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14 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die vorliegende Verordnung regelt das Bewilligungsverfahren für Kleinspiele, das heisst Kleinlotterien (Tombolas oder Lottos) und kleine Pokerturniere.
2 Vorbehalten bleiben die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen
Bestimmungen.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Kleinlotterien (Tombolas und Lottos)
2.1 Tombolas
Art. 2
Bewilligungsverfahren für Tombolas
1 Das Gesuch um eine Bewiligung für die Durchführung einer Tombola ist
Artikel 3 schriftlich mittels eines Formulars an die in
Absatz 4 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele (AGBGS) genannte
Dienstelle (nachfolgend: zuständige Dienstelle) zu richten und muss Folgendes enthalten:
a) Name und Angaben der gesuchstellenden juristischen Person;
b) Anzahl zu verkaufender Lose und ihr Stückpreis;
c) Ort und Datum der Veranstaltung und Anlass der Tombola;
d) Gesamtzahl und Gesamtwert der Lose;
e) Modalitäten der Preisverleihung;
f) Ort und Datum der Verlosung;
g) Name der Person, welche die Verlosung vornimmt;
h) beabsichtigte Verwendung des erzielten Reingewinns.
2 Dem Gesuch sind folgende Dokumente beizulegen:
a) ein Exemplar der zu verkaufenden Lose oder Gut zum Druck der Druckerei;
b) die vollständige Liste der Lose;
c) die Statuten, falls es sich um eine nicht gewinnorientierte Gesellschaft
handelt.
3 Das Gesuch muss spätestens 30 Tage vor dem für die Veranstaltung vorgesehenen Datum datiert und unterschrieben bei der zuständigen Dienstelle
eingereicht werden.
Art. 3 Verfügung
1 Gegen die Verfügung der zuständigen Dienstelle kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
2 Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und
die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
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Art. 4
Gebühren
1 Die von der zuständigen Dienststelle erhobene Gebühr beläuft sich auf 100
Franken.
2.2 Lottos
Art. 5
Bewilligungsverfahren für Lottos
1 Das Gesuch um eine Bewilligung für die Durchführung eines Lottos ist
schriftlich an den Gemeinderat zu richten und hat die in Artikel 2 Absatz 1
der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben zu enthalten.
Art. 6
Entscheid
1 Der Entscheid des Gemeinderates unterliegt der Beschwerde an den
Staatsrat.
2 Das Verfahren wird durch das VVRG geregelt.
Art. 7
Gebühren
1 Die Höhe der Gebühr wird im Gemeindereglement festgelegt.
3 Kleine Pokerturniere
Art. 8
Gesuch um Bewilligung
1 Das Gesuch um Bewilligung für die Durchführung eines kleinen gelegentlichen oder regelmässigen Pokerturniers ist spätestens 60 Tage vor dem geplanten Turnier schriftlich mittels eines Formulars an die zuständige Dienststelle zu richten und muss Folgendes enthalten:
a) Name und Angaben der gesuchstellenden juristischen Person;
b) Handelsregisterauszug;
c) Betreibungsregisterauszug des Sitzes der gesuchstellenden Person,
aus dem hervorgeht, dass in den letzten fünf Jahren keine Verlustscheine gegen sie ausgestellt wurden;
d) Identität und vollständige Kontaktangaben der Organisatoren;
e) Strafregisterauszug für jeden Organisator;
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f) Bestätigung des Betreibungsamtes des Wohnsitzes / der Wohnsitze
der einzelnen Organisatoren, aus der hervorgeht, dass in den letzten
fünf Jahren keine Verlustscheine gegen sie ausgestellt wurden;
g) Name und Adresse des Ortes, an dem das Turnier stattfinden soll, und
schriftliche Einwilligung des Eigentümers;
h) beabsichtigter Durchführungszeitraum sowie Daten und Zeiten der
Turniere;
i) Ablauf und Spielregeln;
j) Informationen über den Schutz der Spieler vor exzessivem Geldspiel.
2 Die in Absatz 1 Buchstaben c, e und f aufgeführten Dokumente dürfen bei
ihrer Einreichung nicht älter sein als 3 Monate.
3 Für regelmässige Turniere ist das Gesuch durch folgende Dokumente zu
ergänzen:
a) Plan mit konkreten Massnahmen gegen exzessives und illegales Geldspiel;
b) Konzept für die regelmässige Schulung der Mitarbeitenden;
c) System zur Gewährleistung des Teilnahmeverbots für die Organisatoren und ihr Personal.
4 Bei Bedarf kann die zuständige Dienststelle weitere Auskünfte anfordern.
Art. 9
Vormeinung
1 Jedes Gesuch um Bewilligung für die Durchführung eines kleinen gelegentlichen oder regelmässigen Pokerturniers untersteht der Vormeinung des
Gemeinderates des Ortes, an dem das Turnier stattfinden soll und der Vormeinung der kantonalen Kommission zur Bekämpfung der Glücksspielsucht.
2 Bei einer Ablehnung müssen die vorgennannten Behörden ihre Vormeinung begründen
3 Die Vormeinung ist nicht anfechtbar und für die kantonale Behörde nicht
bindend.
Art. 10
Verfügung der zuständigen Dienststelle
1 Gegen die Verfügung der zuständigen Dienststelle kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
2 Das Verfahren wird durch das VVRG geregelt.
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Art. 11
Gültigkeitsdauer der Bewilligung
1 Die Bewilligung gilt für höchstens 6 Monate.
Art. 12
Verlängerung
1 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung muss der Organisator bei
der zuständigen Dienststelle ein neues Gesuch stellen.
2 Die zuständige Dienststelle kann die Bewilligung nach einer erneuten Prüfung des Dossiers verlängern.
3 Bei Bedarf kann die zuständige Dienststelle die Vormeinung der in Artikel 9
Absatz 1 dieser Verordnung bezeichneten Behörden einholen.
Art. 13
Gebühren
1 Die von der zuständigen Dienststelle für ein gelegentliches Turnier erhobene Gebühr beläuft sich auf 150 Franken.
2 Für die halbjährliche Bewilligung zur Durchführung von regelmässigen Turnieren beläuft sie sich auf 1’000 Franken.
4 Allgemeine Bestimmungen
Art. 14
Schuldner und Verzugszinsen
1 Die Gebühren, die für Bewilligungen zur Durchführung von Kleinspielen erhoben werden, sind vom Inhaber der Bewilligung geschuldet.
2 Verzugszinsen werden ab dem Fälligkeitsdatum und gemäss den auf der
Rechnung vermerkten Modalitäten fällig.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.05.2021 21.05.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-065
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 12.05.2021 21.05.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-065