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10 provisions
§ 1
Grundlagen
1 Die Vertragskantone sind sich einig, dass der Kanton Basel-Stadt kulturelle
Zentrumsleistungen erbringt oder durch Staatsbeiträge ermöglicht, von denen
auch die Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Basel-Landschaft profitieren.
2 Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich an der Finanzierung der kulturellen Zentrumsleistungen durch den Kanton Basel-Stadt in Form einer jährlichen
Abgeltung.
§ 2
Abgeltung
1 Die vom Kanton Basel-Landschaft zu leistende Abgeltung beträgt ab 2022
mindestens CHF 9,6 Mio. pro Jahr.
2 Der Betrag wird jährlich der Teuerung angepasst. Die Anpassung richtet sich
nach dem Landesindex der Konsumentenpreise, wobei der Betrag von CHF
9,6 Mio. dem Indexstand per Januar 2019 entspricht. Für die Anpassung ist der
Indexstand vom Januar des Vorjahres relevant. Für den Betrag des
Jahres 2022 ist somit der Indexstand vom Januar 2021 massgebend.
3 Eine negativ ausfallende Teuerung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn
dies nicht zu einer Unterschreitung der jährlichen Mindestabgeltung von CHF
9,6 Mio. führt.
4 Die Vertragskantone prüfen alle 4 Jahre eine Erhöhung der Abgeltung. Eine
Überprüfung wird erstmals im Jahr 2028 vorgenommen.
§ 3
Zahlungsmodalitäten
1 Die Zahlung der jährlichen Abgeltung wird jeweils am 15. Januar fällig, erstmals am 15. Januar 2022.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.045
2 366.15
§ 4
Zweckbestimmung
1 Die Mittel sind zweckgebunden für kulturelle Zentrumsleistungen.
2 Es werden ausschliesslich Institutionen begünstigt, die:
a. im Bereich des professionellen, zeitgenössischen Kunstschaffens tätig
sind,
b. einen regulären Betriebsbeitrag des Kantons Basel-Stadt erhalten,
c. ein eigenes Ensemble oder Orchester beschäftigen bzw. per Leistungsauftrag Koproduktionspartner und Spielstätten für regionale Ensembles
und Compagnies sind, sowie
d. nachweislich eine regionale Ausstrahlung besitzen.
3 In der Regel werden die 3 Institutionen mit den meisten Besucherinnen und
Besuchern aus dem Kanton Basel-Landschaft berücksichtigt.
§ 5
Abgrenzung
1 Eine Verwendung der zur Abgeltung von Zentrumsleistungen erhaltenen Mittel für die Tätigkeit der staatlichen und privaten Museen, für Ausbildungsstätten, für Bibliotheken sowie für den Zoo Basel ist ausgeschlossen.
2 Nicht von diesem Vertrag berührt wird die Zusammenarbeit der beiden Kantone hinsichtlich der projektorientierten Förderung regionalen Kulturschaffens.
§ 6
Mittelverteilung und Mitwirkung
1 Die Verteilung der Mittel an die gemäss § 4 Abs. 2 und 3 bestimmten Institutionen basiert auf einer periodischen Erhebung des Publikumsaufkommens
aus dem Kanton Basel-Landschaft. Die Erhebung erfolgt durch den Kanton Basel-Stadt. Dieser spricht sich bezüglich Ausgestaltung und Periodizität der Erhebungen mit dem Kanton Basel-Landschaft ab.
2 Der Kanton Basel-Landschaft hat Anspruch auf einen nicht stimmberechtigten
Beisitz in Steuerungsgremien der begünstigten Institutionen. Bei Institutionen,
bei denen ein stimmberechtigter Einsitz des Kantons Basel-Stadt besteht, hat
der Kanton Basel-Landschaft ebenfalls Anspruch auf einen stimmberechtigten
Einsitz.
§ 7
Information über die Verwendung der Mittel
1 Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt informiert die Bildungs-,
Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft jährlich über die Verwendung der Mittel an die begünstigten Institutionen.
§ 8
Laufzeit und Kündigung
1 Der Vertrag dauert auf unbestimmte Zeit.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.045
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2 Er kann von jeder der beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 4 Jahren
auf Ende des Jahres oder auf Inkrafttreten einer nationalen Regelung im Bereich der Abgeltung kultureller Zentrumsleistungen gekündigt werden. Eine einvernehmlich beschlossene Anpassung des Vertrags kann jederzeit erfolgen.
§ 9
Verbindlichkeit
1 Der Vertrag bedarf zu seiner Verbindlichkeit der Genehmigung durch die gesetzgebenden Behörden der beiden Vertragskantone.1)
§ 10
Übergangsbestimmung
1 Aufgrund des Vertrages vom 28. Januar 1997 zwischen den Kantonen Basel-
Landschaft und Basel-Stadt über die partnerschaftliche Finanzierung von im
Kanton Basel-Stadt domizilierten Kulturinstitutionen mit regionalem Angebot
(Kulturvertrag) gebildete Mittel sind nach dessen Regelungen zu verwenden,
auch nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags.
2 Ausserdem werden die in Abs. 1 genannten Mittel zur Finanzierung der Besucherbefragungen gemäss § 6 Abs. 1 verwendet.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 15. Januar 2020; vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft
genehmigt am 16. Januar 2020. Referendumsfristen am 29. Februar 2020 bzw. 19. März 2020 abgelaufen. Beschlüsse
mit Verfügungen der Staatskanzlei Basel-Stadt vom 11. März 2020 bzw. der Landeskanzlei Basel-Landschaft
vom 23. März 2020 für rechtskräftig erklärt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.045
4 366.15
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.08.2019 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2020.045
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.045
5 366.15
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.08.2019 01.01.2022 Erstfassung GS 2020.045
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.045
Erlasstitel Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und
Basel-Stadt über die Abgeltung kultureller Zentrumsleistungen (Kulturvertrag)
SGS-Nr. 366.15
GS-Nr. 2020.045
Erlassdatum 16. Januar 2020 (LRV 2019/531)
In Kraft seit 1. Januar 2022
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen