an andere Stellen delegiert werden.
Art. 7
Ferien
1Die Ferien sind grundsätzlich während der Schulferien zu beziehen.
2Die Anstellungsinstanz kann nach Rücksprache mit der Schulleitung Gesuche um Ferienbezug ausserhalb der Schulferienzeit bewilligen.
3Die Kompetenz zur Bewilligung von Ferienbezug ausserhalb
der Schulferienzeit kann von der Anstellungsinstanz an andere
Stellen delegiert werden.
Art. 8
Stellvertretungen
1Bei Abwesenheiten von mehr als einem Arbeitstag Dauer wird
raschmöglichst eine Stellvertretung eingerichtet. Bis eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter die Arbeit aufnimmt, wird die Stellvertretung durch Hausdienst-Mitarbeitende der entsprechenden
Schuleinheit wahrgenommen, insbesondere durch den Partner/die Partnerin oder den Assistenten/die Assistentin.
2Während des Schulbetriebs umfasst die Stellvertretung das
gesamte Pensum der vertretenen Mitarbeiterin oder des vertretenen Mitarbeiters.
3Während der Schulferien umfasst die Stellvertretung 50 Prozent des Pensums der vertretenen Mitarbeiterin oder des vertretenen Mitarbeiters.
4Die Mitarbeitenden des Hausdiensts können neben ihrer Tätigkeit Stellvertretungseinsätze verrichten, sofern ihr Beschäftigungsumfang dies zulässt.
5Das Stellvertretungspersonal wird im Stundenlohn entschädigt.
6Bei Einsätzen von mindestens 16 Kalenderwochen Dauer wird
die Anstellung rückwirkend auf den Beginn des jeweiligen Stellvertretungseinsatzes im Monatslohn verfügt, sofern die/der vertretene Mitarbeitende im Monatslohn angestellt ist.
7Die Lohneinreihung und die nötige Qualifikation der Stellvertretenden richten sich nach den Anforderungen der vertretenen
Funktion.
8Aus betrieblichen Gründen und im Einzelfall kann die Anstellungsinstanz einen von den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels
abweichenden Stellvertretungseinsatz bewilligen.
Art. 9
Besorgung der Heizung
1Die Besorgung der Heizung auch ausserhalb der Betriebszeit
gehört zu den Aufgaben der Leitung Hausdienst und Technik.
2Entsprechende Stundenkontingente sind in der Anlagenberechnung berücksichtigt.
Art. 10 III. Schlussbestimmungen
Inkraftsetzung
Dieses Reglement tritt per 1. August 2007 in Kraft, ausgenommen Art. 9, der per 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt wird.
Art. 11
Aufhebung bisherigen Rechts
1Das Reglement über die Anstellungsbedingungen des Hauswartungspersonals der Schulanlagen (Hauswartungsreglement 99, StRB Nr. 893 vom 26. Mai 1999)1 wird per 1. August
2007 aufgehoben, ausgenommen Art. 9, der per 1. Januar 2008
aufgehoben wird.
2Das allgemeine Pflichtenheft für Schulabwarte und Schulabwartinnen der Volksschule, Horte und Kindergärten der Stadt
Zürich (StRB Nr. 2314 vom 7. Juli 1993) wird per 1. August
2007 aufgehoben.
1 AS 43, 324.