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31 provisions
§ 1 I. Zweck und Geltungsbereich
Zweck und Schutzziele
1 Diese Verordnung regelt die Nutzung und den Schutz der Moorlandschaft Nr. 1
Rothenthurm.
2 Die Moorlandschaft mit offenen Hochmoor-, Zwischenmoor-, Ried- und Auenbereichen, Trockenstandorten sowie den typischen Sukzessionsstadien soll als
Lebensraum der darin typisch vorkommenden Pflanzen- und Tierwelt und in
ihrer landschaftlichen Eigenart erhalten, gepflegt und gefördert werden.
3 Dazu sollen im Rahmen der geltenden Gesetzgebung insbesondere:
a) eine extensive landwirtschaftliche Nutzung und eine standortangepasste
Waldpflege gefördert werden;
b) Fliessgewässer ökologisch aufgewertet und fischgängig gemacht werden;
c) Kulturobjekte und besondere Landschaftselemente erhalten werden; und
d) die Besucher gelenkt und über den Schutz der Moore und der Moorlandschaft informiert werden.
§ 2
11 Zoneneinteilung und Geltungsbereich
1 Das Gebiet wird in folgende Zonen unterteilt:
Empfindlichkeitsstufe12
a) Naturschutzzone A II
b) Landschaftsschutzzone B II
c) Strassenkorridor C III
d) Waldzone D II
e) Zone öffentlicher Bauten und Anlagen E IIISRSZ 1.1.2015
2 Der Nutzungsplan Massstab 1:5 000 vom 9. Februar 2011 ist Bestandteil
dieser Verordnung. Er legt den genauen Grenzverlauf der Moorlandschaft und der
verschiedenen Zonen fest.
3 Die Grenzen des Schutzgebietes und die Zonenabgrenzungen werden, soweit
erforderlich, in Absprache mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern im
Gelände markiert.
§ 3 II. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz
1 Im Schutzgebiet sind alle Vorkehrungen gestattet, die den Schutzzielen nicht
entgegenstehen.
2 Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die dafür nötige Infrastruktur bleiben gewährleistet, sofern sie geltendem Bundesrecht nicht widersprechen.
3 Zwischen dem zuständigen Departement sowie einzelnen Grundeigentümern
und Bewirtschaftern können im Rahmen der Schutzziele von den Schutzvorschriften abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
§ 4
13 Allgemeine Verhaltensvorschriften
1 Im Schutzgebiet ist untersagt:
a) das Lagern und Campieren sowie das Überlassen von Flächen hiezu;
b) das Feuermachen, ausgenommen an den fest eingerichteten und markierten
Feuerstellen und im Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung ausserhalb der Naturschutzzone A;
c) das Liegenlassen und Wegwerfen von Abfällen und dergleichen;
d) das freie Laufenlassen von Hunden,
e) das Reiten und Rad fahren ausserhalb der markierten und befestigten Wege;
f) das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei;
g) das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen;
h) das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen;
i) das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, ausgenommen in der Zone E,
im Wald, im Hofraum und in den bestehenden Gärten.
2 Das Befahren der im Nutzungsplan mit einem Fahrverbot gekennzeichneten Strassen mit Motorfahrzeugen aller Art ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind Fahrten, die für die Bewirtschaftung sowie für den Unterhaltsdienst
öffentlicher oder privater Versorgungswerke notwendig sind. Die Fahrverbote
werden mit dem Signal «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder»
(Signal 2.1414) an den im Nutzungsplan bezeichneten Standorten angezeigt und
mit der Zusatztafel «Land- und Forstwirtschaftsverkehr gestattet» versehen.
3 Die im Nutzungsplan bezeichneten Radwege sind für Radfahrer besonders
geeignete Routen.
§ 5
Besucherlenkung und Information
1 Das zuständige Departement erlässt in Zusammenarbeit mit den interessierten
Gemeinden, Amtsstellen, Organisationen und Grundeigentümern Konzepte zur
Besucherlenkung für die verschiedenen Freizeit- und Erholungsaktivitäten. Im
Rahmen der Schutzziele können in den Konzepten Ausnahmen von den Vorschriften in den einzelnen Zonen vorgesehen werden.
2 Namentlich aus besonderen Schutzgründen oder zu Gunsten der landwirtschaftlichen Nutzung kann die öffentliche Begehbarkeit bestehender Wege
geändert oder können neue Wege angelegt werden.
3 Die Besucher sind in geeigneter Weise über die Bedeutung der Moorlandschaft
und über das im Gebiet erwünschte Verhalten zu informieren.
§ 6
Langlaufsport
1 Das Ausüben des Langlaufsports ist bei geschlossener Schneedecke gestattet.
Das maschinelle Präparieren der Loipen erfolgt nach Rücksprache mit dem
zuständigen Departement. Der Einsatz von Schneeverfestigungsmitteln ist untersagt.
2 Die Linienführung der Loipen ist zwischen dem zuständigen Departement und
den Organisatoren abzusprechen.
3 Die Organisatoren sind verpflichtet, Loipenmarkierungen, Hilfsbrücken und
Abfälle am Saisonende, in der Regel bis zum 15. März zu beseitigen.
§ 7
Bauten und Anlagen
1 Das Errichten, Ändern und Erneuern von Bauten und Anlagen, die Vornahme
von Bodenveränderungen sowie Nutzungsänderungen von bestehenden Bauten
und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie den Schutzzielen nicht widersprechen.
Sie bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departements.
2 Neue Bauten und Anlagen sind in Gestaltung und Materialisierung der traditionellen und ortsüblichen Bauweise anzupassen.
3 Im Übrigen gelten die Planungs- und Bauvorschriften von Bund, Kanton und
Gemeinde.
§ 8
15 Bewirtschaftung
1 Eine den Schutzzielen angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist
zulässig. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3.
2 Untersagt sind:
a) das Beseitigen von Hecken, Feldgehölzen, Sträuchern, markanten Bäumen
und Baumgruppen ausserhalb des Waldes sowie entlang der Bachufer; der
periodische und abschnittsweise Niederhaltebetrieb ist gestattet;
b) das Entfernen von weiteren landschaftsprägenden oder kulturgeschichtlichen
Elementen;
c) das Anlegen von neuen Äckern, mehrjährigen Kulturen oder Gärten;SRSZ 1.1.2015
d) das Umpflügen und Neuansäen von Streu- und Wiesland, ausgenommen das
Neuansäen von Wiesland in der Zone E;
e) das Ausbringen von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln;
f) das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen ausserhalb des Waldes.
3 Die einzelnen Zonenvorschriften und die Bestimmungen der Bewirtschaftungsverträge gehen vor.
§ 9
Grabenunterhalt
1 Entwässerungsgräben dürfen in Übereinstimmung mit den Schutzzielen unterhalten werden.
2 Im Einzelnen richtet sich der Grabenunterhalt nach den besonderen Weisungen
des zuständigen Departements.
§ 10
Gewässerrenaturierung
1 Gewässerrenaturierungen werden in allen Zonen gefördert.
2 Namentlich an den im Nutzungsplan bezeichneten Stellen soll die Fischgängigkeit der Gewässer wiederhergestellt werden.
§ 11 III. Sondervorschriften für einzelne Zonen
Naturschutzzone A
a) Zweck und Nutzungsvorschriften
1 Die Naturschutzzone A bezweckt Erhaltung und Förderung von Hoch- und Heidemooren, Flachmooren, Seggenriedern, Streuland, Trockenstandorten, Bruchwäldern und offenen Auenbereichen. Beeinträchtigte Flächen sollen in einen
möglichst naturnahen Zustand zurückgeführt werden.
2 Sofern die Bewirtschaftungsverträge nichts anderes vorsehen, gelten folgende
Nutzungsvorschriften:
a) Verbot von Nutzungsintensivierungen (Entwässerungen, Terrainveränderungen etc.);
b) Weideverbot;
c) allgemeines Düngeverbot und Verbot der Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel;
d) Streuland: höchstens einmalige Mahd im Zeitraum vom 1. September bis
15. März;
e) Trockenstandorte: ein- bis zweimalige Mahd ab dem 1. Juli.
f) die Bewirtschaftung hat so zu erfolgen, dass die Vegetationsdecke geschont
wird;
g) Verbot für das Sammeln von Beeren und Pilzen.
3 Die Rückführung der im Nutzungsplan speziell bezeichneten Flächen wird mit
Grundeigentümern und Bewirtschaftern vertraglich geregelt.
§ 12
b) Bauten und Anlagen
1 Das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen sowie Bodenveränderungen
sind unter Vorbehalt von Abs. 2 verboten. Unterhalt und Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen sind gestattet, sofern sie die Schutzziele nicht zusätzlich beeinträchtigen.
2 Soweit es der Aufrechterhaltung der Schutzziele dient, sind im Rahmen der
übrigen Bestimmungen zulässig:
a) das Errichten und Ändern der im Nutzungsplan bezeichneten Wanderwege;
b) Anlagen zur Hochmoorregeneration in den im Nutzungsplan bezeichneten
Bereichen;
c) Anlagen, die der Lenkung und der Information der Besucher sowie einer
geordneten Benutzung des Gebietes dienen, an den im Nutzungsplan bezeichneten Orten.
§ 13
c) Betreten
1 Die Zone A darf vom 16. März bis zum 10. November nur auf den markierten,
im Nutzungsplan speziell bezeichneten Wegen betreten werden. Vorbehalten
bleiben die besonderen Vorschriften für saisonal gesperrte Wege gemäss Nutzungsplan.
2 Davon ausgenommen sind:
a) Grundeigentümer, Bewirtschafter sowie Unterhaltsequipen öffentlicher und
privater Werke zur Erreichung ihrer Grundstücke oder Anlagen;
b) Jäger für die Ausübung der Patentjagd nach Massgabe der Jagdvorschriften;
c) Fischer zur Ausübung der Patentfischerei nach Massgabe der Fischereivorschriften, ausgenommen in den fischereilichen Schongebieten;
d) die Wildhut und Forstorgane sowie weitere vom zuständigen Departement
bezeichnete Aufsichtsorganen.
§ 14
Landschaftsschutzzone B
a) Zweck und Nutzungsvorschriften
1 Die Landschaftsschutzzone B bezweckt die Erhaltung des Landschaftsbildes
(inkl. der traditionell genutzten Wölbäcker) und die Vermeidung störender Einwirkungen auf die Naturschutzzone A. Die Extensivierungsflächen dienen der
Erhaltung und Förderung langjähriger Wiesen mit Arten von Mooren, Trockenstandorten und extensiv genutzten Auenrandbereichen sowie der Biotopvernetzung.
2 Die bisherige landwirtschaftliche Nutzung bleibt im Rahmen der Schutzziele
gewährleistet. Nutzungsintensivierungen sind verboten.
3 In Flächen mit vertraglicher Extensivierung gelten zusätzlich die folgenden
Nutzungsvorschriften:
a) Verbot der Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen in den seit vor 1985 bestehenden Pflanzgärten (Wölbäcker);
b) Ausschliessliche Verwendung von Mist als Dünger;
c) Weideverbot, mit Ausnahme der ab 1. September gestatteten Herbstweide.SRSZ 1.1.2015
§ 15
b) Extensivierungen
1 Wo im Nutzungsplan Extensivierungsflächen vorgesehen sind, kann das zuständige Departement mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern freiwillige
Nutzungsextensivierungen vereinbaren. Solche Extensivierungen werden mit
Beiträgen gefördert.
2 Extensivierungen ausserhalb dieser Flächen werden mit Beiträgen gefördert,
wenn sie im Rahmen eines Vernetzungsprojektes nach der Öko-Qualitätsverordnung des Bundes16 erfolgen.
3 Wird ein freiwilliger Extensivierungsvertrag aufgelöst, so darf die ursprüngliche
Nutzung wieder aufgenommen werden. Die ursprüngliche Nutzung ist im Vertrag
festzuhalten.
§ 16
Strassenkorridor C
1 Der Strassenkorridor C legt den Strassenraum für die Hauptstrasse Nr. 8, ihre
Nebenanlagen sowie für deren Verlegung fest.
2 In dem im Nutzungsplan bezeichneten Bereich soll eine Wildtierunterführung
angelegt werden.
§ 17
Waldzone D
1 Die Pflege der Waldzone D richtet sich nach den regionalen Waldplänen, welche die Schutzziele zu berücksichtigen haben. Über Zielkonflikte entscheidet
der Regierungsrat.
2 Im Übrigen bleibt die Waldgesetzgebung vorbehalten.
§ 17a
17 Zone öffentlicher Bauten und Anlagen E
1 In der Zone öffentlicher Bauten und Anlagen E sind alle Vorkehren zulässig,
die für den Unterhalt der ausserhalb der Moorlandschaft angrenzenden Schulanlage notwendig sind und den Schutzzielen nicht widersprechen.
2 Insbesondere unzulässig sind Vorkehren, welche die angrenzende alte Letzi
beeinträchtigen.
§ 18
Pufferzonen
1 An den im Nutzungsplan bezeichneten Stellen sind ökologisch ausreichende
Pufferzonen auszuscheiden.
2 Das zuständige Departement regelt Ausscheidung und Nutzung der Pufferzonen mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern vertraglich.
3 Besteht Uneinigkeit bezüglich der ökologisch ausreichenden Pufferzonen, so
ermittelt sie das zuständige Departement aufgrund standardisierter Vegetationserhebungen oder Bodenprobenuntersuchungen.
§ 19 IV. Verträge
Bewirtschaftungs- und Abgeltungsverträge
1 In Berücksichtigung der Schutzziele und der anwendbaren Bestimmungen
kann mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern ein Bewirtschaftungs- oder
Abgeltungsvertrag abgeschlossen werden.
2 Kommt kein Vertrag zustande, so verfügt das zuständige Departement. Davon
ausgenommen sind Verträge über freiwillige Extensivierungen gemäss § 15
Abs. 1.
§ 20
Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen
Die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen und Abgeltungen richtet sich
nach Bundesrecht und kantonalem Recht.
§ 21 V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Zuständigkeit und Aufgabenübertragung
1 Das zuständige Departement vollzieht die Bestimmungen dieser Verordnung
und erlässt die erforderlichen Verfügungen. Es arbeitet dabei mit den betroffenen Gemeinden und interessierten Organisationen zusammen.
2 Aufgaben gemäss dieser Verordnung können mit einer Leistungsvereinbarung
auch einem geeigneten Dritten übertragen werden. Diese Vereinbarung hat mindestens die Aufgaben des Dritten und die Beitragsleistung des Gemeinwesens
festzulegen.
§ 22
Ersatzvornahme
Wird die zur Pflege notwendige Nutzung unterlassen, kann das zuständige
Departement die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Kantons durchführen
lassen. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter sind vorher zu benachrichtigen.
§ 23
Wiederherstellung
1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zustand zu beseitigen.
2 Das zuständige Departement kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist
ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten auf Kosten des
§ 24 Pflichtigen vornehmen lassen.SRSZ 1.1.2015
Ausnahmen
Das zuständige Departement kann Ausnahmen von dieser Verordnung und der
gestützt darauf erlassenen Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird oder es der Schutz vor Naturgefahren erfordert.
§ 25
18 Rechtsschutz
Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, können
nach Massgabedes Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 angefochten werden.
§ 26
19 Strafbestimmungen
Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer widerrechtlich
a) Bauten oder Anlagen errichtet, ändert oder erneuert oder Bodenveränderungen vornimmt (§§ 7 und 12);
b) das Schutzgebiet befährt oder betritt (§ 13);
c) die in §§ 4, 8, 9, 11, 14 und 17a erlassenen Schutzvorschriften verletzt.
§ 27
Modellflugplatz
1 Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung darf der bestehende Modellflugplatz im Wolfschachen nicht mehr betrieben werden. Diese Frist
kann nicht erstreckt werden.
2 Innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen die bestehende Flugplatzanlage (inkl. Parkplätze) zurückgebaut und die baulichen Massnahmen zur Regeneration der betroffenen Hochmoorflächen ausgeführt worden sein.
3 Bis zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung darf der Modellflugplatz im
Wolfschachen mit folgenden Einschränkungen betrieben werden:
a) die Durchführung von Veranstaltungen ist verboten;
b) es sind nur lärmarme Modellflugzeuge zugelassen.
§ 28
Flächenabtausch
Die Teilparzellen KTN 1103.48 bis 1103.57 im Tubenmoos (Einsiedeln) werden
vom Bundesrat aus dem Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung entlassen. Sie können nach dem entsprechenden Bundesratsbeschluss und
der Inkraftsetzung des Nutzungsplanes intensiviert, d.h. einer Nutzung gemäss
den Bestimmungen der Landschaftsschutzzone B zugeführt werden. Als Kompensation sind nachstehend aufgeführte Flächen wie folgt rückzuführen bzw. zu
extensivieren:
a) Die auf Parzelle KTN 1040 (Einsiedeln) bezeichneten Rückführungsflächen
sind zu Streue zurückzuführen. Die Nutzungsumstellung bzw. die entsprechende vertragliche Regelung hat zum Zeitpunkt der Intensivierung zu erfolgen.
b) Die auf Teilparzellen 1040.21, 1040.37 und 1040.50 (Einsiedeln) bezeichneten Extensivierungsflächen müssen ab dem Zeitpunkt der Intensivierung als wenig intensiv genutztes Wiesland im Sinne der eidgenössischen
Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199812 bewirtschaftet werden.
Ihre Extensivierung ist nicht freiwillig und kann nicht rückgängig gemacht
werden.
§ 29
Aufhebung bisherigen Rechts und von öffentlichen Wegen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnung zum Schutze
der Hochmoorebene Biberbrugg-Rothenthurm vom 22. März 198814, die Verordnung zum Schutze des Südteiles (Gemeindegebiet Rothenthurm) der Hochmoorebene Biberbrugg-Rothenthurm vom 28. März 199515 und der Nutzungsplan
Ausbau Hauptstrasse Nr. 8, Zweite Altmatt – Dritte Altmatt Süd vom 23. Mai
2006 aufgehoben.
2 Öffentliche Wege innerhalb der Schutzgebiete, die im Schutzplan nicht als
öffentlich begehbar gekennzeichnet sind, werden aufgehoben. Öffentliche Wegrechte gemäss Wegrodel bleiben bestehen, ausgenommen sind die zeitlichen
Einschränkungen gemäss Schutzplan.
§ 30
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
2 Sie wird rückwirkend auf den 1. September 2007 20 in Kraft gesetzt.
1 GS 21-142 mit Änderungen vom 9. Februar 2011 (GS 23-1) und vom 17. Dezember 2013
(RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 Ingress in der Fassung vom 9. Februar 2011.
3 SRSZ 400.100.
4 SRSZ 442.110.
5 SRSZ 721.110.
6 SR 451.
7 SR 451.31.
8 SR 451.32.
9 SR 451.33.
10 SR 451.35.
11 Abs. 1 Bst. e (neu) und Abs. 2 in der Fassung vom 9. Februar 2011.
12 Empfindlichkeitsstufen gemäss der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
13 Abs. 1 Bst. i in der Fassung vom 9. Februar 2011.
14 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR 741.21.
15 Abs. 2 Bst. d in der Fassung vom 9. Februar 2011.
16 SR 910.14.
12 SR 910.13.
13 SRSZ 234.110.
14 GS 17-767.
15 GS 19-37.
SRSZ 1.1.2015
17 Neu eingefügt am 9. Februar 2011.
18 Fassung vom 17. Dezember 2013.
19 Bst. c in der Fassung vom 9. Februar 2011.
20 Abl 2007 1623; Änderungen vom 9. Februar 2011 am 15. Februar 2011 (Abl 2011 278) und
vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.