Auf Grund des § 76 in Verbindung mit § 189 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes ordne ich an:
Propose a changeAnordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundespatentgericht
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Proposed changes to this act
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8 provisions
I.
Die Amtstracht der Richter des Bundespatentgerichts und der Urkundsbeamten besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett. Zur Amtsrobe tragen die Richter eine breite weiße Halsbinde mit herabhängenden Enden, die Urkundsbeamten eine einfache weiße Halsbinde.
Propose a changeII.
Die Farbe der Amtstracht ist schwarz. Der Besatz an der Amtsrobe und am Barett besteht für die Richter aus stahlblauem Samt, für die Urkundsbeamten aus stahlblauem Wollstoff.
Propose a changeIII.
Am Barett tragen a) der Präsident des Bundespatentgerichts zwei Schnüre in Gold, b) der Vizepräsident und die Senatspräsidenten eine Schnur in Gold.
Propose a changeIV.
Abgeordnete Richter tragen die für die Richter des Bundespatentgerichts vorgeschriebene Amtstracht.
Propose a change(1) Patentanwälte dürfen als Bevollmächtigte der Parteien eine Amtstracht tragen, die aus einer Amtsrobe und einem Barett mit stahlblauem Besatz aus stumpfer Seide besteht. (2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte der Parteien die für Patentanwälte oder die für sie bei den anderen ordentlichen Gerichten vorgeschriebene Amtstracht tragen.
Propose a changeDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen.
Propose a changeDiese Anordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.
Propose a change