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15 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten der Übertragung an den Kanton
Jura von Grundstücken, die dem Kanton Bern gehören und auf dem Gebiet der
Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») liegen.
2 Die Übertragung der Kantonsstrassen und der damit verbundenen Objekte
wird in einer separaten Vollzugsvereinbarung geregelt.
Art. 2
Grundstücke
a) Grundsätze
1 Der Kanton Bern überträgt dem Kanton Jura per 1. Januar 2026 folgende
Grundstücke (nachstehend: «zu übertragende Grundstücke»):
a sämtliche Grundstücke, einschliesslich aller Gebäude, Landanlagen, Wälder, Fischereirechte, Wasserläufe und Antennen, die in Anhang 4 des
Moutier-Konkordats aufgeführt sind;
b feste Installationen, die integraler Bestandteil der in Absatz 1 definierten
Grundstücke sind, wie Zugangswege, Leitungen, Heizungsanlagen,
Schuppen;
c dingliche Rechte, die mit den genannten Grundstücken verbunden sind;
d Kunstbauten wie Brücken, Kanäle, Schwellen.
1) BSG 105.234-1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-066
105.235.1-12 2
2 Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt mit der Inbesitznahme jedes
einzelnen Grundstücks durch den Kanton Jura, unabhängig von der
Eigentumsübertragung per 1. Januar 2026.
Art. 3
b) Grundstücks- und Steuermodalitäten
1 Die Übertragung des Eigentums an den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten
Grundstücken vom Kanton Bern an den Kanton Jura erfolgt ohne öffentliche
Beurkundung.
2 Die Erhebung der Grunderwerbsteuer und der Handänderungssteuer ist ausgeschlossen.
3 Die Grundbuchämter der Kantone Bern und Jura sind für die Durchführung
der Eigentumsübertragung zuständig.
Art. 4
c) Vertragsverhältnisse mit Dritten
1 Die Miet- und Pachtverträge für die zu übertragenden Grundstücke gehen gemäss Artikel 261 und 290 des Obligationenrechts (OR)2) per 1. Januar 2026 auf
den Kanton Jura über.
2 Wartungsverträge, die ausschliesslich mit den zu übertragenden Grundstücken verbunden sind, gehen per 1. Januar 2026 auf den Kanton Jura über,
sofern der Vertragspartner dem schriftlich zugestimmt hat und die Vertragsübernahme nur eine Änderung der Identität der Vertragsparteien zur Folge hat.
3 Der Kanton Bern ist für die Ausarbeitung der Vertragsänderungen gemäss
Absatz 2 zuständig und legt sie dem Kanton Jura und dem betroffenen Vertragspartner zur Genehmigung vor.
4 In Abweichung von Absatz 2 verpflichtet sich der Kanton Jura, wenn der Vertragspartner oder er andere Klauseln ändern möchte, Gespräche mit dem Vertragspartner aufzunehmen, um einen neuen Vertrag abzuschliessen. In diesem
Fall unternimmt der Kanton Bern die nötigen Schritte, um den Vertrag mit seinem bisherigen Vertragspartner zu kündigen.
5 Der Kanton Bern haftet gegenüber dem Vertragspartner allein für die allfälligen, insbesondere finanziellen Folgen, die sich aus der Kündigung der Verträge in Bezug auf die zu übertragenden Grundstücke ergeben. Der Kanton Jura
schuldet dem Kanton Bern keine finanzielle Entschädigung für einen allfällig erlittenen Schaden und umgekehrt.
2) SR 220
3 105.235.1-12
6 Der Kanton Bern bestätigt, dass er dem Kanton Jura alle Informationen zu
den Miet- und Pachtverträgen sowie zu den Wartungsverträgen im Zusammenhang mit den Grundstücken übermittelt hat.
Art. 5
d) Zustand und Umfang
1 Die zu übertragenden Grundstücke werden in dem Zustand übertragen, wie
sie besichtigt wurden, unter Berücksichtigung des Referenzwerts gemäss Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b des Moutier-Konkordats und des Baujahres sowie
des Unterhalts der Gebäude, der technischen Anlagen und der Geräte.
2 Die Kosten für die Behebung von Schäden, die bis und mit 31. Dezember
2025 an den zu übertragenden Grundstücken entstehen, werden vom Kanton
Bern getragen, auch wenn die Behebung darüber hinausgeht. Die Beweislast
liegt beim Kanton Jura, der sich zu diesem Zweck verpflichtet, dem Kanton
Bern alle relevanten Unterlagen (Kontaktdaten, betroffene Objekte, Art des
Schadens, Fotodokumentation, Strafanzeige usw.) zur Verfügung zu stellen.
Falls erforderlich, arbeiten die Behörden beider Kantone gegebenenfalls zusammen.
3 Die zu übertragenden Grundstücke werden von allen Einrichtungsgegenständen und von allen Möbeln, die nicht als integraler Bestandteil gelten, geräumt.
4 Die zuständigen Vollzugsbehörden der beiden Kantone können eine von Absatz 3 abweichende Lösung vereinbaren.
5 Im Übrigen erfolgt die Übertragung der Objekte ohne jegliche Garantie.
Art. 6
e) Schlüsselübergabe
1 Die Schlüsselübergabe für die zu übertragenden Grundstücke erfolgt spätestens am 31. Dezember 2025.
Art. 7
f) Besichtigung
1 Der Kanton Bern ermächtigt den Kanton Jura, die zu übertragenden Grundstücke nach vorgängiger Ankündigung zu inspizieren, soweit diese Untersuchung für ihre künftige Nutzung erforderlich ist.
105.235.1-12 4
Art. 8
Dokumentation
1 Die zuständige Behörde des Kantons Bern übermittelt der zuständigen Behörde des Kantons Jura sämtliche Unterlagen über die zu übertragenden Grundstücke, wie Pläne und Versicherungspolicen, soweit sie in ihrem Besitz sind,
mit Ausnahme des kantonalen Gebäudeenergieausweises (GEAK) und unabhängig davon, ob diese Unterlagen in Papierform oder in digitaler Form vorhanden sind.
2 Die Übergabe der Unterlagen gemäss Absatz 1 erfolgt bis spätestens am
31. Dezember 2025.
3 Im Bedarfsfall, insbesondere bei laufenden Verfahren, die nach dem Kantonswechsel der Gemeinde Moutier in der Zuständigkeit des Kantons Bern bleiben,
stellt der Kanton Jura dem Kanton Bern auf Anfrage die notwendige Dokumentation zur Verfügung.
Art. 9
Kunstwerke
1 Der Kanton Bern überträgt dem Kanton Jura kostenlos die folgenden Kunstwerke:
a Skulptur von Umberto Maggioni, im Gebäude an der Rue du Château
30b, 2740 Moutier,
b Wandgemälde von Armand Schwarz, im Gebäude an der Rue du
Château 9, 2740 Moutier.
Art. 10
Abtretung von Garantieansprüchen
1 Der Kanton Bern tritt die Garantieansprüche, die er rechtsgültig übertragen
kann und die ihm als Bauherr der zu übertragenden Grundstücke zustehen, an
den Kanton Jura ab.
2 Er verpflichtet sich, den Kanton Jura auf dessen Ersuchen hin bei der Ausübung von Garantieansprüchen, die sein Eingreifen erfordern, zu unterstützen.
3 Er ist jedoch nicht verpflichtet, direkt zu handeln, insbesondere nicht gegenüber Handwerkern und allfälligen anderen Personen, die an den Arbeiten beteiligt waren, oder im Zusammenhang mit der Ausübung von Garantieansprüchen
durch den Kanton Jura, die an ihn abgetreten wurden.
Art. 11
Grundstück Pré Jean-Meunier 1
1 Der Kanton Bern und der Kanton Jura verpflichten sich, einen Mietvertrag für
das Grundstück Pré Jean-Meunier 1 abzuschliessen.
5 105.235.1-12
2 Der Vertrag gemäss Absatz 1 wird von der Bau- und Verkehrsdirektion des
Kantons Bern und vom zuständigen Departement des Kantons Jura unterzeichnet.
3 Der Kanton Bern ist berechtigt, das Grundstück Pré Jean-Meunier 1 über den
31. Dezember 2025 hinaus zu den Bedingungen des in Absatz 1 vorgesehenen Mietvertrags, die ab dem 1. Januar 2026 gelten, zu nutzen.
Art. 12
Grundstück L’Arceut 4
1 Die Weiterführung des Betriebs der Polycom-Antenne auf dem Grundstück
L'Arceut 4 durch den Kanton Bern wird in einer entsprechenden Vollzugsvereinbarung geregelt.
Art. 13
Unterhalt der Grundstücke
1 Bis und mit 31. Dezember 2025 unterhält der Kanton Bern die zu übertragenden Grundstücke nach den im Kanton Bern geltenden Gepflogenheiten.
2 Falls der Kanton Bern beschliesst, Arbeiten an den zu übertragenden Grundstücken durchzuführen, informiert er vorgängig den Kanton Jura. In diesem Fall
trägt der Kanton Bern die Kosten für diese Arbeiten bis zu deren Abschluss,
und zwar auch dann, wenn sie nach dem 31. Dezember 2025 abgeschlossen
werden.
3 Belaufen sich die in Absatz 2 genannten Arbeiten auf mehr als 10'000 Franken, müssen sie vom Kanton Jura genehmigt werden.
Art. 14
Grundstück Moutier-Grundbuchblatt Nr. 3158
1 Der Kanton Bern beendet die Arbeiten zur Wiederherstellung des natürlichen
Zustands der Schwelle, die auf dem Grundstück des Moutier-Grundbuchblatts
Nr. 3158 in die Birs gebaut wurde, um den Kanal zu speisen, der auf dem
Grundstück des Moutier-Grundbuchblatts Nr. 473 gebaut wurde.
2 Er trägt die damit verbundenen Kosten, auch nach dem 31. Dezember 2025.
Art. 15
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
105.235.1-12 6
Bern, 27. August 2025 / Delsberg, 26. August 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Der Präsident: Courtet
Der Staatsschreiber: Maître
7 105.235.1-12
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.08.2025 01.10.2025 Erlass Erstfassung 25-066
105.235.1-12 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 27.08.2025 01.10.2025 Erstfassung 25-066