Law

Verordnung über die Kulturkommission (VO Kuko)

Zug · 1.6.3-1 · communal act

Ask the law about thisMore laws of ZugFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2024-07-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 7e24ca9d6196accfef274819ea9da300cf453d2025c698f85c465f4766dcfe6a

Contents: 11 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 Aufgaben
  3. § 3 Zusammensetzung
  4. § 4 Anforderungsprofil für Kommissionsmitglieder
  5. § 5 Wahlverfahren
  6. § 6 Organisation
  7. § 7 Sitzungen
  8. § 8 Teilnahme
  9. § 9 Beratungen
  10. § 10 Ausstands- und Schweigepflicht
  11. § 11 Entschädigung

11 provisions

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Bestellung der Kulturkommission sowie deren Organisation und Tätigkeit. 2 Die Kulturkommission verfolgt die Ziele, a) den Stellenwert der Kultur in der Stadt Zug zu festigen und zu erhöhen, b) die für die Kulturförderung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel so einzusetzen, dass sie eine möglichst grosse Wirkung zugunsten der Kultur erzielen, c) den Zugang zur Kultur zu fördern.

§ 2 Aufgaben

1 Im Rahmen von § 11 Absatz 1 des Reglements über die Kulturförderung vom 5. September 2023[1] erfüllt die Kulturkommission folgende weitere Aufgaben: a) Antragstellung an den Stadtrat betreffend Verleihung des Stadtzuger Kulturpreises "Zuger Kulturschärpe"; b) Antragstellung an den Stadtrat betreffend Ausrichtung von Atelier-Stipendien und Werkbeiträgen, welche im Rahmen eines Wettbewerbs an professionelle Kulturschaffende vergeben werden; c) Formulierung von Qualitätskriterien für Beiträge, Ankäufe und Aufträge.

§ 3 Zusammensetzung

1 Die Kulturkommission ist entsprechend der Fraktionsstärke im Grossen Gemeinderat zusammengesetzt. 2 In die Kulturkommission sind Vertreterinnen bzw. Vertreter insbesondere aus folgenden Fachbereichen zu wählen: a) Architektur/Baukultur, Kunst/Design; b) Geschichte/Volkskultur/Brauchtum; c) Darstellende Künste; d) Literatur/literarische Übersetzung; e) Musik; f) Soziokultur, Kulturvermittlung.

§ 4 Anforderungsprofil für Kommissionsmitglieder

1 Die Kommissionsmitglieder sollen dem folgenden Anforderungsprofil entsprechen: a) fachliche Erfahrung in einem der Fachbereiche gemäss § 3 Absatz 2 dieser Verordnung oder Masterabschluss oder äquivalente Ausbildung in einem dieser Fachbereiche; b) Bezug zum Kulturgeschehen in der Stadt Zug; c) wohnhaft in der Stadt oder im Kanton Zug.

§ 5 Wahlverfahren

1 Vor jeder Wahl legt der Stadtrat auf Antrag der Abteilung Kultur das Anforderungsprofil für die zu besetzenden Kommissionsitze fest. 2 Die Abteilung Kultur gibt den im Grossen Gemeinderat vertretenen politischen Parteien das Anforderungsprofil bekannt und lädt sie ein, Wahlvorschläge zuhanden des Stadtrates einzureichen. 3 Gesamterneuerungswahlen erfolgen für die Dauer einer Legislaturperiode, Ersatzwahlen für den Rest der laufenden Legislaturperiode.

§ 6 Organisation

1 Die Kulturkommission regelt ihre Arbeitsorganisation im Rahmen der gesetzlichen Kompetenzen selbst. 2 Die Kulturkommission kann Ausschüsse bilden und ihnen Kompetenzen übertragen. 3 Die Abteilung Kultur führt das Sekretariat.

§ 7 Sitzungen

1 Die Kulturkommission versammelt sich a) auf Einladung der oder des Vorsitzenden, b) auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern, c) auf Einladung der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters Kultur. 2 Das Sekretariat teilt den Kommissionsmitgliedern die Sitzungstermine unter Beilage der Traktandenliste schriftlich oder digital mit.

§ 8 Teilnahme

1 Die Kommissionsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. 2 Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es dies rechtzeitig dem Sekretariat mitzuteilen. 3 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Kultur nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. 4 Die Kulturkommission kann Dritte zu ihren Sitzungen einladen.

§ 9 Beratungen

1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzung. Im Verhinderungsfall betraut die Kommission ein anderes Kommissionsmitglied oder die Abteilungsleiterin bzw. den Abteilungsleiter Kultur mit der Sitzungsleitung. 2 Zur Eröffnung der Sitzung, zur Behandlung der traktandierten Geschäfte und zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Kommissionsmitgliedern erforderlich. 3 Die Beschlussfassung erfolgt offen nach Massgabe des einfachen Mehrs der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. 4 Jedes Kommissionsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

§ 10 Ausstands- und Schweigepflicht

1 Für die Ausstands- und die Schweigepflicht gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 4. September 1980[2]. 2 Über den Ausstand entscheidet die Kommission in Abwesenheit des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand ist im Protokoll vorzumerken. Er verpflichtet zum Verlassen des Sitzungssaals.

§ 11 Entschädigung

1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem Reglement über die Entschädigungen der Behörden und Kommissionsmitglieder der Stadt Zug vom 5. September 2000[3] sowie der Verordnung über besondere Entschädigungen an das Personal der Stadt Zug vom 12. Januar 2021[4].

← Find another law