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Verordnung über den unmittelbaren Busseneinzug

Schaffhausen · 311.101 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2 c) die zuständigen kommunalen Organe auf ihrem Gemeindegebiet
  3. § 3 Kanton Schaffhausen 311.101
  4. § 4 (Art. 11 Abs. 2 PolG)
  5. § 5
  6. § 6 Bestimmungen des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016. *
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Zuständigkeiten 1 Zur Erledigung durch unmittelbaren Busseneinzug der unter § 2 aufgeführten Übertretungstatbeständen sind ermächtigt: a) die Schaffhauser Polizei b) der Fischereiaufseher oder die Fischereiaufseherin bei Übertretungen von Fischereivorschriften gemäss § 2 Ziff. 3 dieser Verordnung

§ 2 c) die zuständigen kommunalen Organe auf ihrem Gemeindegebiet

Ordnungsbussen: Tatbestände 0 Folgende Übertretungstatbestände des kantonalen Rechts können durch unmittelbaren Busseneinzug erledigt werden: 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 22. September 1941: a) Störung der Nachtruhe durch Lärm, Gesang oder Musik oder übermässige Belästigung der Nachbarschaft zur Tageszeit (Art. 16): Fr. 200.00 b) Bös- oder mutwillige Schädigung oder übermässige Belästigung Dritter namentlich durch gesundheitsschädliche oder übelriechende Dünste, Staub, Rauch oder Russ (Art. 17): Fr. 100.00 c) Bös- oder mutwilliger Missbrauch technischer Einrichtungen wie namentlich von Läutwerken, Lautsprechern oder Scheinwerfern zur Belästigung oder Beunruhigung Dritter (Art. 18): Fr. 100.00 1) SHR 311.100. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 311.101 Kanton Schaffhausen d) Störung, Behinderung oder Erschwerung von polizeilichen Amtshandlungen (Art. 19 Abs. 1): Fr. 200.00 e) Nichtnachkommen einer polizeilichen Anordnung, Verweigerung der Nennung des Namens und der Adresse oder deren Falschangaben (Art. 19 Abs. 2): Fr. 200.00 2 Gesetz über das Halten von Hunden vom 27. Oktober 20082): a) Missachtung des Zutrittsverbots für Hunde (Art. 11): Fr. 50.00 b) Missachtung der Leinenpflicht für Hunde (Art. 12): Fr. 50.00 c) Verunreinigung von Kulturland oder Freizeitflächen durch Hunde (Art. 13): Fr. 150.00 3 Verordnung über die Fischerei vom 30. November 19933): Folgende Übertretungen, die das Fischen ohne Fangerfolg betreffen: a) Fischen ohne behördliche Bewilligung (§ 10 Abs. 1): Fr. 150.00 b) Fischen ohne Mitführen des Ausweises über die Fischereiberechtigung (§ 7 Abs. 1): Fr. 100.00 c) Fischen ausserhalb der vom Angelpatent erfassten Strecken (§ 23 Abs. 1): Fr. 100.00 d) Fischen ausserhalb der erlaubten Tages- und/oder Jahreszeiten (§§ 27 und 28): Fr. 100.00 e) Fischen mit unerlaubten Fangmethoden (§§ 30 und 31): Fr. 100.00 f) Fischen mit mehreren Angelruten (§ 31 Abs. 1): Fr. 100.00 g) Fischen mit unbeaufsichtigten Angelruten (§ 31 Abs. 2): Fr. 100.00 4 Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz) vom 13. Dezember 20044): a) Bewirten von Gästen während der Schliesszeit, Dulden der Anwesenheit von Gästen oder Verheimlichen solcher vor den Kontrollorganen (Art. 30 Abs. 2 Bst. a): Fr. 200.00 b) Nichtbefolgen der Anordnungen der Betriebsleitung zur Einhaltung der Ordnung und der Schliesszeiten durch den Gast (Art. 30 Abs. 2 Bst. c): Fr. 100.00 2) SHR 455.200. 3) SHR 923.101. 4) SHR 935.100.

§ 3 Kanton Schaffhausen 311.101

Widerhandlungen gegen kommunale Polizeiverordnungen 1 Bei Widerhandlungen gegen Vorschriften einer kommunalen Polizeiverordnung sind zur Erledigung durch unmittelbaren Busseneinzug ermächtigt: a) die vom Gemeinderat beauftragten kommunalen Organe b) die Schaffhauser Polizei aufgrund vertraglicher Vereinbarung (Art. 10 Abs. 3 des Polizeigesetzes [PolG] vom 21. Februar 20005)) oder allgemein im Rahmen ihrer Unterstützung der Gemeindebehörden

§ 4 (Art. 11 Abs. 2 PolG)

Kommunale Ordnungsbussen: Tatbestände 1 Die nachstehend aufgeführten Sachverhalte können durch unmittelbaren Busseneinzug erledigt werden, sofern die entsprechend anwendbare Polizeiverordnung sie mit Strafe bedroht: 1. Unfug an öffentlichen Sachen oder privatem Eigentum (insbesondere Verbot, Sachen unberechtigt zu verunreinigen, zu verändern, zu entfernen oder zu zerstören): Fr. 200.00 2. Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Tage oder ohne die dafür notwendige Bewilligung: Fr. 50.00 3. Anbringen von Schaukästen, Plakaten oder anderen Reklameträgern ohne Bewilligung oder in einer Weise, die den Verkehr behindert oder das Umgebungsbild verunstaltet: Fr. 100.00 4. Vorschriftswidriges Entsorgen von Abfällen sowie die Verunreinigung von öffentlichem Grund durch Abfälle (Littering): Fr. 200.00 5. Verrichtung von lärmverursachenden Tätigkeiten während den Ruhezeiten von 12:00–13:00 Uhr und 22:00– 6:00 Uhr: Fr. 200.00 6. Anstiftung zu und Teilnahme an Schlägereien oder Raufereien: Fr. 300.00 7. Nicht Zurückschneiden von überragenden Ästen sowie eindringenden Wurzeln trotz behördlicher Aufforderung: Fr. 100.00 5) SHR 354.100. 311.101 Kanton Schaffhausen

§ 5

Verfahren 1 Im Übrigen richtet sich das Verfahren des unmittelbaren Busseneinzuges, ausgenommen der Bestimmungen zur Bedenkfrist, zur Sicherstellung und Einziehung sowie der Haftung des Fahrzeughalters, sinngemäss nach den

§ 6 Bestimmungen des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016. *

Zuweisung der Ordnungsbussen 1 Die mittels Ordnungsbussen eingenommenen Beträge fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Organe sie erhoben haben.

§ 7

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen6) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 11. Juli 1989. 6) Amtsblatt 2014, S. 971. Kanton Schaffhausen 311.101 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.07.2014 01.07.2014 Erlass Erstfassung Abl. 2014, S. 971 22.10.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 1791 311.101 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.07.2014 01.07.2014 Erstfassung Abl. 2014, S. 971 § 5 Abs. 1 22.10.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1791

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