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17 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes
über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich (HFKG)2) gemeinsam mit dem Bund
a. für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe;
b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
c. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleisten;
d. die in Art. 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
Art. 2
Vereinbarungskantone
1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder
einer Institution gemäss Art. 3 lit. d sind.
1) SR 101
2) SR 414.20
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
414.3 Hochschulkonkordat
Art. 3
Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung ist anwendbar auf
a. kantonale und interkantonale Universitäten,
b. kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
c. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
d. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der
Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.
Art. 4
Zusammenarbeit mit dem Bund
1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Art. 6 HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Art. 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination
ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.
Art. 5 II. Gemeinsame Organe
Grundsatz
1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und
Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
a. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
b. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für
Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur).
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe
regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.
Art. 6
Schweizerische Hochschulkonferenz
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ
der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der
im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordination im
schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
Hochschulkonkordat 414.3
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskantone
sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom
9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz
der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist
im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich
aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
Art. 7
Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
1 Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss
Art. 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte
proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des
Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder
deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.
Art. 8
Finanzierung der gemeinsamen Organe
1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten
der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Art. 9 Abs. 2 HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Abs. 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem
Verteilschlüssel getragen:
a. eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
b. eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen
vertretenen Studierenden.
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent
a. an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der
Aufgaben gemäss HFKG ergeben,
b. und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Art. 35
Abs. 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt.
414.3 Hochschulkonkordat
Art. 9 III. Konferenz der Vereinbarungskantone
Zusammensetzung und Organisation
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren
und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Art. 10
Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der
Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen
gemäss Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Art. 4
Abs. 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Art. 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei
Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin
oder als Vizepräsidenten vor.
Art. 11 IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
Interkantonale Hochschulbeiträge
1 Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV)1) vom 20. Februar 1997 und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV)2) vom 12. Juni 2003 ausgerichtet.
Art. 12 V. Titelschutz
Bezeichnungs- und Titelschutz
1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Art. 62 HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss
verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt,
er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft.
Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
1) RB 414.1
2) RB 412.618
Hochschulkonkordat 414.3
Art. 13 VI. Schlussbestimmungen
Vollzug
1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der
Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone
sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung
für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone
und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Art. 8 nach
Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.
Art. 14
Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben,
wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes1).
Art. 15
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
Art. 16
Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Art. 4 auf den Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
1) SR 173.110
414.3 Hochschulkonkordat
Art. 17
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 19991). Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG2)
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
1) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015.
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015.
Hochschulkonkordat 414.3
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 20.06.2013 01.01.2015 Erstfassung 52/2014
Anhang 1 26.02.2015 26.02.2015 Inhalt geändert 11/2015
Anhang 1 23.06.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 3/2017
414.3
Anhang1)
Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung
von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 7
Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durchschnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang zur
Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basieren auf dem
Durchschnitt der Studierendenzahlen 2014/2015 und 2015/2016 (Quelle:
Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone.
Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
1. Vertretung der Universitätskantone
im Hochschulrat Punkte
Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogische
Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik
Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE und der
Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Bern
Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton de
Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im
Kanton Waadt
Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse
occidentale im Kanton Genf
Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt
1) Fassung gemäss Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone vom 23. Juni 2016;
Inkrafttreten am 1. Januar 2017.
414.3
Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg,
Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton
Freiburg
St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule St. Gallen,
Schweizer Hochschule für Logopädie Rorschach, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St. Gallen
Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern
Tessin: Universität der italienischen Schweiz, Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana
Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute
école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg
2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat
gemäss Artikel 6 Absatz 3
Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone
jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung können die Mitträgerkantone der unter Punkt 1 genannten Hochschulen und die Trägerkantone folgender Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden:
• Pädagogische Hochschule Wallis
• Pädagogische Hochschule Graubünden
• Pädagogische Hochschule Thurgau
• Pädagogische Hochschule Schaffhausen
• Pädagogische Hochschule Schwyz
• Pädagogische Hochschule Zug
• Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura
• Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aargau, Basel-
Landschaft, Solothurn
414.3
• Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den Kantonen Wallis und
Jura
• Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden
Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total
von 193 Punkten. Davon entfallen 16 Punkte auf die unter Ziffer 2 des Anhangs aufgeführten Hochschulen.