Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates) Folgendes eingefügt: ", geändert durch: - 398 L 0076: Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 17). Die Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Liechtenstein wird zur Umstellung auf die mit der Richtlinie 98/76/EG des Rates eingeführten Änderungen eine Frist bis zum 26. November 2000 eingeräumt. b) Für die EFTA-Staaten wird in Art. 3 Abs. 3 Bst. c der Ausdruck "in den nicht an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmenden Landeswährungen" durch den Ausdruck "in den Landeswährungen der EFTA-Staaten" und der Ausdruck "im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Wechselkurse" durch den Ausdruck "in jedem EFTA-Staat amtlich veröffentlichten Wechselkurse" ersetzt. c) Die EFTA-Staaten erkennen die von der Gemeinschaft gemäss Art. 3 Abs. 4 Bst. d der Richtlinie ausgestellte Bescheinigung an. Zum Zwecke der Anerkennung wird in der Bescheinigung der Gemeinschaft in Anhang Ia der Richtlinie das Wort "Mitgliedstaat(en)" durch den Ausdruck "EG-Mitgliedstaat(en), Island, Liechtenstein und/oder Norwegen" ersetzt. d) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von Island, Liechtenstein und Norwegen gemäss der Richtlinie ausgestellte Bescheinigung in der geänderten Fassung der Anlage 7 zu diesem Anhang an. e) Die von Island, Liechtenstein und Norwegen ausgestellte Bescheinigung muss dem Muster in Anlage 7 zu diesem Anhang entsprechen."