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15 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Ermächtigung für die gemeinsame Durchführung
von Grossspielen mit anderen Kantonen gemäss dem Bundesgesetz über
Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 20172), die Zuweisung
der daraus resultierenden Reingewinne in den Swisslos-Fonds und den
Swisslos-Sportfonds sowie deren Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
2 Zulassung sowie Bewilligung und Aufsicht von Geldspielen richten sich
nach dem BGS und den Bestimmungen des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) vom 8. März 20153).
§ 2
Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung von gemeinnützigen Projekten
und Aufgaben, namentlich in den Bereichen Kultur, Umwelt, Soziales und
Sport, zugunsten der solothurnischen Bevölkerung oder ihrer unterschiedlichen Zielgruppen.
§ 3
Interkantonale Vereinbarung
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen durch die Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos) abzuschliessen.
2 Die Vereinbarungen regeln insbesondere den Leistungsauftrag an Swisslos, den Verteilschlüssel für die Verteilung der Reingewinne unter den Vereinbarungskantonen sowie die Kontingente für Kleinlotterien.
1) SR 935.51.
2) SR 935.51.
3) BGS 940.11.
GS 2020, 53
837.536.1
2. Fonds
§ 4
Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds
1 Der Kanton führt einen Swisslos-Fonds und einen Swisslos-Sportfonds, die
aus dem kantonalen Anteil am Reingewinn der Swisslos gespeist werden.
2 Dem Swisslos-Fonds werden drei Viertel und dem Swisslos-Sportfonds ein
Viertel des kantonalen Anteils am Reingewinn der Swisslos zugewiesen.
§ 5
Fondsverwaltung, Rechnungsführung und Revision
1 Das Departement verwaltet die beiden Fonds und führt deren Rechnungen.
2 Revisionsstelle ist die Kantonale Finanzkontrolle.
3 Der Verwaltungsaufwand des Departements wird den beiden Fonds
pauschal belastet. Der Regierungsrat setzt die Pauschalen jährlich fest.
§ 6
Transparenz
1 Das Departement veröffentlicht jährlich die Rechnung der Fonds.
2 Es veröffentlicht in geeigneter Form insbesondere:
a) die Empfängerinnen und Empfänger;
b) die ihnen ausbezahlten Beiträge;
c) die auf die einzelnen Bereiche entfallenden Beträge.
3. Beiträge
§ 7
Zweckverwendung, Beitragsbereiche
1 Die Mittel des Swisslos-Fonds und des Swisslos-Sportfonds werden vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, die nicht der Erfüllung öffentlichrechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dienen, verwendet.
2 Die Mittel des Swisslos-Fonds werden für folgende Beitragsbereiche verwendet:
a) Kultur;
b) Denkmalpflege und Archäologie;
c) soziale Aufgaben und Projekte;
d) Gesundheitsförderung und Prävention;
e) Umwelt, Natur und Landschaft;
f) Entwicklungshilfe;
g) Hilfe in ausserordentlichen Lagen.
3 Die Mittel des Swisslos-Sportfonds werden für den Bereich Sport verwendet.
§ 8
Voraussetzungen
1 Beitragsleistungen werden subsidiär ausgerichtet.
837.536.1
2 Beiträge aus dem Swisslos-Fonds und dem Swisslos-Sportfonds können in
der Regel nur an Vorhaben gewährt werden, sofern sie
a) einen aktuellen Bezug zum Kanton haben und in erster Linie dessen
Bevölkerung zugutekommen oder für den Kanton, die Region oder
gesamtschweizerisch von Bedeutung sind;
b) die bereichsspezifischen Anforderungen an Qualität und Wirksamkeit erfüllen;
c) trotz verbleibender Deckungslücke eine möglichst breit abgestützte
Finanzierung und angemessene Eigenleistungen ausweisen.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen.
4 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung zusätzliche Voraussetzungen festlegen und Ausnahmefälle, wie insbesondere humanitäre Hilfsaktionen, bestimmen, in welchen von den Voraussetzungen gemäss Absatz 2
abgewichen werden kann.
§ 9
Verfahren
1 Das Departement prüft die Gesuche um Beiträge aus dem Swisslos-Fonds
und dem Swisslos-Sportfonds.
2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Gesuche, die Fristen für deren Einreichung sowie das Gesuchsverfahren in einer Verordnung.
3 Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 19701), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 10
Entscheid
1 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Departements abschliessend
über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds und dem Swisslos-Sportfonds.
2 Er kann die Kompetenz zum abschliessenden Entscheid über Beiträge bis
zu 10'000 Franken in einer Verordnung an eine Dienststelle delegieren.
3 Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen, einschliesslich einer
Verfallsfrist von einem bis fünf Jahren für die Geltendmachung der zugesicherten Beiträge, verbunden werden.
§ 11
Beitragsleistung
1 Beiträge können insbesondere als finanzielle Leistung, als Defizitdeckungsgarantie mit festgelegtem Höchstbetrag oder in kombinierter Form
ausgerichtet werden.
2 Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Ausrichtung.
§ 12
Rückforderung
1 Das Departement kann die Auszahlung des gewährten Beitrags kürzen
oder verweigern oder einen bereits ausbezahlten Beitrag zurückfordern,
wenn:
a) der Beitrag missbräuchlich oder rechtswidrig erwirkt wurde;
b) die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
c) die Bedingungen und Auflagen nicht oder nicht mehr vollständig erfüllt sind;
d) der Beitrag zweckentfremdet wurde;
1) BGS 124.11.
837.536.1
e) das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann.
2 Der Anspruch auf Rückforderung verjährt zehn Jahre nach seiner Entstehung.
4. Massnahmen gegen Spielsucht
§ 13
Spielsuchtabgabe
1 Die dem Kanton zufliessende Spielsuchtabgabe wird zweckgebunden
dem kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung von Spielsucht
zugewiesen.
2 Der Regierungsrat regelt die Verwendung, die Beitragskriterien, die Zuständigkeiten und finanziellen Kompetenzen in einer Verordnung.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14
Übergangsbestimmungen
1 Beitragsgesuche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
§ 15
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes die notwendigen
Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung.
KRB Nr. RG 0061/2020 vom 9. September 2020.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2020 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Januar 2021.
Publiziert im Amtsblatt vom 8. Januar 2021.