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4 provisions
Art. 1
1) Nummer 66 (Richtlinie 80/1266/EWG des Rates) wird aus dem Abkommen gestrichen.
2) In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66c (Richtlinie 93/65/EG des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:
"66d. 394 L 0056: Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994, S. 14).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/56/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Mai 1995
(Es folgen die Unterschriften)