Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 36 (Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates, gestrichen) wird die folgende Nummer eingefügt: "36a. 32003 L 0059: Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 9 wird folgender Absatz angefügt: "Fahrer nach Art. 1, die ihren regulären Wohnsitz in Liechtenstein haben und in Liechtenstein arbeiten, sind berechtigt, eine Weiterbildung nach Art. 7 in der Schweiz, in Österreich oder in Deutschland zu absolvieren, sofern die in diesen Staaten angebotenen Weiterbildungen der Richtlinie vollständig entsprechen." b) Die EFTA-Staaten sind berechtigt, einen Fahrerqualifizierungsnachweis entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie und mit den folgenden Anpassungen auszustellen: i) In Anhang II wird unter Nummer 2 Bst. c betreffend Seite 1 des Nachweises nach dem Eintrag für das Vereinigte Königreich Folgendes angefügt: "das Unterscheidungszeichen des EFTA-Staates, der den Nachweis ausstellt, in einem elliptischen Kreis gemäss Art. 37 des UN-Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 (mit demselben Hintergrund wie der Nachweis). Die Unterscheidungszeichen sind wie folgt: IS: Island FL: Liechtenstein N: Norwegen" ii) In Anhang II wird unter Nummer 2 Bst. e betreffend Seite 1 des Nachweises "Modell der Europäischen Gemeinschaften" durch "EWR-Modell" ersetzt. iii) In Anhang II wird unter Nummer 2 Bst. e betreffend Seite 1 des Nachweises Folgendes angefügt: "atvinnuskírteini ökumanns yrkessjåførbevis/yrkessjåførprov" iv) Nummer 2 Bst. f des Anhangs II betreffend Seite 1 des Nachweises ist nicht auf die EFTA-Staaten anwendbar. v) In Anhang II werden unter Nummer 2 Bst. b betreffend Seite 2 des Nachweises die Wörter "oder Spanisch" durch "Spanisch, Isländisch oder Norwegisch" ersetzt. vi) In Anhang II wird unter Nummer 2 Bst. b betreffend Seite 2 des Nachweises folgender Absatz angefügt: "Eine Bezugnahme auf die norwegische Sprachfassung ist als Bezugnahme sowohl auf die schriftsprachliche norwegische Sprachfassung ("yrkessjåførbevis") als auch die neunorwegische Sprachfassung ("yrkessjåførprov") zu verstehen." 2. Unter Nummer 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates) wird Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32003 L 0059: Richtlinie Nr. 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4)." 3. Unter Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32003 L 0059: Richtlinie Nr. 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4)." 4. Der Wortlaut von Nummer 22 (Richtlinie 76/914/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 10. September 2009 gestrichen.