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Geschäftsreglement Maiensässkommission

Chur · 740 · regulation

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Aufgaben und Kompetenzen
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III. Geschäftsführung
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 IV. Schlussbestimmungen

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12 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Organisation Die Maiensässkommission ist eine Kommission im Sinne von Art. 35 lit. b der Verfassung der Stadt Chur (RB 111). Sie ist organisatorisch dem Departement Bildung Gesellschaft Kultur angegliedert.

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Art. 2

Zweck Die Maiensässfahrt ist ein traditioneller Churer Schulanlass von gesamtstädtischer Bedeutung, welcher durch die Maiensässkommission jährlich organisiert wird.

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Art. 3

Zusammensetzung 1 Die Maiensässkommission setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen. In ihr sind mindestens vertreten: - Geschäftsleitung Stadtschule; - Schulstufe Primar- und Sekundarstufe I; - Wald und Alpen; - Stadtpolizei. 2 Die Wahl des Präsidiums sowie der Mitglieder der Maiensässkommission erfolgt durch den Stadtrat. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Das Präsidium übernimmt den Vorsitz. Alle vom Stadtrat gewählten Kommissionsmitglieder haben ein Stimmrecht. 3 Für die operative Umsetzung können durch das Präsidium weitere Beisitzer/-innen mit beratender Stimme beigezogen werden; beispielsweise Vertreter/innen: - der Kindergartenstufe; - des Sanitätsdienstes; - für die Verletztentransporte; - der Musikvereine; - für die Verletztentransporte; - für die Aufgaben Umzugsordner/-in (Einweisung Umzug, Beschallung, Ordnung auf der Quaderwiese); - angeschlossener Schulen. 2 1.1.2023

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Art. 4 II. Aufgaben und Kompetenzen

Aufgaben Der Maiensässkommission kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: - Planung, Organisation und Durchführung der Maiensässfahrt; - Festsetzung der Maiensässtermine; - Definition der Wanderrouten; - Bestimmen des Maiensässredners, der Maiensässrednerin; - Klärung der Verantwortlichkeiten und Zuteilung von Aufgaben für die Durchführung; - Erlass und Umsetzung Sicherheitskonzept und Notfallplanung; - Freigabe der Maiensässfahrt und des Umzuges; - Auswertung des Anlasses; - Antrag an den Stadtrat für wesentliche Änderungen oder allfällige Nicht- Durchführung.

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Art. 5

Kompetenzen 1 Der Stadtrat beschliesst über wesentliche Änderungen der Maiensäss-fahrt wie beispielsweise Ablauf, besuchte Maiensässe oder die grundsätzliche Absage einer Durchführung. 2 Die Maiensässkommission verfügt gegenüber dem teilnehmenden Personal über eine Weisungsbefugnis. Deren Anordnungen ist Folge zu leisten.

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Art. 6

Finanzen 1 Die Aufwendungen der Dienststellen sind im Grundauftrag enthalten. Es erfolgen keine internen Verrechnungen. 2 Die Finanzkompetenzen richten sich nach den städtischen Rechtsgrundlagen.

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Art. 7 III. Geschäftsführung

Sitzungen 1 Die Maiensässkommission tagt, so oft es die die Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben erfordert. 2 In der Regel werden die Mitglieder vier Arbeitstage vor der Sitzung durch das Präsidium mit der Traktandenliste und schriftlichen Unterlagen bedient. Anträge zur Ergänzung der Traktandenliste sind von den Mitgliedern innert der vom Präsidium gesetzten Frist anzumelden. 1.1.2023 3

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Art. 8

Beschlussfähigkeit Die Maiensässkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

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Art. 9

Protokoll Von den Sitzungen wird ein erweitertes Beschlussprotokoll geführt, welches in der Regel innert 10 Tagen nach der Sitzung den Kommissionsmitgliedern zur Verfügung gestellt wird.

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Art. 10

Auswertung Jede durchgeführte Maiensässfahrt wird bis spätestens Ende Juli ausgewertet. Dazu sind alle beteiligten stadtinternen Stellen, die Schuldirektion, alle Schulleitungen sowie nach Möglichkeit auch teilnehmende Mitarbeitende einzubeziehen. Den Sicherheitsaspekten bzw. den festgestellten Verbesserungsmöglichkeiten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Es ist ein Schlussbericht inklusive Schlussfolgerungen für künftige Austragungen zu erstellen und der Vorsteherin / dem Vorsteher des Departements Bildung Gesellschaft Kultur zur Kenntnisnahme zuzustellen.

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Art. 11

Kommunikation 1 Das Präsidium kommuniziert über die Durchführung sowie organisatorische und sicherheitsrelevante Aspekte im Zuständigkeitsbereich der Maiensässkommission. 2 Die übrige Kommunikation erfolgt gemäss städtischer Richtlinie Kommunikation.

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Art. 12 IV. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt rückwirkend auf den 1. August 2022 in Kraft.

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