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11 provisions
Art. 1
Zweck
1 Das Gesetz bezweckt die Förderung günstigen Wohnraums, insbesondere für Bevölkerungskreise in bescheidenen finanziellen Verhältnissen,
und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum.
2 Zu diesem Zweck kann der Kanton je nach Wohnungsmarkt und
Wirtschaftslage:
a. den Bau preisgünstiger Wohnungen fördern;
b. die Erneuerung bestehender Wohnungen unterstützen;
c. die Wohnverhältnisse in Berggebieten verbessern;
d. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum fördern.
3 Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können nicht für Zweit- und Ferienwohnungen beansprucht werden.
1) SR 844
2) SR 843
3) GDB 101.0
OGS 1993, 56
880.1
Art. 2
Beitragsempfänger
1 Empfänger von Beiträgen im Rahmen der Wohnbau- und Eigentumsförderung können, je nach Massnahme, natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen
Rechts sein, welche mindestens seit zwei Jahren ununterbrochen im
Kanton ihren gesetzlichen Wohnsitz, bzw. seit mindestens zwei Jahren
ununterbrochen im Kanton ihren Sitz haben.
2 Kantonsbürger sowie Nichtkantonsbürger, welche früher während mindestens zwei Jahren ihren Wohnsitz im Kanton hatten und von auswärts
zuziehen, werden mit der Wohnsitznahme beitragsberechtigt.
3 Soweit Leistungen Bauträgern von Mietwohnungen gewährt werden,
sind sie den Mietern weiterzugeben.
2. Massnahmen und Beiträge
Art. 3
Massnahmen
1 Als Förderungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht:
a. die Vermittlung von Bürgschaften;
b. die Vermittlung von rückzahlbaren und verzinslichen Vorschüssen;
c. nicht rückzahlbare Beiträge.
2 Die einzelnen Massnahmen werden als Ergänzungen zu jenen des Bundes durchgeführt.
Art. 4
Kantonsbeiträge
1 Kantonsbeiträge werden im Rahmen der vom Kantonsrat im Staatsvoranschlag bereitgestellten Kredite und unter der Voraussetzung gewährt,
dass auch der Bund an die betreffende Massnahme einen entsprechenden Beitrag leistet.
2 Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, inbesondere:
a. den Kreis der Beitragsempfänger;
b. die Art und den Umfang der einzelnen Leistungen;
c. die Voraussetzungen für Leistungen;
d. die Auflagen und Bedingungen;
e. die Zuständigkeiten und das Verfahren.
Art. 5 * …
880.1
3. Auflagen und Bedingungen
Art. 6
Zweckerhaltung und Sicherstellung
1 Für Objekte, die mit Leistungen nach diesem Gesetz gefördert werden,
besteht während höchstens 25 Jahren ein Zweckentfremdungsverbot. Für
die Handänderung eines solchen Objektes bedarf es der schriftlichen Zustimmung des zuständigen Departementes. *
2 Zur Sicherung des Zweckentfremdungsverbots steht dem Kanton während höchstens 25 Jahren ein gesetzliches Kaufs- und Vorkaufsrecht in
der Höhe der Selbstkosten, erhöht um den Mehrwert des Eigenkapitals,
zu. Kaufs- und Vorkaufsrecht können Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden. *
3 Werden Leistungen aus diesem Gesetz nicht zweckmässig verwendet
oder werden Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, so sind die
Leistungen ganz oder teilweise zu sperren. Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind samt Zins zurückzuzahlen.
Art. 7
Auskunftspflicht
1 Wer Leistungen aus diesem Gesetz beansprucht, hat den mit dem
Vollzug betrauten Organen, soweit es die Prüfung erfordert, Einsicht in alle sachbezogenen Unterlagen zu gewähren und wahrheitsgetreu alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2 Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so kann die Zusicherung oder die Auszahlung
von Leistungen verweigert werden. Bereits erfolgte Leistungen können
samt Zins zurückgefordert werden.
Art. 8
Rückforderung
1 Leistungen sind samt Zins wie folgt zurückzuzahlen:
a. ganz, wenn sie zu Unrecht bezogen wurden;
b. teilweise, wenn die Wohnung zweckentfremdet wurde.
2 Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Rückforderungsgrundes, spätestens aber zehn Jahre nach Auszahlung der Zusatzverbilligungen, bzw. 20 Jahre nach Auszahlung der Beiträge.
880.1
Art. 9
Anmerkung im Grundbuch
1 Kaufs- und Vorkaufsrecht, Zweckentfremdungsverbot und Zustimmungspflicht bei Handänderungen sowie weitere Auflagen und Bedingungen
sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch
anzumerken.
2 Anmerkungen nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.
4. Schlussbestimmungen
Art. 10
Vollzugsverordnung und ergänzendes Recht
1 Der Kantonsrat erlässt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Bundesgesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung4) sowie über die
Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten5) sachgemäss angewendet.
Art. 11
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben,
insbesondere:
a. das Gesetz über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus vom 24. Mai 19596);
b. das Gesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 6. Juni 19717).
Art. 12
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.8)
2 Art. 9 Abs. 1 dieses Gesetzes bedarf der Genehmigung des Bundesrates.9)
4) SR 843 und 843.1
5) SR 844 und 844.1
6) OGS 1962, 10
7) OGS 1971, 120, OGS 1983, 18, OGS 1991, 63
8) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt
9) Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 3. November
880.1
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1993, 56
geändert durch
- das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden
(Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002
(OGS 2001, 83)
880.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.09.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung OGS 1993, 56
20.09.2001 01.01.2002 Art. 5 aufgehoben OGS 2001, 83
20.09.2001 01.01.2002 Art. 6 Abs. 1 geändert OGS 2001, 83
20.09.2001 01.01.2002 Art. 6 Abs. 2 geändert OGS 2001, 83
880.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.09.1992 01.01.1993 Erstfassung OGS 1993, 56
Art. 5 20.09.2001 01.01.2002 aufgehoben OGS 2001, 83
Art. 6 Abs. 1 20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83
Art. 6 Abs. 2 20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83