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31 provisions
Art. 1 Zweck
1
Diese Verordnung regelt die grundlegenden Bestimmungen für die Benutzung von öffentlichen Räumen, Park- und Rasenanlagen, Plätzen, Feuerstellen sowie Sport- und Aussenanlagen der Einwohnergemeinde Hünenberg. *
1a
Feuerstellen, Spielplätze und die Parzelle 524 können nur ausnahmsweise mit einem Reservationsvertrag reserviert werden. *
2
Die Bestimmungen des Reservationsvertrages und gegebenenfalls der Hausordnung sind bei einer vereinbarten Nutzung der gemeindlichen Gebäude und Grundstücke zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten. *
3
Für das Zentrum «Heinrich von Hünenberg» gilt das separate Benützungsreglement und die dazugehörige Gebührenordnung.
Art. 2 Grundsatz
1
Sämtliche Räume, Park- und Rasenanlagen, Plätze, Feuerstellen sowie Sport- und Aussenanlagen dienen in erster Linie der entsprechenden gemeindlichen Nutzung. Soweit sie nicht beansprucht werden und für die vorgesehene Nutzung freigegeben sind, stehen sie zur Verfügung. *
2
Die Räume, Park- und Rasenanlagen, Plätze, Feuerstellen sowie Sport- und Aussenanlagen der Einwohnergemeinde Hünenberg können durch die ortsansässigen Vereine, Körperschaften, Organisationen, Firmen und Personen sowie durch auswärtige Interessentinnen und Interessenten maximal zwei Jahre im Voraus reserviert werden. *
Art. 3 Öffnungszeiten
1
Die Benutzung der Räume, Park- und Rasenanlagen, Plätzen, Feuerstellen sowie Sport- und Aussenanlagen ist ausserhalb der gemeindlichen Nutzung gestattet. Die Nutzungszeiten sind im Reservationsvertrag festgehalten. *
2
Während den Schulferien, an Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Allerheiligen bleiben die Schulanlagen grundsätzlich geschlossen.
3
Die Dreifachturnhalle Ehret und eine Einfachturnhalle sind während den Schulferien für den Trainingsbetrieb wie folgt geöffnet:
a)
1. Woche Sportferien
b)
1. Woche Frühlingsferien
c)
6. Woche Sommerferien
d)
1. Woche Herbstferien
4
Für grössere Unterhalts-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten können die Hallen auch in dieser Zeit gesperrt werden.
Art. 4 Eigentumsverhältnisse
1
Eigentümerin und Vermieterin der Räume, Park- und Rasenanlagen, Plätze, Feuerstellen, Sport- und Aussenanlagen sowie des dazugehörenden Mobiliars und Inventars ist die Einwohnergemeinde Hünenberg. *
2
Eine Ausnahme bildet die Schulanlage Eichmatt, die zu je 50% der Einwohnergemeinde Hünenberg und der Einwohnergemeinde Cham gehört.
Art. 5 Haftung
1
Die Nutzerschaft haftet für jegliche Beschädigungen an Räumen, Park- und Rasenanlagen, Plätzen, Feuerstellen sowie Sport- und Aussenanlagen, Einrichtungen und Inventar. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts. *
2
Die Vermieterin lehnt jede Haftung für Diebstähle von persönlichen Gegenständen in den gemieteten Räumlichkeiten ab. Eine allfällige Bewachung ist durch die Nutzerschaft selbst zu veranlassen.
3
Die Vermieterin ist nicht haftbar für allfällige Konsequenzen von Platzsperrungen oder Absagen wegen höherer Gewalt.
4
Die Vermieterin setzt alles daran, den Reservationsvertrag vollständig zu erfüllen. Sollte dies auf Grund leichter Fahrlässigkeit nicht möglich sein, wird jegliche Haftung abgelehnt. Eine allfällige Haftung geht dabei nicht über den Auftragswert hinaus. Die Vermieterin haftet zudem nicht für Schäden infolge mangelhafter oder fehlender Dienstleistungen Dritter. *
Art. 6 Gesuch
1
Eine Übersicht über die gemeindlichen Räume, Park- und Rasenanlagen, Plätze, Feuerstellen sowie Sport- und Aussenanlagen sowie die zuständigen Reservationsstellen findet sich im Anhang. Bei Unklarheiten ist die im Reservationsvertrag genannte Stelle zuständig. *
2
Gesuche zur Benutzung der gemeindlichen Räume, Park- und Rasenanlagen, Plätze, Feuerstellen sowie Sport- und Aussenanlagen sind frühzeitig bei der zuständigen Reservationsstelle, in der Regel schriftlich, einzureichen. *
3
Gesuche um Ausleihe von Turn- und Sportgeräten sind an das Rektorat der Schulen Hünenberg zu richten. Ein Gesuch kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
4
Die Reservation ist erst nach gegenseitiger Unterzeichnung des Reservationsvertrages gültig.
Art. 7 Zusätzliche Bewilligungen
1
Neben dem Reservationsvertrag können zusätzliche Bewilligungen z.B. für Landnutzung von Privateigentümern, Alkoholausschank, Verlängerung, Lärmemissionen, Strassensperrungen etc. notwendig sein. Die Nutzerschaft ist selbst verantwortlich, die notwendigen Bewilligungen einzuholen.
2
Aus dem Abschluss eines Reservationsvertrages kann nicht auf die Erteilung von anderen Bewilligungen geschlossen werden. Auf der gemeindlichen Website (www.huenenberg.ch) sind die zuständigen Bewilligungsstellen aufgeführt.
Art. 8 Regelmässige Belegungen
1
Die regelmässigen Benützungszeiten der Aulen, Turnhallen und Aussenplätze unter der Woche ab 17.30 Uhr werden jährlich an der Belegungsplansitzung festgelegt. Ein Abtausch der Nutzungszeiten unter dem Jahr kann durch die Nutzenden selbst geregelt werden. Die Reservationsstelle und der Hausdienst sind darüber zu informieren. Ebenso ist der Hausdienst zu informieren, wenn Proben, Trainings etc. abgesagt werden.
2
Jahresbelegungen werden nicht automatisch verlängert, Verlängerungsgesuche sind durch die Nutzenden bis Ende Mai für das folgende Schuljahr einzureichen.
3
Regelmässig stattfindende Proben und Trainings können infolge einer öffentlichen Veranstaltung der Einwohnergemeinde oder der Schulen Hünenberg abgesagt oder in einen anderen Raum verlegt werden. Ein Kompensationsanspruch besteht nicht.
4
Sollte mehrfach festgestellt werden, dass Trainingseinheiten oder Veranstaltungen nur ein minimales Teilnehmerfeld aufweisen, behält sich die Vermieterin das Recht vor, die Räume, Anlagen oder Plätze vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer anderweitig zu vergeben.
Art. 9 Einmalige Reservation
1
Reservationen werden maximal zwei Jahre im Voraus entgegengenommen. Für Grossveranstaltungen ist eine Reservation zu einem früheren Zeitpunkt möglich.
2
Termine des Gemeinderates haben Priorität. Es ist deshalb möglich, dass definitive Reservationen erst nach Festlegung des Terminkalenders des Gemeinderates vorgenommen werden können.
Art. 10 Annullation / Benützungssperre
1
Wird die Reservation innerhalb von 20 Tagen vor Durchführung des Anlasses annulliert, wird eine Annullationsgebühr in Rechnung gestellt.
2
Wurden die Benützungsvorschriften in beträchtlichem Ausmass oder wiederholt verletzt, kann die Reservationsstelle eine Benützungssperre aussprechen.
Art. 11 Vertrag
1
Jede Reservation wird mit einem gegenseitig unterzeichneten Reservationsvertrag geregelt.
Art. 12 Gebührentarif
1
Die Gebühren sind weitgehend pauschalisiert und in der Gebührenordnung definiert. Die Pauschale deckt die ordnungsgemässe Nutzung. Zusätzlicher Aufwand und weitere Dienstleistungen werden im Rahmen der effektiven Kosten in Rechnung gestellt.
2
Die Nutzung unter der Woche (Montag bis Freitag) ist für Hünenberger Vereine kostenlos, sofern es sich nicht um kommerzielle Veranstaltungen handelt. An Feiertagen ist die Nutzung kostenpflichtig (ausgenommen bei jährlicher Dauermiete).
3
Auf Verlangen steht der Hausdienst gegen entsprechende Verrechnung seines Aufwandes der Nutzerschaft während der ganzen Dauer des Anlasses zur Verfügung. Der Zeitaufwand wird gemäss Gebührenordnung in Rechnung gestellt.
4
Erfolgt die Räumung nicht zum im Reservationsvertrag festgesetzten Zeitpunkt oder nur unvollständig, so ist der Hausdienst berechtigt, die Räumung und Instandstellung selber vorzunehmen. Der Aufwand wird der Nutzerschaft in Rechnung gestellt.
5
Die Erhebung von Eintrittsgebühren bei Veranstaltungen ist erlaubt.
6
Die Gebühren für das Zentrum «Heinrich von Hünenberg», die Jugendräume und die Schulräume sind in separaten Gebührenordnungen geregelt.
7
Für gemeinnützige Institutionen und karitative Anlässe können die Gebühren auf Grund eines frühzeitig beim Gemeinderat eingereichten schriftlichen Gesuches ganz oder teilweise erlassen werden.
Art. 13 Definition einheimischer Verein
1
Als Hünenberger Verein im Sinne dieser Benutzungsverordnung gilt ein Verein, der seinen Sitz in Hünenberg hat und mindestens zehn Mitglieder zählt, wovon mindestens 20% bzw. mindestens fünf Mitglieder in Hünenberg wohnhaft sein müssen.
Art. 14 Benützung
1
Die Nutzerschaft übernimmt mit Übernahme der zur Verfügung gestellten Räume, Anlagen und Plätze die Verantwortung, dass diese ordnungsgemäss genutzt und die Auflagen eingehalten werden.
2
Es dürfen nur die im Reservationsvertrag aufgeführten Räume, Anlagen und Plätze zu dem im Reservationsvertrag festgehaltenen Zweck benutzt werden.
3
Das Umstellen von Mobiliar ist nur mit Zustimmung des Hausdienstes gestattet. Das Mobiliar darf nur innerhalb der Gebäude verwendet werden. Ein Entfernen aus den Räumen zur externen Nutzung ist nicht gestattet.
4
Die Räume sowie das reservierte Mobiliar und Inventar werden der Nutzerschaft durch den Hausdienst übergeben und sind nach der Benutzung in sauberem Zustand zurückzugeben. Wenn nötig, wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Unregelmässigkeiten sind dem Hausdienst zu melden.
5
Die Räume werden der Nutzerschaft, wo nicht anders vermerkt, ohne Bestuhlung zur Verfügung gestellt. Das Einrichten und Abräumen erfolgt durch die Nutzerschaft. Das Einrichten und Abräumen durch den Hausdienst ist mit Kostenfolge möglich.
6
Über die Bespielbarkeit der Rasenplätze entscheidet der zuständige Hausdienst in Zusammenarbeit mit dem Werkdienst.
7
Die Abfallbeseitigung ist Sache der Nutzerschaft.
8
In sämtlichen Räumen, Park- und Rasenanlagen, Plätzen, Feuerstellen sowie Sport- und Aussenanlagen ist Übernachten, bzw. Campieren sowie das Entfachen von Feuer ausserhalb der Grillplätze ohne Sonderbewilligung verboten. *
Art. 15 Sorgfaltspflicht
1
Die Räume, Anlagen, Plätze sowie die Einrichtungen und das Kleininventar sind mit Sorgfalt zu behandeln und sauber zu halten. Die technischen Einrichtungen dürfen nur vom Hausdienst oder von den durch ihn instruierten Personen bedient werden.
Art. 16 Rauchverbot
1
In allen öffentlichen Räumen besteht ein generelles Rauchverbot.
Art. 17 Dekorationen
1
Dekorationen und Installationen sind vorgängig mit dem Hausdienst zu besprechen. Falls erforderlich, ist die Nutzerschaft selber verantwortlich, eine feuerpolizeiliche Genehmigung bei der gemeindlichen Abteilung Sicherheit und Umwelt einzuholen. Wände und Decken dürfen durch Dekorationen nicht beschädigt werden. Die Dekorationen inkl. Befestigungsmaterial müssen im Anschluss an die Veranstaltung wieder vollständig entfernt werden.
Art. 18 Lärm / Schall- und Laseranlagen
1
Die Nutzerschaft trifft alle ihr zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung von Lärm, An Sonn- und Feiertagen und bezüglich der Nachtruhe ab 22.00 Uhr ist besondere Rücksichtnahme notwendig.
2
Wer Veranstaltungen durchführt, muss die Schallemissionen so weit begrenzen, dass die von der Veranstaltung erzeugten Immissionen den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwert während der gesamten Veranstaltungsdauer nicht übersteigen. Anlässe mit höheren Schallemissionen und der Einsatz von Laseranlagen müssen von der Nutzerschaft dem kantonalen Amt für Umweltschutz gemeldet werden.
Art. 19 Restauration
1
Die Restauration wird in den jeweiligen Reservationsverträgen geregelt. Insbesondere sind die Spezialbestimmungen für das Zentrum «Heinrich von Hünenberg» zu beachten.
2
In Turnhallen ist die Konsumation von Esswaren verboten. Bei Grossanlässen gelten Ausnahmebestimmungen.
3
Für die Alkoholabgabe ist die Bewilligung der gemeindlichen Abteilung Sicherheit und Umwelt einzuholen.
Art. 20 Verkehrsdienst / Parkplätze
1
Bei grösseren oder mehreren gleichzeitig stattfindenden Anlässen ist ein Verkehrsdienst vorgeschrieben. Dieser ist durch die Nutzerschaft auf eigene Kosten zu organisieren. Der Abteilung Sicherheit und Umwelt ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Art. 21 Sicherheitsrisiken
1
Bei grösseren Veranstaltungen und Anlässen hat die Nutzerschaft auf Verlangen der Abteilung Sicherheit und Umwelt für einen qualifizierten Sicherheitsdienst sowie einen Sanitätsdienst zu sorgen.
Art. 22 Vorbeugender Brandschutz
1
Die Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen inkl. Brandschutzerläuterungen sowie die «Weisungen über Veranstaltungen, Feuerwachen und Dekorationen» sind zwingend einzuhalten. Detaillierte Informationen sind bei der Gebäudeversicherung Zug erhältlich.
Art. 23 Versicherungen
1
Versicherungen für Personen- und Sachschäden sind Sache der Nutzerschaft.
Art. 24 Aufsicht / Weisungsrecht
1
Im Interesse eines geordneten Betriebes und zur Schonung der Einrichtung können jederzeit zusätzliche Einschränkungen oder Auflagen erlassen werden. Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen Hausdienst/Kontrollorganen und Nutzerschaft, entscheidet die zuständige Abteilung. *
Art. 25 Betrieb
1
Die Weisungen des Hausdienstes sind zu befolgen.
Art. 26 Melde- und Auskunftsstelle
1
Fragen und Meldungen in Zusammenhang mit den Räumen, Anlagen und Plätzen sind an die zuständige Reservationsstelle zu richten.
Art. 27 Öffnen und Schliessen der Räume und Anlagen
1
Das Öffnen und Schliessen der Räume und Anlagen erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, durch den Hausdienst. Während einer Veranstaltung ist die Nutzerschaft verpflichtet, für die Überprüfung der Zutrittsberechtigung zu sorgen.
Art. 28 Widerhandlungen
1
Bei Widerhandlungen oder Verstössen gegen diese Verordnung oder gegen Anordnungen der Betriebsorgane kann eine erteilte Bewilligung zeitlich beschränkt oder ganz entzogen werden. Die daraus entstehenden Kosten sind von der Nutzerschaft zu tragen.
Art. 28a <strong>*</strong> Strafbestimmungen
1
Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach §4 des Übertretungsstrafgesetzes vom 23. Mai 2013 geahndet, sofern keine andere Strafnorm zur Anwendung kommt.
Art. 29 Beschwerden
1
Gegen Entscheide der entsprechenden Abteilungen der Einwohnergemeinde Hünenberg kann innerhalb von 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Über Beschwerden entscheidet der Gemeinderat abschliessend.
Art. A1-1
1
Räumlichkeiten:
Raum- bzw. Platzbezeichnung
Reservationsstelle
Saal «Heinrich von Hünenberg»
Abteilung Bau und Planung
Foyer Zentrum
Abteilung Bau und Planung
Einhornsaal
Abteilung Bau und Planung
Foyer Dorfplatz
Abteilung Bau und Planung
Maihölzlisaal
Abteilung Bau und Planung
Mehrzwecksaal Kemmatten
Abteilung Bau und Planung
Aulen
Rektorat / Abteilung Bau und Planung
Dorfplatz
Abteilung Bau und Planung
Festwiese Zentrumstrasse
Abteilung Bau und Planung
Sportanlagen
Abteilung Bau und Planung
Jugendräume / Aktionsraum / Skaterplatz
Jugendarbeit Hünenberg
Bandräume Ehret B
Jugendarbeit Hünenberg
Minispielfeld *
Jugendarbeit Hünenberg
Schulräume
Rektorat
Schulaussenanlagen
Rektorat
Musikschulräume
Musikschule
Probelokal Ehret C
Musikschule
Turnhallen / Dreifachturnhalle Ehret
Rektorat / Abteilung Bau und Planung
Schulküchen Ehret A und B
Rektorat
Informatikzimmer Ehret B
Rektorat
Kombi-Raum Ehret B (Nassraum)
Rektorat
Fotolabor Ehret C
Rektorat
Zimmer Bildnerisches Gestalten Ehret C
Rektorat
Werkräume Kemmatten und Rony
Rektorat
Gemeindebibliothek
Rektorat
Treff Eichengasse 9
Kontakt Hünenberg (www.kontakthuenenberg.ch)
Clubhaus Seeclub Hünenberg
Verein Seeclub (www.seeclubhuenenberg.ch)
Pfadiheim Pfadi Hue
Pfadi Hue (www.pfadihue.ch)
Baseballplatz Rony
Baseball und Softball Team Unicorns (www.unicorns.net)
Zivilschutzanlagen
Abteilung Bau und Planung
Feuerstellen *
Abteilung Bau und Planung
Spielplätze *
Abteilung Bau und Planung
Parzelle 524 *
Abteilung Bau und Planung
2
Telefonnummern:
Reservationsstelle
Telefonnummer
Abteilung Bau und Planung:
041 784 44 33
Rektorat:
041 785 45 45
Musikschule:
041 785 45 71
Bibliothek:
041 780 58 55
Jugendarbeit:
041 784 44 77