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16 provisions
Art. 1 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
Zweck
1 Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich der Sonderpädagogik zusammen mit dem Ziel, den in
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 2), in der Interkantonalen Vereinbarung
über die Harmonisierung der obligatorischen Schule 3) und im Bundesgesetz über die Beseitigung von
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen 4) statuierten Verpflichtungen nachzukommen.
Insbesondere
a) legen sie das Grundangebot fest, welches die Bildung und Betreuung von Kindern und
Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf garantiert,
b) fördern sie die Integration dieser Kinder und Jugendlichen in der Regelschule,
c) verpflichten sie sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente.
Art. 2
Grundsätze
1 Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf folgenden Grundsätzen:
a) die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages;
b) integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des
Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation;
c) für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann von den Erziehungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden;
d) die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen.
Art. 3 II. Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen
Berechtigte
1 Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, die in der Schweiz wohnen,
haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen:
a) vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder
gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung
nicht werden folgen können,
b) während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in
der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen
können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 5. 5. 2010 (wirksam seit 24. 6. 2010; Geschäftsnummern 09.2064 und 10.0413).
2) SR 101.
3) Erlasssammlung der EDK, Ziff. 1.2.
4) SR 151.3.
Sonderpädagogik: Interkant. Vereinbarung 419.630
Art. 4 III. Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots
Grundangebot
1 Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst
a) Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik,
b) sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer Sonderschule, sowie
c) Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung.
2 Die Kantone sorgen für die Organisation notwendiger Transporte und übernehmen deren Kosten für
Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/
oder Therapiestelle nicht selbstständig bewältigen können.
Art. 5
Verstärkte Massnahmen
1 Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule getroffenen Massnahmen als un -
genügend, ist aufgrund der Ermittlung des individuellen Bedarfs über die Anordnung verstärkter
Massnahmen zu entscheiden.
2 Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden Merkmale aus:
a) lange Dauer,
b) hohe Intensität,
c) hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen sowie
d) einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf
des Kindes oder des Jugendlichen.
Art. 6
Anordnung der Massnahmen
1 Die Vereinbarungskantone bezeichnen die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden.
2 Die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden bestimmen die
Leistungsanbieter.
3 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Art. 5 Abs. 1 erfolgt im Rahmen eines standardi -
sierten Abklärungsverfahrens durch die von den zuständigen Behörden betrauten Abklärungsstellen,
die nicht identisch sind mit den Leistungsanbietern.
4 Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu überprüfen.
Art. 7 IV. Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente
Gemeinsame Instrumente
1 Die Vereinbarungskantone benutzen im kantonalen Recht, im kantonalen Konzept für den Bereich
der Sonderpädagogik sowie in den entsprechenden Richtlinien
a) eine einheitliche Terminologie,
b) einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der Leistungsanbieter und
c) ein standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Art. 6 Abs. 3.
2 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist verantwortlich für die
wissenschaftliche Entwicklung und Validierung der gemeinsamen Instrumente gemäss Abs. 1. Sie
konsultiert zu diesem Zweck die nationalen Dachverbände der Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten und der Institutionen für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung.
Sonderpädagogik: Interkant. Vereinbarung 419.630
3 Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet. Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone in
einem analogen Verfahren.
4 Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des nationalen Bildungsmonitorings.
Art. 8
Lernziele
1 Die Anforderungsniveaus für den Bereich der Sonderpädagogik werden auf der Basis der in den
Lehrplänen festgelegten Lernziele und der Bildungsstandards der Regelschule angepasst; sie berücksichtigen die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Kindes oder des Jugendlichen.
Art. 9
Ausbildung der Lehrpersonen und des sonderpädagogischen Fachpersonals
1 Die Grundausbildung der Lehrpersonen in Schulischer Heilpädagogik und des sonderpädagogischen
Fachpersonals für Kinder und Jugendliche wird in den Anerkennungsreglementen der EDK oder im
Bundesrecht geregelt.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in der Entwicklung eines geeigneten Weiterbildungsangebots zusammen.
Art. 10
Kantonale Kontaktstelle
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der EDK eine kantonale Kontaktstelle, die für
sämtliche den Bereich der Sonderpädagogik betreffenden Fragen zuständig ist.
Art. 11
Ausserkantonale Leistungen
1 Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler stationärer Einrichtungen und ausserkantonaler
Einrichtungen der externen Sonderschulung richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für
soziale Einrichtungen (IVSE) 5).
Art. 12 V. Schlussbestimmungen
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt.
Art. 13
Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt
auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres in Kraft.
Art. 14
Umsetzungsfrist
1 Die Kantone, die der Vereinbarung nach dem 1. Januar 2011 beitreten, müssen diese innerhalb von
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Ratifizierung umsetzen.
Art. 15
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind, jedoch frühestens auf den 1. Januar 2011.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
Art. 16
Fürstentum Liechtenstein
1 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten
eines Vereinbarungskantons zu.
5) Erlasssammlung der EDK, Ziff. 3.2.
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Heiden, den 25. Oktober 2007
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin: Isabelle Chassot
Der Generalsekretär: Hans Ambühl
Sonderpädagogik: Interkant. Vereinbarung 419.630
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.10.2007 01.01.2011 Erlass Erstfassung KB 05.05.2010
Sonderpädagogik: Interkant. Vereinbarung 419.630
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.10.2007 01.01.2011 Erstfassung KB 05.05.2010