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5 provisions
Art. 1
1. Am Grenzübergang Neuhausen am Rheinfall/Jestetten werden auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
Art. 2
1. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
a) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume;
b) den die Dienstgebäude der Gemeinschaftszollanlage auf drei Seiten umgebenden Amtsplatz;
c) einen Abschnitt der Strasse von Jestetten nach Neuhausen von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 130 Meter, gemessen in Richtung Neuhausen vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse.
2. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
– einen Abschnitt der Strasse von Neuhausen nach Jestetten von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 100 Meter, gemessen in Richtung Jestetten vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse.
Art. 3
1. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.
2. Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Art. 4
Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 20. Mai 1965 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Neuhausen am Rheinfall/Jestetten-Hardt ausser Kraft.
[AS 1965 991, 1973 1454]
Art. 5
1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
2. Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für das
Eidgenössische Finanzdepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Für das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:
Rudolf Dietrich
Hans-Joachim Stähr