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Konkordat über die Schulkoordination

Basel-Stadt · 410.180 · intercantonal agreement

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Vom 29. Oktober 1970 (Stand 23. April 1987)
  2. Art. 2 A. Materielle Vorschriften
  3. Art. 2bis
  4. Art. 6
  5. Art. 7
  6. Art. 8 C. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  7. Art. 9
  8. Art. 10
  9. Art. 11

9 provisions

Art. 1 Vom 29. Oktober 1970 (Stand 23. April 1987)

Zweck 1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts.

Art. 2 A. Materielle Vorschriften

Verpflichtungen 1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen: a) das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu vier Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig; b) die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre; c) die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre; d) das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober. Art. 3 Empfehlungen 1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: a) Rahmenlehrpläne; b) gemeinsame Lehrmittel; c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen; d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen; e) Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden; f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen; g) gleichwertige Lehrerausbildung. 2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören. Art. 4 Zusammenarbeit 1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. 2 Zu diesem Zweck werden: a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt; b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet. 1) Beitritt vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 23. 4. 1987. 2) Vom Bundesrat genehmigt am 14. 12. 1970. Dem Konkordat sind alle Kantone, mit Ausnahme des Tessins, beigetreten (Stand August 1997). Schulkoordination: Interkantonales Konkordat 410.180 B. Organisatorische Vorkehrungen Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

Art. 2bis

Art. 4 festgelegten Aufgaben. 2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt. 3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt. 4 Nicht-Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

Art. 6

Regionalkonferenzen 1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regional - konferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst. 2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

Art. 7

Rechtsschutz 1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.

Art. 8 C. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Fristen 1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art. 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen. 2 Die Konkordatskantone verpflichten sich: a) in einem Zeitraum von sechs Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2a festzulegen; b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf neun Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur siebenjähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen. 3 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

Art. 9

Beitritt 1 Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.

Art. 10

Austritt 1 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

Art. 11

Inkrafttreten 1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schwei - zerischen Bundesrat genehmigt worden ist. Schulkoordination: Interkantonales Konkordat 410.180 Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen in Montreux, am 29. Oktober 1970. Der Präsident: Hans Hürlimann Der Sekretär: Eugen Egger Schulkoordination: Interkantonales Konkordat 410.180 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.10.1970 23.04.1987 Erlass Erstfassung KB 25.04.1987 Schulkoordination: Interkantonales Konkordat 410.180 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.10.1970 23.04.1987 Erstfassung KB 25.04.1987

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