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28 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
1 Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Förderbeiträgen für energetische Gebäudesanierungen auf dem Gebiet
der Stadt.
2 Sie regelt die Förderung der folgenden Massnahmen:
a. energetische Sanierung von Fassaden bei Inventar- und
Schutzobjekten (Massnahme 1);
b. energetische Sanierung von Fenstern bei Inventar- und
Schutzobjekten (Massnahme 2);
c. denkmalpflegerische Untersuchungen bei Inventar- und
Schutzobjekten (Massnahme 3);
d. Gebäudehüllensanierung mit GEAK Plus gemäss Art. 3
lit. e (Massnahme 4).
Art. 2
Diese Verordnung bezweckt:
a. die Reduktion des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen;
b. die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der
Stadt.
1 AS 101.100
2 STRB Nr. 2029 vom 2. Juli 2025.
Gegenstand
und Geltungsbereich
Zweck
2Verordnung über Förderbeiträge für
Art. 3 energetische Gebäudesanierungen (VFG)710.501
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Inventar- und Schutzobjekte: Gebäude, die:
1. im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte des Bundes, des Kantons oder der Stadt aufgeführt
sind, oder
2. von einer Behörde unter Schutz gestellt sind;
b. energetische Sanierung: Modernisierung eines Gebäudes
oder eines Bauteils zur Minimierung des Energieverbrauchs;
c. Ertüchtigung: Instandsetzung eines Gebäudes oder eines
Bauteils mittels Weiterverwendung bestehender Bestandteile;
d. U-Wert: Wärmedurchgangskoeffizient in Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/m2K);
e. GEAK Plus: Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK)3
einschliesslich des Beratungsberichts.
Art. 4 B. Förderbedingungen und -beiträge
Folgende Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften können Förderbeiträge beantragen:
a. natürliche Personen;
b. juristische Personen des privaten Rechts;
c. kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts;
d. öffentlich-rechtliche Anstalten;
e. öffentlich-rechtliche Stiftungen;
f. städtische Eigenwirtschaftsbetriebe gemäss Anhang 1 Finanzhaushaltverordnung4.
Art. 5
Bei ganz oder teilweise vermieteten Liegenschaften können antragsberechtigte Eigentümerinnen und Eigentümer Förderbeiträge beantragen, wenn:
a. die Förderbeiträge gemäss Art. 14 Abs. 3bis Verordnung
über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen5 vom Betrag der Mehrleistungen abgezogen und bei
der Mietzinsfestsetzung berücksichtigt werden;
3 Bezugsquelle: Verein GEAK, Bäumleingasse 22, 4051 Basel.
4 vom 12. Januar 2022, AS 611.101.
5 vom 9. Mai 1990, SR 221.213.11.
Begriffe
Antragsberechtigte Eigentümerschaft
a. Grundsatz
b. bei Vermietung
3Verordnung über Förderbeiträge für
energetische Gebäudesanierungen (VFG) 710.501
b. der Mietzins höchstens im gesetzlich vorgesehenen Rahmen erhöht wird; und
c. keine Leerkündigungen erfolgen.
Art. 6
1 Die energetische Sanierung von Fassaden wird gefördert, wenn:
a. das Gebäude ein Inventar- oder Schutzobjekt ist;
b. das schriftliche Einverständnis der zuständigen Denkmalpflege für die baulichen Massnahmen an der Fassade zur
Innen- oder Aussenwärmedämmung vorliegt;
c. die Sanierung zu einer Reduktion des U-Werts der Fassade
führt; und
d. die Sanierung im Rahmen eines Umbaus oder einer Umnutzung erfolgt.
2 Von der Förderung ausgenommen sind:
a. Anbauten;
b. Ersatzbauten;
c. Aufstockungen.
3 Der Stadtrat bestimmt die erforderliche Reduktion des U-Werts
gemäss Abs. 1 lit. c.
Art. 7
1 Die energetische Sanierung von Fenstern wird mit einem
Grundbeitrag gefördert, wenn:
a. das Gebäude ein Inventar- oder Schutzobjekt ist;
b. das schriftliche Einverständnis der zuständigen Denkmalpflege für die baulichen Massnahmen an den Fenstern vorliegt;
c. die Sanierung zu einer Reduktion des U-Werts der Verglasung führt; und
d. bei der Sanierung die Fenster ersetzt oder ertüchtigt werden.
2 Der Stadtrat bestimmt die erforderliche Reduktion des U-Werts
gemäss Abs. 1 lit. c.
Art. 8
Die energetische Sanierung von Fenstern gemäss Art. 7
wird mit einem Zusatzbeitrag gefördert, wenn denkmalpflegerisch wertvolle Fenster ertüchtigt werden.
Massnahme 1
Massnahme 2
a. Grundbeitrag
b. Zusatzbeitrag
bei Ertüchtigung
4Verordnung über Förderbeiträge für
Art. 9 energetische Gebäudesanierungen (VFG)710.501
1 Die denkmalpflegerischen Untersuchungen werden gefördert, wenn:
a. das Gebäude ein Inventar- oder Schutzobjekt ist;
b. sie zu einer der förderungswürdigen Kategorien von denkmalpflegerischen Untersuchungen zählen;
c. sie notwendig sind, um über die Umsetzung einer energetischen Sanierungsmassnahme (Massnahmen 1, 2 oder 4)
zu entscheiden; und
d. die energetischen Sanierungsmassnahmen:
1. umgesetzt werden, oder
2. aufgrund der Einschätzung der Denkmalpflege nicht umgesetzt werden können.
2 Der Stadtrat bestimmt die förderungswürdigen Kategorien gemäss Abs. 1 lit. b.
Art. 10
Der Stadtrat kann die Förderung von Gebäudehüllensanierungen mit GEAK Plus einführen, wenn keine gleichwertige Fördermassnahme von Bund, Kanton oder Dritten besteht.
Art. 11
1 Die Gebäudehüllensanierung mit GEAK Plus wird unter
dem Vorbehalt gemäss Art. 10 gefördert, wenn:
a. der GEAK Plus vorliegt;
b. das Gebäude nach der Sanierung bei der Bewertung «Effizienz Gebäudehülle» gemäss GEAK:
1. mindestens die Effizienzklasse C erreicht, und
2. sich in Bezug auf den Zustand vor der Sanierung um
mindestens zwei Klassen verbessert; und
c. die Gebäudehüllensanierung im Rahmen eines Umbaus
oder einer Umnutzung erfolgt.
2 Von der Förderung ausgenommen sind:
a. Anbauten;
b. Ersatzbauten;
c. Aufstockungen.
Massnahme 3
Massnahme 4
a. Vorbehalt
b. Bedingungen
5Verordnung über Förderbeiträge für
Art. 12 energetische Gebäudesanierungen (VFG) 710.501
1 Die Förderbeiträge bemessen sich anhand:
a. der Fassadenfläche in m2 bei Massnahme 1;
b. der Fensterfläche in m2 bei Massnahme 2;
c. des Aufwands bei Massnahme 3;
d. der Energiebezugsfläche in m2 vor der Sanierung bei Massnahme 4.
2 Der Stadtrat legt die Höhe der Ansätze für die Bemessungsgrundlagen gemäss Abs. 1 wie folgt fest:
a. Massnahme 1: bis Fr. 100.– pro m2;
b. Massnahme 2: bis Fr. 400.– pro m2;
c. Massnahme 3: bis Fr. 5000.– pro Untersuchung;
d. Massnahme 4: bis Fr. 100.– pro m2.
Art. 13
1 Die ausbezahlten Förderbeiträge betragen pro Massnahme:
a. bei Massnahmen 1, 2 und 4: höchstens 50 Prozent der Investitionskosten;
b. bei Massnahme 3: höchstens 100 Prozent der Kosten der
denkmalpflegerischen Untersuchungen.
2 Die insgesamt ausbezahlten Förderbeiträge pro Gebäude gemäss Gebäudeidentifikationsnummer (EGID) betragen höchstens Fr. 400 000.–.
Art. 14
Förderbeiträge von weniger als Fr. 1000.– für die Massnahmen 1, 2 und 4 werden nicht ausbezahlt.
Art. 15
Die Förderbeiträge für die Massnahmen 1–4 können kumuliert werden.
Art. 16
1 Die Förderbeiträge für die Massnahmen 1–4 können
kumuliert werden mit Förderbeiträgen von Bund, Kanton oder
Dritten für:
a. die energetische Sanierung von Einzelbauteilen der Gebäudehülle;
b. die Instandsetzung von kommunalen und überkommunalen
Schutzobjekten.
2 Die Förderbeiträge für die Massnahmen 1–3 können kumuliert
werden mit Förderbeiträgen aus einer zur Massnahme 4 gleichwertigen Fördermassnahme von Bund, Kanton oder Dritten.
Beitragsbemessung
a. Grundsatz
b. maximale
Beitragshöhe
c. minimale
Beitragshöhe
Kumulierbarkeit
a. Massnahmen
1–4
b. weitere
Fördermassnahmen
6Verordnung über Förderbeiträge für
energetische Gebäudesanierungen (VFG)710.501
Art. 17 C. Verfahren
1 Die Gesuchstellenden beantragen die Förderbeiträge
mit einem Förderbeitragsgesuch bei der zuständigen Stelle.
2 Sie reichen das Förderbeitragsgesuch vor dem Datum ein,
an dem die Bauarbeiten zur Umsetzung der Massnahmen 1, 2
und 4 begonnen werden.
Art. 18
Förderbeitragsgesuche können bis 31. Dezember 2040
eingereicht werden.
Art. 19
Die zuständige Stelle stellt eine Verfügung aus, wenn
das Förderbeitragsgesuch ganz oder teilweise abgewiesen wird.
Art. 20
1 Ist der Anspruch auf Förderbeiträge gegeben, bietet
die zuständige Stelle der Eigentümerschaft den Abschluss eines
verwaltungsrechtlichen Vertrags an.
2 Der Vertrag regelt:
a. die Höhe des Förderbeitrags;
b. die Höhe der zulässigen Mietzinserhöhung im Sinne von
Art. 5 lit. b;
c. die Verpflichtung der Eigentümerschaft, bei einem Verstoss
gegen Art. 5 lit. b:
1. den Förderbeitrag zurückzuerstatten, und
2. der Stadt eine Konventionalstrafe in Höhe des Förderbeitrags zu bezahlen.
Art. 21
1 Die Massnahmen 1, 2 und 4 sind innert drei Jahren ab
Abschluss des Vertrags gemäss Art. 20 umzusetzen.
2 Die zuständige Stelle kann die Frist auf Antrag um höchstens
zwei Jahre verlängern, wenn sich das Bauvorhaben verzögert.
Art. 22
Die zuständige Stelle kontrolliert die Erfüllung der Förderbedingungen gemäss Art. 4–11 nach Abschluss:
a. der Bauarbeiten zur Umsetzung der Massnahmen 1, 2
und 4;
b. der Umsetzung von Massnahme 3.
Förderbeitragsgesuch
a. Grundsatz
b. Befristung
Entscheid
a. Abweisung
b. Vertrag
Umsetzungsfrist
Ausführungskontrolle
7Verordnung über Förderbeiträge für
Art. 23 energetische Gebäudesanierungen (VFG) 710.501
1 Die zuständige Stelle bemisst die Förderbeiträge aufgrund der effektiv energetisch sanierten Flächen neu, nachdem
die Ausführungskontrolle erfolgt ist.
2 Sie teilt den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den betroffenen Mieterinnen und Mietern die aus Sicht der Stadt zulässige Mietzinserhöhung mit.
3 Sie zahlt die Förderbeiträge nach der Neubemessung aus.
Art. 24
1 Die zuständige Stelle veröffentlicht die gewährten Förderbeiträge auf ihrer Internetplattform.
2 Die Veröffentlichung umfasst:
a. die Adresse und die EGID;
b. die Art der Fördermassnahme;
c. den zugesicherten und den effektiv ausbezahlten Beitrag.
3 Die veröffentlichten Angaben werden nach Ablauf von zehn
Jahren seit der Veröffentlichung von der Internetplattform entfernt.
Art. 25
Die zuständige Stelle kann nach Auszahlung der Förderbeiträge Stichprobenkontrollen in Bezug auf die Erfüllung der
Förderbedingungen gemäss Art. 5 durchführen.
Art. 26 D. Schlussbestimmungen
Der Stadtrat informiert alle fünf Jahre über die Ausrichtung und Wirkung der Förderbeiträge, erstmals fünf Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung.
Art. 27
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.6
Art. 28
Diese Verordnung gilt bis zur vollständigen Abwicklung
sämtlicher innert der Frist gemäss Art. 18 eingereichter Förderbeitragsgesuche.
6 Inkrafttreten 1. Juni 2026 (STRB Nr. 1737/2026), unter dem Vorbehalt der
Rechtskraft des Gemeinderatsbeschlusses Nr. 6005 vom 25. März 2026
(GR Nr. 2025/274).
Neubemessung
und Auszahlung
Veröffentlichung
Stichprobenkontrolle
Information
Inkrafttreten
Geltungsdauer