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Km vom 13. Dezember 2022 des Beschlusses Nr. 27/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.041.63 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Anhang XVII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 13 (Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: "14. 32015 L 2436: Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1), berichtigt in ABl. L 110 vom 26.4.2016, S. 5. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Für die EFTA-Staaten werden in Art. 4 Abs. 1 Bst. i und Art. 4 Abs. 1 Bst. l die Worte ‚Unionsvorschriften oder von nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats‘ durch die Worte ‚EWR-Rechtsvorschriften oder von nationalem Recht des betreffenden EFTA-Staates‘ ersetzt. Die Worte ‚internationale Übereinkünfte, denen die Union oder der betreffende Mitgliedstaat angehört‘ werden durch die Worte ‚internationale Übereinkünfte, denen der betreffende EFTA-Staat angehört‘ ersetzt. b) Für die EFTA-Staaten werden in Art. 4 Abs. 1 Bst. j und Art. 4 Abs. 1 Bst. k die Worte ‚Unionsvorschriften oder internationale Übereinkünfte, denen die Union angehört‘ durch die Worte ‚EWR-Rechtsvorschriften oder internationale Übereinkünfte, denen der betreffende EFTA-Staat angehört‘ ersetzt. c) Für die EFTA-Staaten werden in Art. 4 Abs. 3 Bst. a die Worte ‚andere Rechtsvorschriften als das Markenrecht des jeweiligen Mitgliedstaates oder der Union‘ durch die Worte ‚andere Rechtsvorschriften als das Markenrecht, das im jeweiligen EFTA-Staat anwendbar ist oder des EWR-Abkommens‘ ersetzt. d) Die Bestimmungen betreffend der Unionsmarke in Art. 5 Abs. 2 Bst. a Unterbst. i, Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. a, Art. 6, Art. 18 Abs. 2, Art. 44 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 5 gelten nicht für die EFTA-Staaten sofern sich die Unionsmarke nicht auf sie erstreckt. e) Für die EFTA-Staaten werden in Art. 5 Abs. 3 Bst. c die Worte ‚Unionsvorschriften oder von nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaates‘ durch die Worte ‚EWR-Rechtsvorschriften oder Recht des betreffenden EFTA-Staates‘ ersetzt. f) Art. 10 Abs. 4 gilt nicht für die EFTA-Staaten." 2. Der Text der Nummer 9h (Richtlinie (EU) 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/2436, berichtigt in ABl. L 110 vom 26.4.2016, S. 5, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2020. (Es folgen die Unterschriften)

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