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4 provisions
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) und vor der Überschrift "Beschlüsse, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen" folgende Nummer eingefügt:
"2a. 398 L 0049: Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/49/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. Juni 1999
(Es folgen die Unterschriften)