Gegenstand
1 Dieses Konkordat regelt:
a. die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geldspielgericht);
b. die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss
Art. 105 BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GE-
SPA);
c. die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);
d. die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die
Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
e. die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung
des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spielsucht.
1) SR 935.51
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele
2.1 Aufgaben und Organisation
2.1.1 Allgemeines
Art. 2
Aufgaben der Trägerschaft
1 Die Trägerschaft:
a. bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der
Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für den Grossspielsektor;
b. nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA
wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die
GESPA aus;
c. stellt das Geldspielgericht;
d. gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen
aus Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht
über die SFS aus;
e. ist Depositärin des Konkordats.
Art. 3
Rechtsform, Sitz und Organe
1 Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in
Bern.
2 Organe der Trägerschaft sind:
a. die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG);
b. der Vorstand;
c. das Geldspielgericht;
d. die Revisionsstelle.
2.1.2 Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)
Art. 4
Zusammensetzung
1 Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG.
Art. 5
Zuständigkeiten der FDKG
1 Die FDKG:
a. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der
Kantone im Bereich der Geldspielpolitik;
b. wählt:
i. die Mitglieder des Vorstands;
ii. die Revisionsstelle;
iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren
Präsidium;
iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und
Ersatzrichter sowie die a.o. Richterinnen und Richter des
Geldspielgerichts sowie dessen Präsidium;
v. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium;
vi. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der
GESPA im Koordinationsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS;
c. bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eidgenössischen Spielbankenkommission gemäss Art. 94 ff. BGS;
d. erlässt das Organisationsreglement;
e. beschliesst:
i. das Budget;
ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
iii. die Höhe des Anteils «Aufsicht» der Abgabe gemäss
Art. 67 Abs. 1;
iv. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre;
v. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GE-
SPA aus dem Ertrag der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2;
vi. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS;
vii. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34;
viii. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der
Mittel zugunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre;
ix. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 71 Abs. 3;
f. genehmigt:
i. das Organisationsreglement der GESPA;
ii. das Gebührenreglement der GESPA;
iii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA;
iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;
v. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts;
vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts;
vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS;
viii, den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;
g. nimmt Kenntnis:
i. vom jährlichen Budget der GESPA;
ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GE-
SPA;
iii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;
h. nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr,
die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.
Art. 6
Entscheidverfahren der FDKG
1 Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und
Art. 71 Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
2.1.3 Der Vorstand
Art. 7
Zusammensetzung des Vorstands
1 Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindestens zwei Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.
2 Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des
Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus.
3 Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés
par les jeux d'argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der
französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.
Art. 8
Zuständigkeiten
1 Der Vorstand:
a. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die
Beschlüsse der FDKG um;
b. vertritt die Trägerschaft nach aussen.
Art. 9
Entscheidverfahren
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist.
2 Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit
der Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
Art. 10
Sekretariat
1 Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten,
soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben
dies erfordern.
2.1.4 Das Geldspielgericht
Art. 11
Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
1 Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je zwei aus der französischen und der deutschen sowie eine oder
einer aus der italienischen Schweiz stammen.
2 Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter an, wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der
französischen oder der italienischen Schweiz stammen.
3 Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie
Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt werden. Die Amtsdauer der Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter wird für
die Bemessung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eines
Richters nicht angerechnet.
4 Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts ausserordentliche Richterinnen oder Richter ernennen,
a. soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und der Ersatzrichterinnen und -richter ansonsten keine gültige Verhandlung stattfinden kann, oder
b. wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen
und Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder -richter nicht verfügen; diesfalls muss die a.o. Richterin bzw. der a.o. Richter über
die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen.
Art. 12
Zuständigkeit
1 Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen
Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe.
Art. 13
Unabhängigkeit
1 Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Art. 14
Organisation und Berichterstattung
1 Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der Genehmigung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die
Organisation, die Zuständigkeiten, die Entschädigungen, das Personal
und die Kommunikation seiner Tätigkeit.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich, das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Geschäftsreglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
3 Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32).
4 Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht, zusammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft geprüften Sonderrechnung des Geldspielgerichts.
2.1.5 Die Revisionsstelle
Art. 15
Wahl und Berichterstattung
1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von 4 Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR; SR 220)
ordentliche Revision der Rechnung der Trägerschaft, einschliesslich der
Sonderrechnung des Geldspielgerichts, durch.
3 Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der jeweiligen Rechnung.
2.1.6 Weitere organisatorische Einheiten
Art. 16
Kommissionen und Arbeitsgruppen
1 Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen
einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.
2 Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.
3 Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der
Geschäfte und stellen ihren Antrag.
2.2 Finanzen
Art. 17
Finanzierung
1 Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art. 67
sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.
Art. 18
Rechnungswesen
1 Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung
erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
2 Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss Abs. 1.
3 Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA)
3.1 Aufgaben und Organisation
3.1.1 Allgemeines
Art. 19
Aufgaben und Befugnisse
1 Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts- und
Vollzugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr
bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit
der GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung vereinbaren.
2 Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele. Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine Vorgaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung. Die
Trägerschaft kann der GESPA weitere untergeordnete Aufgaben übertragen.
3 Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestimmungen erlassen.
4 Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen
erbringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss
Abs. 1 bis 2 besteht.
5 Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen und
zu diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen.
Art. 20
Rechtsform, Sitz und Organe
1 Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit
eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
2 Sie verfügt über die folgenden Organe:
a. den Aufsichtsrat;
b. die Geschäftsstelle;
c. die Revisionsstelle.
Art. 21
Unabhängigkeit
1 Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
2 Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich
ein Gespräch über die Aufgabenerfüllung.
Art. 22
Organisation und Berichterstattung
1 Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats selbst.
2 Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur
Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften
Jahresrechnung.
3 Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
3.1.2 Der Aufsichtsrat
Art. 23
Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitgliedern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen
und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen
Schweiz stammen. Mindestens ein Mitglied muss über besondere
Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann
zweimal wiedergewählt werden.
Art. 24
Zuständigkeiten
1 Der Aufsichtsrat:
a. erlässt:
i. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt
der Genehmigung durch die FDKG;
ii. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der
Genehmigung durch die FDKG;
iii. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG;
iv. die Regulierung betreffend das Personal;
b. kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;
c. beschliesst:
i. das jährliche Budget der GESPA;
ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA;
iii. den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für
vier Jahre;
d. stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder
den Vizedirektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren
Mitarbeitenden der Geschäftsstelle.
2 Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie darüber hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem Konkordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertragenen Aufgaben notwendig und keinem anderen Organ übertragen
sind.
3 Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spielbewilligungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.
4 Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten an
die Geschäftsstelle delegieren.
5 Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen
Einvernehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufgaben übertragen.
3.1.3 Die Geschäftsstelle
Art. 25
Geschäftsstelle und Personal
1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines
Direktors.
2 Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der
Aufsichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit an
sich ziehen.
3 Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.
4 Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
5 Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und erlässt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organisationsreglements selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben.
6 Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGS von den
kantonalen Bewilligungsbehörden zugestellten Bewilligungsentscheide
auf Übereinstimmung mit dem Bundesrecht.
7 Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und
kantonalen Gerichten.
8 Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und
die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
3.1.4 Die Revisionsstelle
Art. 26
Wahl, Auftrag und Berichterstattung
1 Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine
Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von Art. 728a OR ordentliche
Revision durch und berichtet dem Aufsichtsrat.
3.2 Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht
Art. 27
Reserven
1 Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in
der Höhe von CHF 3 Mio.
2 Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats stets mindestens 50% und höchstens 150% des
Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen.
Art. 28
Finanzierung
1 Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Kapitel 7 dieses Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft.
Art. 29
Rechnungslegung
1 Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss Kapitel 7 korrekt berechnet werden können.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.
Art. 30
Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses
bei Auflösung der GESPA
1 Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Ertragsüberschuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.
2 Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für
die Finanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für
gemeinnützige Zwecke.
Art. 31
Verfahrensrecht
1 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
4 Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
Art. 32
Errichtung und Zweck
1 Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.
2 Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selbständige
öffentlich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.
3 Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im
Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats
sowie der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der
FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).
4 Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die
Destinatäre.
5 Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben
erfüllen.
Art. 33
Stiftungsvermögen
1 Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung
jährlich zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 jeweils auf vier
Jahre fest.
2 Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten
geäufnete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förderung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleistungssport, für Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie für die
Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden.
3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im
Verhältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.
4 Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur
Förderung des kantonalen Sports.
Art. 34
Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports
1 Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens 12 Monate vor
Ablauf der Vierjahresperiode Antrag.
2 Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Die
Regierung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden.
3 Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit
der Stimmenden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die
Mehrheit der Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz
und des Kantons Tessin dem Antrag zustimmen.
4 Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen
getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuellsten Angaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ermittelt.
Art. 35
Organisation
1 Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine
Revisionsstelle.
2 Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusammensetzung ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen
Sprachregionen zu achten.
3 Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des
32. Titels OR.
4 Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine
Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
5 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a OR ordentliche
Revision durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung im Einklang mit den Vorgaben erfolgt ist.
6 Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten
auf Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt
namentlich die Aufgaben der Stiftung abschliessend, die Organisation
einschliesslich Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von den Destinatären sowie das Verfahren und die Kriterien für
die Mittelverwendung.
7 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich.
Art. 36
Berichterstattung
1 Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
2 Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
Art. 37
Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe
1 Die SFS gewährt Beiträge:
a. an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic);
b. an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und
der Eishockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat
generieren.
2 Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien
für die Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4 Jahre.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.
Art. 38
Transparenz
1 Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche
Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.
2 Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rechnung jährlich auf ihrer Website,
5 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 39
Unvereinbarkeit
1 Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Organen Einsitz nehmen.
2 Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunternehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben der
Geldspielbranche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unternehmung ausüben.
Art. 40
Offenlegung von Interessenbindungen
1 Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.
2 Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied eines Organs nicht wählbar.