§ 1
Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat trifft die strategischen Entscheide zur Vorbeugung und
Bewältigung der bevölkerungsschutzrelevanten Ereignisse.
2 Die kantonale Führungsorganisation (KFO), die Partnerorganisationen, die
wirtschaftliche Landesversorgung und Dritte sorgen gemäss ihrem Auftrag
für die Vorbeugung und Bewältigung der bevölkerungsschutzrelevanten Ereignisse. *
3 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee erfüllt sämtliche Aufgaben im
Bevölkerungsschutz, welche in dieser Verordnung oder in Spezialerlassen
nicht ausdrücklich der Regierung, einem bestimmten Departement, einer
anderen Dienststelle oder den Gemeinden übertragen wurden. *
4 Das Finanzdepartement überwacht den Vollzug der Bevölkerungsschutzgesetzgebung und die Ausführung der Entscheide des Regierungsrates.
2 Führungsstrukturen *
§ 2
Organisation der KFO *
1 Die Aufgaben der kantonalen Führungsorganisation (KFO) werden der
operativen und der taktischen Führungsstufe zugeordnet.
1) SHR 500.100.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
500.101 Kanton Schaffhausen
2 Die operative Führungsstufe besteht aus der Leiterin respektive dem Leiter
KFO (Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter des Amtes für Bevölkerungsschutz und Armee) und dem Stab (Stab KFO). *
2a Sie kann zur Umsetzung des integralen Risikomanagements Fachpersonen der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der Partnerorganisationen sowie Dritte beiziehen. *
3 Die taktische Führungsstufe besteht aus der Gesamteinsatzleiterin respektive dem Gesamteinsatzleiter (GEL, Polizeioffizierin oder Polizeioffizier) und
den Einsatzleitern Front (EL Front, Polizei- oder Feuerwehroffiziere). *
§ 4 § 3 * …
Aufgebot der KFO
1 Die KFO kann bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen durch den
Regierungsrat, die Leiterin respektive den Leiter KFO, die Stabschefin respektive den Stabschef KFO oder den GEL aufgeboten werden. Der Regierungsrat muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden informiert werden.
2 Die KFO stellt jederzeit ihre Einsatzbereitschaft sicher.
3 Die Mitglieder können für die Einsatzbereitschaft entschädigt werden.
4 Der Stab KFO wird zu Ausbildungs- und Übungszwecken mindestens zwei
Mal pro Jahr aufgeboten.
§ 5
Reglement KFO *
1 Die KFO regelt in einem Reglement, welches vom Regierungsrat zu genehmigen ist:
a) * die Einzelheiten ihrer Organisation und Führung;
b) * die Wahl, Funktionen, Aufgaben und Pflichten ihrer Mitglieder sowie
deren Aufgebot, Einsatzbereitschaft, Ausbildung und Entschädigung;
c) * die Anforderungen an den Führungsstandort und die eingesetzten
Führungsmittel;
d) * Richtlinien für die Vorbeugung;
e) * die finanziellen Rahmenbedingungen.
Kanton Schaffhausen 500.101
§ 6 * Kommunale und regionale Führungsorgane *
1 Die Gemeinden melden dem Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ihre
Führungsorgane und stellen für bevölkerungsschutzrelevante Ereignisse deren dauerhafte Erreichbarkeit sicher. *
2 Jede Gemeinde bestimmt ein Gemeindeführungsorgan (GFO) oder sieht
mit einer oder mehreren benachbarten Schaffhauser Gemeinden ein
gemeinsames regionales Führungsorgan (RFO) vor. *
§ 6bis * Führungsinfrastruktur sowie Informations- und Kommunikationssysteme
1 Der Kanton stellt sicher, dass die
a) KFO über zumindest einen geschützten Führungsstandort verfügt;
b) Führungsinfrastrukturen der Schaffhauser Polizei und der KFO an die
nationalen Daten- und Lageverbundsysteme angeschlossen sind;
c) Planung, die Beschaffung, der Betrieb, die Instandhaltung und der
Werterhalt seiner Teilnetze sowie seiner lokalen Systeme gemäss
den vom Bund definierten Vorgaben erfolgt;
d) Beschaffung, der Betrieb, die Instandhaltung und der Werterhalt seiner Endgeräte gewährleistet ist;
e) Notstromversorgung und andere Umsysteme funktionieren und sieht
den Zutritt der akkreditierten Partnerfirmen an den Standorten der
Kommunikationssysteme vor.
f) Netzwerkverbindungen funktionieren.
2 Der Kanton kann verlangen, dass die Gemeinden ihrer RFO einen geschützten Führungsstandort zur Verfügung stellen.
3 Partnerorganisationen und Wirtschaftliche Landesversorgung
§ 7 Aufgaben der Partnerorganisationen
1 Die Partnerorganisationen bereiten sich in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag auf die potentiellen bevölkerungsschutzrelevanten Ereignisse vor.
500.101 Kanton Schaffhausen
§ 8 Pikettdienste
1 Der Regierungsrat kann für die einzelnen Partnerorganisationen Pikettdienste anordnen.
2 Die Entschädigung der Partnerorganisationen richtet sich nach den jeweils
geltenden Bestimmungen für Pikettdienstleistungen.
§ 8bis * Schutz kritischer Infrastrukturen
1 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee erstellt eine Strategie zum
Schutz der kritischen Infrastrukturen und ist verantwortlich für deren Umsetzung und für deren Überprüfung wenigstens alle fünf Jahre.
2 Es erfasst in einem Inventar die kritischen Infrastrukturen im Kanton.
§ 9 Wirtschaftliche Landesversorgung
1 Der Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung obliegen die Leitung
und die Koordination des Vollzugs der Massnahmen im Bereich der
wirtschaftlichen Landesversorgung. Der Regierungsrat bezeichnet die Leiterin respektive den Leiter sowie die Ressortverantwortlichen und ihre Stellvertreter.
2 Die Bereitschaft ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung so zu
erstellen, dass die erforderlichen Tätigkeiten unverzüglich aufgenommen
werden können.
3 Massnahmen, die eine Zusammenarbeit mit einem Bereich des Bevölkerungsschutzes erforderlich machen, sind mit der KFO abzusprechen.
4 Die Gemeindestellen treffen Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung
der Versorgung lebenswichtiger Güter und Dienstleistungen gemäss den
Weisungen der Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung.
4 Finanzen und Versicherung
§ 10 Finanzkompetenzen
1 Die Leiterin oder der Leiter KFO verfügt für die Erfüllung unaufschiebbarer
Führungs- und Koordinationsaufgaben bei bevölkerungsschutzrelevanten
Ereignissen über eine Finanzkompetenz von Fr. 50'000.00 pro Ereignis. *
Kanton Schaffhausen 500.101
§ 11 Besoldung und Versicherung
1 Die durch den Kanton gemäss Art. 18 BevSG aufgebotenen Personen werden nach ortsüblichen Ansätzen entschädigt, sofern keine militärischen oder
zivilschutzdienstlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen.
2 Das Finanzdepartement schliesst für die aufgebotenen Personen eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung mit einem anerkannten Versicherer ab.
§ 12 Ausbildungs- und Übungskosten
1 Die Partnerorganisationen und Führungsorgane tragen ihre Ausbildungs-
und Übungskosten grundsätzlich selber.
2 Bei gemeinsamen Übungen übernehmen die beteiligten Partnerorganisationen und Führungsorgane die eigenen Einsatzkosten und die Kosten der
von ihnen angeordneten und beantragten Hilfeleistungen.
3 Finden Übungen unter der Leitung der KFO statt, übernimmt diese die
Kosten für die Übungsleitung und das benötigte Hilfspersonal.
5 Schlussbestimmungen
§ 13 Änderung bisherigen Rechts2)
§ 14 Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Organisation und Schutzmassnahmen bei ausserordentlichen Ereignissen (Katastrophen- und Nothilfeverordnung, KNG) vom
28. Oktober 1997 wird aufgehoben.
§ 15 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2) Gegenstandslos.
3) Amtsblatt 2016, S. 2019.
500.101 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung Abl. 2016, S. 2019
25.06.2019 01.07.2019 § 1 Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 1065
25.06.2019 01.07.2019 § 1 Abs. 3 geändert Abl. 2019, S. 1065
25.06.2019 01.07.2019 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 1065
25.06.2019 01.07.2019 § 6 totalrevidiert Abl. 2019, S. 1065
02.12.2025 01.01.2026 Erlasstitel geändert 2025-30
02.12.2025 01.01.2026 § 1 Abs. 2 geändert 2025-30
02.12.2025 01.01.2026 Titel 2 geändert 2025-30
02.12.2025 01.01.2026 § 2 Titel geändert 2025-30
02.12.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 2 geändert 2025-30
02.12.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 2a eingefügt 2025-30
02.12.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 3 geändert 2025-30
02.12.2025 01.01.2026 § 3 aufgehoben 2025-30
02.12.2025 01.01.2026 § 5 Titel geändert 2025-30
02.12.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 1, a) geändert 2025-30
02.12.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 1, b) geändert 2025-30
02.12.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 1, c) geändert 2025-30
02.12.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 1, d) geändert 2025-30
02.12.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 1, e) geändert 2025-30
§ 6
Titel geändert 2025-30
02.12.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1 geändert 2025-30
02.12.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 2 eingefügt 2025-30
02.12.2025 01.01.2026 § 6bis eingefügt 2025-30
02.12.2025 01.01.2026 § 8bis eingefügt 2025-30
02.12.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 1 geändert 2025-30
Kanton Schaffhausen 500.101
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.2016 01.01.2017 Erstfassung Abl. 2016, S. 2019
Erlasstitel 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-30
§ 1 Abs. 2 25.06.2019 01.07.2019 geändert Abl. 2019, S. 1065
§ 1 Abs. 2 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-30
§ 1 Abs. 3 25.06.2019 01.07.2019 geändert Abl. 2019, S. 1065
Titel 2 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-30
§ 2 02.12.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-30
§ 2 Abs. 2 25.06.2019 01.07.2019 geändert Abl. 2019, S. 1065
§ 2 Abs. 2 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-30
§ 2 Abs. 2a 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-30
§ 2 Abs. 3 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-30
§ 3 02.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-30
§ 5 02.12.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-30
§ 5 Abs. 1, a) 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-30
§ 5 Abs. 1, b) 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-30
§ 5 Abs. 1, c) 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-30
§ 5 Abs. 1, d) 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-30
§ 5 Abs. 1, e) 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-30
§ 6 25.06.2019 01.07.2019 totalrevidiert Abl. 2019, S. 1065
§ 6 02.12.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-30
§ 6 Abs. 1 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-30
§ 6 Abs. 2 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-30
§ 6bis 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-30
§ 8bis 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-30
§ 10 Abs. 1 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-30