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Richtlinien über die Förderung des Wohnungsbaus gemäss

Zürich (city) · 842.101 · regulation

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1 provision

842.1011 Richtlinien über die Förderung des Wohnungsbaus gemäss Gemeinde beschluss vom 11. Mai 1958 Gemeinderatsbeschluss vom 4. Februar 19591 A. Allgemeine Bestimmungen 1. Mit den verfügbaren Mitteln soll die Erstellung von rund 2000 Wohnungen gefördert werden. Bei annähernd gleichwertigen Gesuchen werden jene Projekte bevorzugt, die rasch verwirklicht werden können und die im Verhältnis zu den dafür aufgewendeten Mitteln in höherem Masse geeignet sind, die Wohnungsnot zu steuern. 2. Der bewilligte Kredit darf bis höchstens zu einem Drittel auch verwendet werden zur Unterstützung von Wohnungen, die ausserhalb des Stadtgebietes erstellt werden. Voraussetzung ist, dass sie von Baugenossenschaften oder gemeinnützigen Unternehmungen, die ihren Sitz in Zürich haben, ausgeführt werden, dass sich daraus preisliche Vorteile ergeben und dass sich der Kanton an der Unterstützung mitbeteiligt. Von diesen Wohnungen müssen mindestens vier Fünftel an Mieter abgegeben werden, die ihren Arbeitsplatz in der Stadt Zürich haben. Unter besonderen Verhältnissen kann von dieser Regel abgewichen werden. 3. Die Unterstützung darf nur an städtebaulich und architektonisch gut qualifizierte Bauvorhaben erfolgen. Dabei sollen zweckmässige Wohnbauten in einfacher und solider Ausführung in erster Linie berücksichtigt werden. Bei Bauten ausserhalb des Stadtgebietes ist auf die Forderungen der Regionalplanung Rücksicht zu nehmen. 4. Dem Büro für Notwohnungen sind 10 % der unterstützten Wohnungen zur Verfügung zu stellen, wobei auch Wohnungen früherer Wohnkolonien abgegeben werden können. 1 BS 2, 31. 2Richtlinien über die Förderung des Wohnungsbaus gemäss Gemeindebeschluss vom 11. Mai 1958 842.101 B. Sozialer Wohnungsbau 5. Die Leistung der Stadt Zürich erfolgt in Form von Kapitalzinszuschüssen während 20 Jahren; diese sollen mindestens der Leistung des Kantons entsprechen, dürfen jedoch ⅔ % der Gesamtanlagekosten der Wohnungen nicht übersteigen. 6. Die Stadt gewährt ihre Beiträge auch dann, wenn die Bundeshilfe von Anfang an nicht geleistet oder später sistiert wird, vorausgesetzt, dass sich der Kanton an der Unterstützung beteiligt. 7. Auf die Beiträge der Stadt finden die Bestimmungen der §§ 12, 14–17, 18, Abs. 2, 19, 20 des kantonalen Gesetzes über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues und der §§ 5–12, 19, 20, 23–30, 34–55 und 57 der Vollziehungsverordnung I des Regierungsrates vom 18. September 1958 sinngemäss Anwendung. 8. Sofern in besonderen Fällen die Unterstützung durch die Stadt ohne Mitwirkung von Bund und Kanton erfolgt, beträgt der jährliche Kapitalzinszuschuss für die Dauer von 20 Jahren höchstens 1 % der Anlagekosten der Wohnungen. Die unter Ziff. 7 aufgeführten Bestimmungen des Kantons finden sinngemäss Anwendung. C. Allgemeiner Wohnungsbau 9. 1 Erfolgt die Unterstützung in Verbindung mit dem Kanton, so ist der Kapitalzinszuschuss der Stadt so zu bemessen, dass er in der Auswirkung der 1½-prozentigen Verbilligung des Darlehens des Kantons entspricht, er darf jedoch 0,5 % der Gesamtanlagekosten der Wohnungen nicht übersteigen. Der Stadtrat kann die städtischen Zuschüsse abstufen. 2 Die in Ziff. 7 genannten Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues sowie der §§ 3–10, 24–33, 38–48, 54–59 der kantonalen Vollziehungsverordnung II des Regierungsrates vom 2. Oktober 1958 finden sinngemäss auch auf die städtischen Zuschüsse Anwendung. 10. Ist die Mitwirkung des Kantons nicht vorgesehen, so beträgt der Kapitalzinszuschuss der Stadt höchstens 0,6 % der Anlagekosten der Wohnungen. Die in Ziff. 9 aufgeführten Bestimmungen des kantonalen Gesetzes vom 6. Juli 1958 und der kantonalen Verordnung vom 2. Oktober 1958 finden sinngemäss auf diese Wohnungen Anwendung. 3Richtlinien über die Förderung des Wohnungsbaus gemäss Gemeindebeschluss vom 11. Mai 1958 842.101 D. Schlussbestimmungen 11. Erfolgt die Unterstützung durch die Stadt allein, so werden die Bestimmungen des Kantons sinngemäss angewendet. In diesen Fällen tritt anstelle der kantonalen Baudirektion das städtische Finanzamt. 12. Soweit diese Richtlinien nicht etwas anderes bestimmen, finden die Grundsätze betreffend die Unterstützung des gemeinnützigen Wohnungsbaues (Beschluss des Grossen Stadtrates vom 9. Juli 1924/15. Dezember 1926) sowie das Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen vom 31. Mai 1957 Anwendung. 13. Diese Richtlinien treten nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft.2 2 Die Frist zur Durchführung des fakultativen Referendums ist am 3. März 1959 unbenutzt abgelaufen.

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