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25 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Vergütung von Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten im Sinn von Artikel 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober
20062 an Bezügerinnen und Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung sowie an Personen, die nach § 8 Absätze 2 und 3 anspruchsberechtigt sind.
§ 2
Zeitlich massgebende Kosten
1 Die Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden für das Kalenderjahr
vergütet, in dem die Rechnungsstellung erfolgt ist.
2 Fällt die jährliche Ergänzungsleistung für Berechtigte oder für einzelne Familienangehörige dahin, ist das Behandlungsdatum oder bei Hilfsmitteln das Beschaffungsdatum
massgebend.
1 SRL Nr. 881
2 SR 831.30. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2010 331
2 Nr. 881b
3 Die Kosten werden frühestens ab Beginn des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen vergütet.
§ 3
Auszahlung
1 In Rechnung gestellte Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten, die noch
nicht bezahlt sind, kann das Sozialversicherungszentrum direkt dem Rechnungssteller
oder der Rechnungsstellerin vergüten. *
2 Kosten von total weniger als 50 Franken werden halbjährlich vergütet.
§ 4
Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
1 Ein Anspruch auf die Vergütung von Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen.
2 Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer andern Versicherung.
§ 5
Anrechnung einer Hilflosenentschädigung
1 Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu
Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung angerechnet, wird
die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen
Kosten abgezogen.
2 Erhöht sich bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung für mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit
der Betrag der Kostenvergütung nach Artikel 14 Absatz 4 ELG oder Artikel 19b der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 19713, wird die Hilflosenentschädigung der IV und
der Unfallversicherung von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten abgezogen. Der Mindestbetrag nach Artikel 14 Absatz 3a ELG darf jedoch nicht unterschritten
werden.
3 Für Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine
Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, gilt Absatz 2 sinngemäss.
§ 6
Vergütung nach dem Tod der versicherten Person
1 Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einbezogen war, werden die von ihr verursachten Krankheits- und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolger
dies innert 15 Monaten nach dem Tod verlangen.
3 SR 831.301
§ 7 Nr. 881b 3
Im Ausland entstandene Kosten
1 In der Schweiz entstandene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden
vergütet.
2 Im Ausland entstandene Kosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig werden oder wenn die medizinisch indizierten
Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können.
3 Im Ausland entstandene Kosten für Bade- und Erholungskuren werden nicht vergütet.
4 Wird ein nicht leihweise abzugebendes Hilfsmittel im Ausland angeschafft, ist der in
der Schweiz hierfür vorgesehene Preis massgebend, sofern er offensichtlich niedriger ist.
2 Krankheits- und Behinderungskosten
§ 8
Grundsatz
1 Für Krankheits- und Behinderungskosten werden pro Kalenderjahr höchstens die Beträge nach Artikel 14 Absätze 3–5 ELG und Artikel 19b ELV vergütet.
2 Besteht nur während eines Teils des Jahres Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen, wird der ganze Höchstbetrag nach Absatz 1 vergütet.
3 Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und
Behinderungskosten, die den jährlichen Einnahmenüberschuss übersteigen.
§ 9
Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
1 Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Artikel 64
des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 19944 werden
wie folgt vergütet:
a. Franchise im Umfang von Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 19955,
b. Selbstbehalt im Umfang von Artikel 103 Absatz 2 KVV.
2 Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Artikel 93 Absatz 1 KVV gewählt,
wird eine Kostenbeteiligung von höchstens 1000 Franken pro Jahr vergütet.
3 Der Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Artikel 64 Absatz 5 KVG
wird nicht vergütet.
4 SR 832.10. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SR 832.102. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 881b
§ 10
Zahnbehandlungen
1 Kosten für Zahnbehandlungen werden vergütet, soweit sie einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Behandlung und Ausführung im Sinn der Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der
Schweiz im Bereich Ergänzungsleistungen entsprechen und von einem Zahnarzt oder einer Zahnärztin erbracht werden, der oder die über eine kantonale Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung verfügt und dem Tarifvertrag zwischen der Schweizerischen
Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) und der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung
(UV/MV/IV-Tarif)6 beigetreten ist. Die Absätze 3–5 bleiben vorbehalten. *
2 Für die Vergütung sind der UV/MV/IV-Tarif über die Honorierung zahnärztlicher
Leistungen und der UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend. Rechnungen und Kostenvoranschläge sind nach den entsprechenden Tarifpositionen zu gliedern. Sie haben den Namen des behandelnden Zahnarztes oder der behandelnden Zahnärztin zu enthalten. *
3 Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) voraussichtlich höher als 600
Franken, ist dem Sozialversicherungszentrum vor der Behandlung ein detaillierter
Kostenvoranschlag (inkl. Labor) einzureichen. Wurde eine Behandlung von über 600
Franken ohne genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt, werden höchstens 600
Franken vergütet. Eine höhere Vergütung ist möglich, wenn der oder die Versicherte
nachweisen kann, dass eine höhere Vergütung aufgrund einer notwendigen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Behandlung gerechtfertigt war. *
4 Kieferorthopädische Behandlungen bei Kindern und Jugendlichen bis zu 18 Jahren
können vergütet werden, wenn die Kriterien der Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz im Bereich Ergänzungsleistungen erfüllt sind. Kieferorthopädische Behandlungen im Erwachsenenalter
werden nicht vergütet. *
5 Das Sozialversicherungszentrum kann die Vergütung um maximal 20 Prozent kürzen,
wenn die Zahnbehandlung auf wiederholte Vernachlässigung der üblichen Prophylaxe
§ 11 zurückzuführen ist. *
Diäten
1 Ausgewiesene Mehrkosten für eine ärztlich verordnete, lebensnotwendige Diät von
Personen, die nicht in einem Heim leben, gelten als Krankheitskosten. Es wird ein jährlicher Pauschalbetrag von maximal 2100 Franken vergütet.
2 Nicht vergütet werden Diätkosten bei
a. Diabetes mellitus,
b. cholesterinarmer Diät,
c. Reduktionsdiät.
6 zu beziehen bei der Suva, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Abteilung Medizinaltarife, Postfach 4358, 6002 Luzern
§ 12 Nr. 881b 5
Vorübergehender Aufenthalt in einem Spital oder Heim *
1 Kosten für vorübergehende Aufenthalte von bis zu drei Monaten in einem Spital oder
Heim werden vergütet. *
2 Von der Vergütung werden ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt in Form
der Beträge für die Verpflegung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 19477 sowie allfällige
Leistungen Dritter abgezogen.
3 Die Begrenzungen der anrechenbaren Tagestaxe nach § 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 30. November 20078 gelten sinngemäss.
4 Kosten nach Artikel 25a Absatz 5 KVG sind Heimtaxen gleichgestellt.
§ 13
Erholungskuren
1 Kosten für ärztlich verordnete Erholungskuren in einem Spital oder Pflegeheim gemäss
Spital- oder Pflegeheimliste eines Kantons werden für maximal 21 Tage pro Kalenderjahr vergütet. Einrichtungen gemäss «Verzeichnis der Kur- und Erholungshäuser der
Krankenversicherer» des Branchenverbandes der Krankenversicherer, Santésuisse, sind
Spitälern und Pflegeheimen gleichgestellt.
2 Von der Vergütung werden ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt in Form
der Beträge für die Verpflegung nach Artikel 11 Absatz 2 AHVV sowie allfällige Leistungen Dritter abgezogen.
3 Die Begrenzungen der anrechenbaren Tagestaxe nach § 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gelten sinngemäss.
§ 14
Badekuren
1 Kosten für ärztlich verordnete Badekuren, die unter ärztlicher Aufsicht erfolgen und an
welche die Krankenversicherung den Beitrag nach Artikel 25 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) vom 29. September 19959 übernimmt, werden für maximal 21
Tage pro Kalenderjahr und zu maximal 100 Franken pro Tag vergütet.
2 Von der Vergütung werden ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt in Form
der Beträge für die Verpflegung nach Artikel 11 Absatz 2 AHVV sowie allfällige Leistungen Dritter abgezogen.
§ 15
Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause
1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder
Krankheit notwendig sind und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht
werden, werden vergütet. *
7 SR 831.101. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 SRL Nr. 881a. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
9 SR 832.112.31
6 Nr. 881b
1bis Kosten für Pflege, die von privaten Trägern erbracht wird, werden vergütet, soweit
sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen. *
2 Kosten nach Artikel 25a Absatz 5 KVG sind den Pflegekosten gleichgestellt.
3 Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuften Tarif
wird nur der tiefste Tarif angerechnet.
4 Für die notwendige hauswirtschaftliche Hilfe und Betreuung werden höchstens 48
Franken brutto pro Stunde vergütet. Die Vergütung ist auf 25 Franken brutto pro Stunde
und maximal 4800 Franken pro Jahr und Haushalt begrenzt, wenn die Leistungen von
einer Person erbracht werden, die *
a. nicht im gleichen Haushalt lebt oder
b. nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt wird.
5 Das Sozialversicherungszentrum kann zur Prüfung der Notwendigkeit und des Umfangs der hauswirtschaftlichen Hilfe und Betreuung Zusatzabklärungen veranlassen. *
6 Eine Vergütung setzt voraus, dass für die pflegende oder betreuende Person Beiträge
an die obligatorischen Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, ALV, FAK, UV, BV) abgerechnet werden. Die Beiträge der gepflegten oder betreuten Person an die obligatorischen Sozialversicherungen werden im Rahmen des Höchstbetrages vergütet.
§ 16
Pflege und Betreuung durch direkt angestelltes Pflegepersonal
1 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause wohnenden Bezügerinnen und Bezügern, die eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere
Hilflosigkeit erhalten, für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch
eine anerkannte Spitex-Organisation erbracht werden kann.
2 Für Leistungen von angestelltem Pflegepersonal ohne Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden höchstens 30
Franken brutto pro Stunde vergütet, für Leistungen von Pflegepersonal mit Zulassung
höchstens 45 Franken brutto pro Stunde.
3 Eine vom Gesundheits- und Sozialdepartement bezeichnete Fachperson legt die Pflege
und Betreuung, die im konkreten Fall nicht von einer anerkannten Spitex-Organisation
erbracht werden kann, und das Anforderungsprofil der anzustellenden Person fest. Wird
die Fachperson nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, werden
keine Kosten vergütet.
4 Eine Vergütung setzt voraus, dass für die pflegende oder betreuende Person Beiträge
an die obligatorischen Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, ALV, FAK, UV, BV) abgerechnet werden. Die Beiträge der gepflegten oder betreuten Person an die obligatorischen Sozialversicherungen werden im Rahmen des Höchstbetrages vergütet.
§ 17 Nr. 881b 7
Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
1 Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, werden
nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen
a. nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen sind,
b. durch die Pflege und Betreuung eine Erwerbseinbusse von mehr als zwei Monaten
und von mindestens 20 Prozent der bisherigen Erwerbstätigkeit erleiden.
2 Leistungen von Familienangehörigen ohne Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden zu höchstens 30 Franken
brutto pro Stunde vergütet, Leistungen von Familienangehörigen mit Zulassung zu
höchstens 45 Franken brutto pro Stunde.
2bis Eine vom Gesundheits- und Sozialdepartement bezeichnete Fachperson legt die Pflege und Betreuung fest. Wird die Fachperson nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, werden keine Kosten vergütet. *
3 Als Familienangehörige gelten die Eltern, die Kinder, die Geschwister und die Schwiegerkinder der gepflegten oder betreuten Person.
4 Eine Vergütung setzt voraus, dass für die pflegende oder betreuende Person Beiträge
an die obligatorischen Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, ALV, FAK, UV, BV) abgerechnet werden. Die Beiträge der gepflegten oder betreuten Person an die obligatorischen Sozialversicherungen werden im Rahmen des Höchstbetrages vergütet.
§ 18
Hilfe, Pflege und Betreuung in Tagesstrukturen
1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in vom Kanton anerkannten Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen werden vergütet bei
a. Personen, die eine Invalidenrente beziehen und sich mindestens zwei Stunden pro
Tag in der Tagesstruktur aufhalten; angerechnet werden Kosten bis höchstens 45
Franken pro Aufenthaltstag,
b. Personen, die eine Altersrente beziehen; angerechnet werden Kosten bis höchstens
100 Franken pro Aufenthaltstag.
1bis Von der Vergütung werden ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt in
Form der Beträge für die Verpflegung nach Artikel 11 Absatz 2 AHVV sowie allfällige
Leistungen Dritter abgezogen. *
2 Keine Kosten werden vergütet bei
a. * Beschäftigung mit einer Entlöhnung in Geld von über 200 Franken pro Monat,
b. in Heimen oder Spitälern lebenden Personen nach Artikel 10 Absatz 2 ELG.
§ 19
Betreutes Wohnen
1 Die Kosten für betreutes Wohnen werden vergütet, sofern die Betreuung durch eine
vom Sozialversicherungszentrum anerkannte öffentliche oder gemeinnützige Institution
erfolgt. Pro Kalenderjahr werden maximal 4800 Franken vergütet. *
8 Nr. 881b
§ 20
Transportkosten
1 Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen
Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind.
2 Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte
Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels
angewiesen, werden diese Kosten vergütet. Tagesstrukturen nach § 18 sind den medizinischen Behandlungsorten gleichgestellt.
3 Bei der Benützung von Personenwagen wird pro Kilometer maximal die Kilometerpauschale gemäss kantonalem Steuerrecht vergütet.
4 Kosten für Fahrbegleitung, Parkgebühren und Wartezeiten werden nicht vergütet.
3 Hilfsmittelkosten
§ 21
Anspruch
1 Abgabegebühren und Mietkosten werden für die im Anhang 1 aufgeführten Hilfsmittel
und Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte) vergütet.
2 Die Anschaffungskosten der Hilfsmittel werden vergütet,
a. soweit dies im Anhang 1 entsprechend vermerkt ist oder
b. wenn die voraussichtlichen Abgabegebühren oder Mietkosten höher sind als die
Anschaffungskosten.
3 Voraussetzung für eine Vergütung der Abgabegebühren, Miet- oder Anschaffungskosten ist, dass die Ausführung des Hilfsmittels einfach, wirtschaftlich und zweckmässig
ist. Die Abgabegebühren, Miet- oder Anschaffungskosten von Pflegehilfsgeräten nach
Ziffer II des Anhangs 1 werden nur für die Hauspflege vergütet.
4 Vergütet werden ferner die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines
chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden.
5 Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Kranken-, Unfall- oder Militärversicherung abgegeben werden.
6 Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.
§ 22 Nr. 881b 9
Hilfsmittel AHV
1 Hilfsmittel, die im Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch
die Altersversicherung (HVA) vom 28. August 197810 aufgeführt sind und an welche die
AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat, werden in der Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV vergütet.
§ 23
Abklärung
1 Wo zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig oder dessen
Ausführung einfach, wirtschaftlich und zweckmässig ist, hat der oder die Versicherte die
Bescheinigung eines Arztes oder einer Ärztin, einer Fachstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle beizubringen.
2 Bei Hörapparaten muss die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Gerätes von einer
von der IV-Stelle für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannten Fachperson bescheinigt sein.
3 Die Kosten für die Abklärung werden vergütet.
§ 24
Abgabe aus IV-Depots und Rücknahme
1 Ist ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsgerät, das leihweise abgegeben wird, in einem IV-
Depot vorhanden, besteht kein Anspruch auf die Abgabe eines neuen Geräts.
2 Für die Rücknahme, Einlagerung und Weiterverwendung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsgeräten, die leihweise abgegeben werden, sind die Bestimmungen der Verordnung
über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 197611 sinngemäss anwendbar.
4 Schlussbestimmungen
§ 25
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes12 am 1. Januar
2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
10 SR 831.135.1
11 SR 831.232.51
12 Vom Bund genehmigt am 14. Dezember 2010.
10 Nr. 881b
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 03.12.2010 01.01.2011 Erstfassung G 2010 331
§ 3 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-090
§ 10 Abs. 1 10.11.2015 01.01.2016 geändert G 2015 321
§ 10 Abs. 2 10.11.2015 01.01.2016 geändert G 2015 321
§ 10 Abs. 3 10.11.2015 01.01.2016 geändert G 2015 321
§ 10 Abs. 3 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-090
§ 10 Abs. 4 10.11.2015 01.01.2016 geändert G 2015 321
§ 10 Abs. 5 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-090
§ 12 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert G 2024-087
§ 12 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert G 2024-087
§ 15 Abs. 1 10.11.2015 01.01.2016 geändert G 2015 321
§ 15 Abs. 1bis 10.11.2015 01.01.2016 eingefügt G 2015 321
§ 15 Abs. 4 10.11.2015 01.01.2016 geändert G 2015 321
§ 15 Abs. 5 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-090
§ 17 Abs. 2bis 10.11.2015 01.01.2016 eingefügt G 2015 321
§ 18 Abs. 1bis 10.11.2015 01.01.2016 eingefügt G 2015 321
§ 18 Abs. 2, a. 26.11.2024 01.01.2025 geändert G 2024-087
§ 19 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-090
Nr. 881b 11
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2010 331
10.11.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 1 geändert G 2015 321
10.11.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 2 geändert G 2015 321
10.11.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 3 geändert G 2015 321
10.11.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 4 geändert G 2015 321
10.11.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 1 geändert G 2015 321
10.11.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 1bis eingefügt G 2015 321
10.11.2015 01.01.2016 § 15 Abs. 4 geändert G 2015 321
10.11.2015 01.01.2016 § 17 Abs. 2bis eingefügt G 2015 321
10.11.2015 01.01.2016 § 18 Abs. 1bis eingefügt G 2015 321
20.11.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 1 geändert G 2018-090
20.11.2018 01.01.2019 § 10 Abs. 3 geändert G 2018-090
20.11.2018 01.01.2019 § 10 Abs. 5 geändert G 2018-090
20.11.2018 01.01.2019 § 15 Abs. 5 geändert G 2018-090
20.11.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 1 geändert G 2018-090
26.11.2024 01.01.2025 § 12 Titel geändert G 2024-087
26.11.2024 01.01.2025 § 12 Abs. 1 geändert G 2024-087
26.11.2024 01.01.2025 § 18 Abs. 2, a. geändert G 2024-087
Nr. 881b-A1 1
Anhang 1
(Stand 01.01.2011)
Liste der Hilfsmittel und Hilfsgeräte gemäss § 21
I. Hilfsmittel
4 Schuhwerk
4.02* Kostspielige orthopädische Änderungen von Konfektionsschuhen.
7* Starbrillen oder Kontaktlinsen nach Staroperationen
Für provisorische Starbrillen direkt nach der Operation werden nur die
Mietkosten von höchstens 60 Franken vergütet.
11 Hilfsmittel für Blinde und hochgradig Sehschwache
11.01 Blindenlangstöcke
11.02 Blindenführhunde
sofern die Eignung der versicherten Person als Führhundehalterin oder -halter
erwiesen ist und sie sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbständig
fortbewegen kann.
11.03 Punktschriftschreibmaschinen
11.04 Abspielgeräte für Tonträger
Zum Abspielen von auf Tonträger gesprochener Literatur.
16 Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt
16.02 Automatische Schreibgeräte
sofern eine versicherte Person wegen Lähmung sprech- und schreibunfähig ist
und nur mit Hilfe eines solchen Geräts mit der Umwelt in Kontakt treten kann.
16.03 Abspielgeräte für Tonträger
Zum Abspielen von auf Tonträger gesprochener Literatur, falls eine gelähmte
versicherte Person nicht in der Lage ist, selbständig Bücher zu lesen.
16.04 Seitenwendegeräte
sofern eine versicherte Person die Voraussetzungen für ein Abspielgerät für
Tonträger erfüllt und das Seitenwendegerät anstelle des Abspielgeräts benutzt.
16.05 Steuergeräte zur selbständigen Bedienung des Telefons
sofern eine schwerstgelähmte versicherte Person, die nicht in einem Spital oder
einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch
diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann.
* Es werden die Anschaffungskosten vergütet.
2 Nr. 881b-A1
II. Pflegehilfsgeräte
22 Automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen
sofern die versicherte Person ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden
Körperhygiene fähig ist.
23 Krankenheber
sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die Hauspflege
notwendig ist.
24 Elektrobetten
sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Hauspflege eine
absolute Notwendigkeit ist. Die Durchführungsstelle ermächtigt Mietstellen zur
Abgabe der Elektrobetten. Es wird eine für alle Anbieter geltende Vereinbarung
unterzeichnet. Kosten von Vermietstellen, mit denen die Durchführungsstelle
keine Vereinbarung abgeschlossen hat, werden nicht vergütet.
25* Nachtstühle
sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Nachtstuhl für die Hauspflege notwendig
ist.
27 Aufzugständer (Bettgalgen)