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11 provisions
Artikel 1
Absatz 5 der eidgenössischen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung)3), welche die Voraussetzungen von Artikel 7
BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskraft (SAK) nicht erfüllen, sind den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellt, wenn für ihre
Bewirtschaftung mindestens 0,6 SAK nötig sind. *
1a Alle übrigen landwirtschaftlichen Betriebe, welche die Voraussetzungen von
Artikel 7 BGBB hinsichtlich der SAK nicht erfüllen, sind den Bestimmungen
über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellt, wenn für ihre Bewirtschaftung mindestens 0,85 SAK nötig sind. *
2 Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird gemäss Absatz 1 dem Berg- und Hügelgebiet zugeteilt, wenn der Hauptteil seiner landwirtschaftlich genutzten Fläche
in diesem Gebiet liegt. *
1) SR 211.412.11
2) SR 221.213.2
3) SR 912.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
95-109
215.124.1 2
Art. 2
Vorkaufsrecht der Alpgenossenschaft
1 Der Alpgenossenschaft, die Eigentümerin der Alp ist, steht beim Verkauf von
selbständigen Anteils- und Nutzungsrechten an geseyeten Alpen ein Vorkaufsrecht zu.
2 Dieses Vorkaufsrecht entfällt
a wenn die Käuferin oder der Käufer bereits Eigentum an Anteils- oder Nutzungsrechten der betreffenden Alp hat und Selbstbewirtschafterin oder
Selbstbewirtschafter ist sowie
b wenn das Anteils- oder Nutzungsrecht zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe verkauft wird.
3 Dieses Vorkaufsrecht geht dem Vorkaufsrecht im Sinne von Artikel 28 Absatz
2 des Gesetzes vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen4) vor. *
Art. 3
Zerstückelungsverbot
1 Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in solche unter 36 Aren, Rebgrundstücke nicht in solche unter 15 Aren aufgeteilt werden. *
Art. 4
Sicherung der Selbstbewirtschaftung
1 Die beurkundende Notarin oder der beurkundende Notar reicht dem Grundbuchamt ein öffentlich beurkundetes Verzeichnis derjenigen Personen ein, die
zur Veräusserung gemäss den Artikeln 23, 38 und 54 BGBB5) ihre Zustimmung
erteilen müssen oder stellt fest, dass keine solchen Zustimmungsberechtigten
vorhanden sind.
Art. 5
Einsichtsrecht
1 Die oder der mit der Beurkundung eines Vertrags über den bewilligungspflichtigen Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes im Sinne
von Artikel 61 ff. BGBB6) beauftragte Notarin oder Notar ist mit Zustimmung der
Vertragsparteien berechtigt, bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die vorhandenen Daten über die interessierenden
Betriebsverhältnisse einzusehen. *
4) BSG 913.1
5) SR 211.412.11
6) SR 211.412.11
3 215.124.1
Art. 5a * Abgabefreiheit
1 Bei Grenzverbesserungen gemäss Artikel 57 BGBB7) sowie beim Tausch zum
Zwecke der Arrondierung landwirtschaftlicher Grundstücke werden keine öffentlichen Abgaben wie Handänderungssteuern, Grundbuchgebühren und dergleichen erhoben.
2 Hinsichtlich der Vermögenssteuerpflicht gelten die Vorschriften des Steuerrechts über den Steueraufschub.
1.2 Vollzugsbehörden
Art. 6
Regierungsstatthalteramt
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises, in welchem der wertvollere Teil der Sache liegt, *
a erteilt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot gemäss
Artikel 58 ff. BGBB8);
b bewilligt den Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und landwirtschaftlicher
Grundstücke gemäss Artikel 61 ff. BGBB;
c bewilligt die Überschreitung der Belastungsgrenze bei Aufnahme eines
Darlehens gemäss Artikel 76 BGBB und
d ordnet die Anmerkung im Grundbuch gemäss Artikel 86 BGBB an.
2 Im Bewilligungsverfahren gemäss Absatz 1 Buchstabe b und im Feststellungsverfahren gemäss Artikel 84 BGBB ist dem Regierungsstatthalteramt mit
den Gesuchsunterlagen das Verzeichnis derjenigen Personen einzureichen,
denen der Entscheid im Sinne von Artikel 83 Absatz 2 BGBB mitzuteilen ist.
Art. 7
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion *
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b BGBB9). *
Art. 8
Finanzdirektion
1 Die zuständige Stelle der Finanzdirektion ist die Behörde für die vorläufige
Schätzung sowie für die Schätzung oder Genehmigung des Ertragswertes im
Sinne von Artikel 87 BGBB10).
7) SR 211.412.11
8) SR 211.412.11
9) SR 211.412.11
10) SR 211.412.11
215.124.1 4
2 Pachtrecht
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 9
Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen über die landwirtschaftliche Pacht gelten nicht
a * für Rebgrundstücke unter 15 Aren,
b für Grundstücke ohne Gebäude unter 25 Aren sowie
c für die Verpachtung von weniger als fünf Anteils- oder Nutzungsrechten
an einer Alp.
2 Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Zusammenrechnung mehrerer
verpachteter Grundstücke und über Umgehungsgeschäfte gelten sinngemäss
für Anteils- und Nutzungsrechte an Alpen.
Art. 10
Vorpachtrecht der Nachkommen
1. Vorpachtberechtigung
1 Wird ein Gewerbe verpachtet, das ganz oder dessen wertvollerer Teil im
Kanton Bern liegt, haben die Nachkommen der Verpächterin oder des Verpächters ein Vorpachtrecht im Sinne von Artikel 5 LPG11)
2 Die vorpachtberechtigte Person tritt in den Pachtvertrag ein, wie dieser mit
der Drittperson abgeschlossen worden ist.
3 Das Vorpachtrecht entfällt, wenn
a die Verpächterin oder der Verpächter das Gewerbe an einen anderen
Nachkommen verpachtet oder
b die Verpachtung an den Nachkommen für die Verpächterin oder den Verpächter unzumutbar ist.
Art. 11 2. Ausübung
1 Die Verpächterin oder der Verpächter hat die vorpachtberechtigten Nachkommen unverzüglich über Abschluss und Inhalt des Vertrages mit der Drittperson
in Kenntnis zu setzen.
2 Will die vorpachtberechtigte Person die Pacht übernehmen, muss sie das
Vorpachtrecht innert 30 Tagen seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags bei der Verpächterin oder dem Verpächter schriftlich geltend machen,
spätestens aber drei Monate nach dem Antritt der Pacht durch die Drittperson.
11) SR 221.213.2
5 215.124.1
3 Machen mehrere Nachkommen ihr Vorpachtrecht geltend, kann die Verpächterin oder der Verpächter denjenigen bezeichnen, der in den Pachtvertrag eintreten soll.
Art. 12 3. Anerkennung, Bestreitung, Klage
1 Das Vorpachtrecht gilt als anerkannt, wenn es die Verpächterin oder der Verpächter nicht innert 30 Tagen seit dem Empfang der Ausübungserklärung gegenüber der berechtigten Person unter Angabe der Gründe schriftlich bestreitet.
2 Bestreitet die Verpächterin oder der Verpächter das Vorpachtrecht, kann der
Nachkomme innert 30 Tagen beim Gericht auf Feststellung klagen, dass er in
den Pachtvertrag eingetreten sei.
Art. 13 4. Folgen
1 Tritt der Nachkomme in den Pachtvertrag ein, muss die Drittperson, wenn sie
die Pacht angetreten hat, das Gewerbe auf den folgenden ortsüblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin verlassen, jedoch frühestens zwölf Monate nach dem
Tag, an dem sie vom Eintritt des Nachkommen in den Pachtvertrag erfahren
hat.
2.2 Behörden
Art. 14 Einspracheberechtigte Behörden
1 Gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke können Einsprache erheben *
a * die Gemeinde, in deren Gebiet die Pachtsache ganz oder teilweise liegt,
sowie
b * die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises, in welchem die Pachtsache ganz oder teilweise liegt.
Art. 15 Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion *
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion *
a erteilt die Bewilligung zur Abkürzung der Pacht- und Fortsetzungsdauer;
Artikel 10ff b passt auf Antrag die Pachtzinse den veränderten Verhältnissen gemäss
LPG12) an;
c erteilt die Bewilligung zur parzellenweisen Verpachtung von Gewerben
oder von Teilen davon;
12) SR 221.213.2
215.124.1 6
d * …
e erteilt die Pachtzinsbewilligung für Gewerbe und
f entscheidet über Einsprachen gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke.
2 In Verfahren gemäss Absatz 1 Buchstaben b, e und f kann sie die zuständige
Stelle der Finanzdirektion beiziehen.
3 In Verfahren gemäss Absatz 1 Buchstaben c, e und f zieht sie zur Begutachtung die Pachtkommission bei. *
Art. 16 Pachtkommission
1 Die Pachtkommission begutachtet Fragen im Zusammenhang mit der Verpachtung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken sowie weitere
Geschäfte, die ihr von der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zugewiesen werden. *
2 Sie setzt sich aus einer gleichen Zahl von Vertreterinnen und Vertretern der
Verpächter- und Pächterschaft zusammen. *
3 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ernennt die Mitglieder auf eine
Amtsdauer von vier Jahren. *
3 Rechtspflege und Vollzug
Art. 17 Auskunftsrecht der Behörden
1 Die mit dem Vollzug des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts beauftragten
kantonalen Behörden sind berechtigt, von Gemeinden, Grundbuchämtern und
von den zuständigen Stellen der Finanzdirektion und der Wirtschafts-, Energie-
und Umweltdirektion Auskunft über die amtliche Bewertung sowie die Grundeigentums- und Bewirtschaftungsverhältnisse der Verfahrensbeteiligten einzuholen. *
Art. 18 Zivilrechtspflege
1 Für zivilrechtliche Streitigkeiten gelten die Vorschriften über die Zivilrechtspflege.
2 Die Beurteilung von Streitigkeiten über die Zustimmung gemäss Artikel 40 Absatz 2 BGBB13) erfolgt nach den Verfahrensvorschriften betreffend die Ermächtigung des Ehegatten bei Rechtsgeschäften über die Wohnung der Familie beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners
bei Rechtsgeschäften über die gemeinsame Wohnung. *
13) SR 211.412.11
7 215.124.1
Art. 19 Verwaltungsrechtspflege
1 Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, kann
unter Vorbehalt von Absatz 2 bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden. *
2 Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Finanzdirektion im Sinne von
Artikel 8 kann bei der Steuerrekurskommission Beschwerde geführt werden.
Diese entscheidet kantonal letztinstanzlich.
3 … *
4 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG)14). *
Art. 20 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
4 Schlussbestimmungen
Art. 21 Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert
1. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen
Zivilgesetzbuches (EG ZGB): 15)
2. Gesetz vom 13. November 1978 über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten16) (Meliorationsgesetz):
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 5. Dezember 1986 über das landwirtschaftliche Bodenrecht
wird aufgehoben.
Art. 23 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
14) BSG 155.21
15) BSG 211.1
16) Aufgehoben durch G vom 16. 6. 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen;
BSG 913.1
215.124.1 8
Bern, 21. Juni 1995 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Emmenegger
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
RRB Nr. 3301 vom 29. November 1995:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1996
Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 13. November 1995
9 215.124.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
21.06.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung 95-109
16.06.1997 01.01.1998 Art. 14 Abs. 1, a geändert 97-126
16.06.1997 01.01.1998 Art. 2 Abs. 3 geändert 97-128
16.06.1997 01.01.1998 Art. 5a eingefügt 97-128
08.09.2005 01.01.2007 Art. 18 Abs. 2 geändert 06-39
28.03.2006 01.01.2010 Art. 6 Abs. 1 geändert 08-134
28.03.2006 01.01.2010 Art. 14 Abs. 1, b geändert 08-134
10.04.2008 01.01.2009 Art. 19 Abs. 3 aufgehoben 08-109
23.11.2011 01.01.2013 Art. 1 geändert 12-29
23.11.2011 01.01.2013 Art. 3 Abs. 1 geändert 12-29
23.11.2011 01.01.2013 Art. 14 Abs. 1 geändert 12-29
23.11.2011 01.01.2013 Art. 15 Abs. 1, d aufgehoben 12-29
23.11.2011 01.01.2013 Art. 15 Abs. 3 geändert 12-29
05.09.2018 01.04.2019 Art. 1 Abs. 1 geändert 19-011
05.09.2018 01.04.2019 Art. 1 Abs. 1a eingefügt 19-011
05.09.2018 01.04.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 19-011
05.09.2018 01.04.2019 Art. 9 Abs. 1, a geändert 19-011
17.02.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 7 Titel geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 15 Titel geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 16 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 16 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 16 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 17 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 19 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 19 Abs. 4 geändert 21-016
215.124.1 10
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 21.06.1995 01.01.1996 Erstfassung 95-109
Art. 1 23.11.2011 01.01.2013 geändert 12-29
Art. 1 Abs. 1 05.09.2018 01.04.2019 geändert 19-011
Art. 1 Abs. 1a 05.09.2018 01.04.2019 eingefügt 19-011
Art. 1 Abs. 2 05.09.2018 01.04.2019 geändert 19-011
Art. 2 Abs. 3 16.06.1997 01.01.1998 geändert 97-128
Art. 3 Abs. 1 23.11.2011 01.01.2013 geändert 12-29
Art. 5 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 5a 16.06.1997 01.01.1998 eingefügt 97-128
Art. 6 Abs. 1 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134
Art. 7 17.02.2021 01.04.2021 Titel geändert 21-016
Art. 7 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 9 Abs. 1, a 05.09.2018 01.04.2019 geändert 19-011
Art. 14 Abs. 1 23.11.2011 01.01.2013 geändert 12-29
Art. 14 Abs. 1, a 16.06.1997 01.01.1998 geändert 97-126
Art. 14 Abs. 1, b 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134
Art. 15 17.02.2021 01.04.2021 Titel geändert 21-016
Art. 15 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 15 Abs. 1, d 23.11.2011 01.01.2013 aufgehoben 12-29
Art. 15 Abs. 3 23.11.2011 01.01.2013 geändert 12-29
Art. 16 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 16 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 16 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 17 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 18 Abs. 2 08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39
Art. 19 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 19 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 19 Abs. 4 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016