Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 dec0f477f21023f9c75f7fe5001ca828b2664f271779d46e4945fb8bb237d400
31 provisions
Art. 1
Stellung *
1 Das Regionalgericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem
Recht verpflichtet.
2 Es verwaltet sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und unter Vorbehalt der Aufgaben und Befugnisse der Justizverwaltungsleitung und des Obergerichts selbst. *
3 Wo nötig, sprechen sich die Organe der Gerichtsleitung mit jenen der anderen in der Region Berner Jura-Seeland ansässigen Zivil- und Strafgerichtsbehörden sowie mit dem Obergericht ab.
4–5 … *
Art. 1a * Grundsätze der Selbstverwaltung
1 Die Leitungsorgane beachten sinngemäss die allgemeinen Grundsätze der
Steuerung von Finanzen und Leistungen gemäss Artikel 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)2). *
2 Das Regionalgericht bekennt sich gegen innen und aussen zum Grundsatz
der Transparenz und zum Recht auf Information, unter Beachtung des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes.
1) BSG 161.1
2) BSG 620.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-79
163.21 2
3 Bei der Kommunikation und bei der Verteilung der Aufgaben innerhalb des
Regionalgerichts werden die sprachlichen Kriterien soweit als möglich berücksichtigt.
Art. 1b * Organisation
1 Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hat seinen Sitz in Biel.
2 Das Regionalgericht gliedert sich in eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche Abteilung, die sich gemäss den nachfolgenden Bestimmungen selbstständig organisieren.
3 Das Regionalgericht verfügt über eine Aussenstelle im Berner Jura mit Sitz in
Moutier. Diese befasst sich mit allen Geschäften, bei denen der Gerichtsstand
im Berner Jura liegt (Art. 81 Abs. 1 GSOG).
4 Die Aussenstelle Berner Jura ist in der Geschäftsleitung des Regionalgerichts
durch eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten vertreten (Art. 4
Abs. 2 Bst. c).
2 Gerichtsleitung
2.1 Richterkonferenz
Art. 2
Zusammensetzung
1 Alle dem Regionalgericht durch das Obergericht zugeteilten ordentlich
gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bilden die Richterkonferenz.
2 Das Stimmrecht ist vom Beschäftigungsgrad unabhängig.
3 Die ausserordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten können mit beratender Stimme an der Richterkonferenz teilnehmen. Sie sind
stimmberechtigt, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.
4 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber nimmt
Art. 3 mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. *
Vorsitz
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung übernimmt den Vorsitz der
Richterkonferenz (Art. 82 Abs. 2 Bst. a GSOG).
2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung vertritt diese oder diesen auch in der Richterkonferenz (Art. 82
Abs. 2 Bst. b GSOG). *
3 163.21
Art. 4
Aufgaben
1 Die Richterkonferenz schlägt dem Obergericht eine Gerichtspräsidentin oder
einen Gerichtspräsidenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden der Geschäftsleitung für die Dauer von drei Jahren zur Wahl vor (Art. 82 Abs. 4 GSOG).
2 Sie bezeichnet (Art. 82 Abs. 5 GSOG) *
a die Leiterin oder den Leiter der Strafabteilung für die Dauer von drei
Jahren,
b die Leiterin oder den Leiter der Zivilabteilung für die Dauer von drei
Jahren,
c * die Vertreterin oder den Vertreter der Aussenstelle Berner Jura für die
Dauer von drei Jahren,
d die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der
Geschäftsleitung für die Dauer von drei Jahren; diese oder dieser hat zugleich Leiterin oder Leiter einer Abteilung oder Vertreterin oder Vertreter
der Aussenstelle Berner Jura zu sein,
e die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber für
die Dauer von drei Jahren.
3 Sie entscheidet auf Antrag der Geschäftsleitung über die Anstellung der oder
des Ressourcenverantwortlichen (Art. 82 Abs. 5 GSOG). *
4 Sie wählt auf Antrag der Geschäftsleitung weitere Mitglieder zu deren Ergänzung (Art. 7 Abs. 2; Art. 82 Abs. 3 GSOG).
5 Sie weist die Richterinnen und Richter dem Hauptsitz in Biel und der Aussenstelle Berner Jura sowie der Zivilabteilung und der Strafabteilung zu. *
6 Sie legt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung, für
deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und für die Vertreterin oder den Vertreter der Aussenstelle Berner Jura die Entlastung von den Aufgaben in der Rechtsprechung
fest. *
7 Sie legt für die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber die Entlastung von den ordentlichen Aufgaben fest.
8 Sie ist für den Erlass und die Änderung dieses Reglements zuständig, unter
Art. 5 Vorbehalt der Genehmigung durch das Obergericht. *
Einberufung
1 Die Richterkonferenz wird von der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung einberufen, sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht. *
163.21 4
2 Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder können die Einberufung der Konferenz verlangen. Sie sind berechtigt, die Traktandierung eines Geschäfts zu
verlangen.
3 Die Mitglieder der Konferenz erhalten schriftlich oder per E-Mail eine Einladung zu den Sitzungen.
4 In der Regel muss die Einladung mit Traktandenliste zehn Tage vor dem Sitzungsdatum zugestellt werden. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizulegen oder zur Einsichtnahme aufzulegen.
Art. 6
Beschlüsse
1 Die Richterkonferenz beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die
Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
2 Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid; bei
Wahlen entscheidet das Los.
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.
2.2 Geschäftsleitung
Art. 7
Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus
a der oder dem Vorsitzenden,
b * den Leiterinnen oder Leitern der Zivilabteilung und der Strafabteilung,
c * der Vertreterin oder dem Vertreter der Aussenstelle Berner Jura,
d der leitenden Gerichtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber,
e der oder dem Ressourcenverantwortlichen.
2 Die oder der Vorsitzende der regionalen Schlichtungsbehörde Berner Jura-
Seeland nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung
teil, soweit Traktanden behandelt werden, die diese Behörde betreffen. Sie
oder er kann die Einberufung einer Sitzung und die Traktandierung von Geschäften verlangen.
5 163.21
Art. 8
Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind,
insbesondere
a die Erarbeitung der jährlichen Ressourcenvereinbarung mit dem Obergericht,
b die Bewirtschaftung der dem Regionalgericht zur Verfügung stehenden
Ressourcen,
c die Ernennung einer oder eines stellvertretenden Ressourcenverantwortlichen sowie einer stellvertretenden leitenden Gerichtsschreiberin oder eines stellvertretenden leitenden Gerichtsschreibers,
d * das Personalwesen des Regionalgerichts, insbesondere die Anstellung
des Personals, dessen Zuteilung auf die Abteilungen und die Aussenstelle
Berner Jura sowie die Aushilfe in anderen Abteilungen und in der Aussenstelle Berner Jura,
e die Aufsicht über den Sekretariatsbetrieb,
f * den Entscheid über die Aushilfe von Richterinnen und Richtern in anderen
Abteilungen,
g * den Einsatz von vom Obergericht bezeichneten Aushilfen aus anderen
Behörden,
h die Regelung der Stellvertretung unter den Gerichtspräsidentinnen und
Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts,
i die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung
und Archivierung,
k die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung,
l die Ausarbeitung und Verabschiedung des Sicherheitskonzepts und der
Hausordnung.
2 Sie kann Kommissionen einsetzen.
3 Sie kann die Erledigung von Geschäften und Aufgaben der leitenden Gerichtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber, der oder dem Ressourcenverantwortlichen, den Richterinnen und Richtern oder den von ihr eingesetzten Kommissionen übertragen. Trotz der Übertragung liegt die Verantwortung weiterhin bei der Geschäftsleitung.
Art. 9
Einberufung
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung beruft die Sitzungen der Geschäftsleitung ein und leitet diese.
163.21 6
2 Jedes Mitglied kann bei der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung die
Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden mindestens fünf Tage im Voraus
schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Traktanden zur Sitzung eingeladen. Allfällige Unterlagen werden der Einladung beigelegt oder zur Einsichtnahme aufgelegt.
4 Bei Bedarf können gerichtsinterne oder -externe Personen eingeladen werden, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen.
Art. 10
Beschlüsse
1 Die Geschäftsleitung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die
Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
2 Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid; bei
Wahlen entscheidet das Los.
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.
2.3 Vorsitz der Geschäftsleitung
Art. 11
Aufgaben
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang des Regionalgerichts. Ihr oder ihm obliegen insbesondere
die folgenden Aufgaben:
a Einberufung und Leitung der Sitzungen der Geschäftsleitung und der
Richterkonferenz,
b * Vertretung der in der Region Berner Jura-Seeland ansässigen Zivil- und
Strafgerichtsbehörden in der Erweiterten Geschäftsleitung des Obergerichts,
c Vertretung des Regionalgerichts gegen aussen,
d * Führen der Standortgespräche mit den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern sowie mit der Vertreterin oder dem Vertreter der Aussenstelle
Berner Jura,
e * Führen von Jahresgesprächen mit anderen Richterinnen und Richtern im
Bedarfsfall und in Absprache mit den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern oder mit der Vertreterin oder dem Vertreter der Aussenstelle
Berner Jura,
f Führung der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers sowie der oder des Ressourcenverantwortlichen.
7 163.21
2 Sie oder er sorgt für einen guten Informationsfluss.
Art. 12 * Stellvertreterinnen und Stellvertreter
1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt und unterstützt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung bei der Aufgabenerfüllung.
2.4 Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber
Art. 13
Aufgaben
1 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber und ihre
oder seine Stellvertretung unterstützen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
der Geschäftsleitung sowie die Abteilungsleiterinnen und -leiter und führen in
den Sitzungen der Geschäftsleitung, der Richterkonferenz und der Abteilungskonferenz das Protokoll.
2 Sie oder er koordiniert und delegiert die zusätzlichen Aufgaben der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und der Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre, insbesondere die Presse-, Praktikanten-, Lernenden- und
Bibliotheksbetreuung.
Art. 14
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter *
1 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber hat ein
oder zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Eine oder einer von diesen gehört nach Möglichkeit der anderen Sprachgruppe an. *
2.5 Ressourcenverantwortliche oder Ressourcenverantwortlicher
Art. 15
1 Die oder der Ressourcenverantwortliche leitet und betreut zusammen mit weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Finanzwesen, den Personalbereich
und den Infrastrukturbereich. *
2 Sie oder er ist zuständig für
a die Personalplanung und den -rekrutierungsprozess,
b die Personalintegration und -entwicklung,
c die Personaladministration und das Austrittsmonitoring,
d die Lernenden,
e das Rechnungs- und Kreditwesen,
f die Bürogeräte und das Mobiliar,
g das Bauwesen,
h * die Loge,
163.21 8
i * die Hausdienste,
k * den Telefondienst,
l weitere ihr oder ihm übertragene besondere Aufgaben.
2.6 Unterschrift und Protokolle
Art. 16
Unterschrift
1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Geschäftsleitung fallen, zeichnen die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung
und die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber
gemeinsam.
2 Im Übrigen richtet sich die Zeichnungsberechtigung nach den zugewiesenen
Aufgaben. Eine Delegation ist möglich.
3 Weitere anwendbare Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 17
Protokolle
1 In den Sitzungen der Richterkonferenz und der Geschäftsleitung wird Protokoll geführt.
2.7 Finanzkompetenzen
Art. 18
Finanzkompetenzen für Verwaltungsaufgaben *
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung und die Ressourcenverantwortliche oder der Ressourcenverantwortliche bewilligen Ausgaben für Verwaltungsaufgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in je eigener Kompetenz.
Eine Delegation an andere Mitglieder der Geschäftsleitung ist möglich. *
2 Ausgaben über 30'000 Franken bedürfen einer Ausgabenbewilligung durch
die Geschäftsleitung des Obergerichts. *
Art. 18a * Finanzkompetenzen für Verfahren in Zivil- und Strafsachen
1 Für die Ausgaben in Zusammenhang mit Verfahren in Zivil- und Strafsachen
gilt die finanzielle Belegfreigabe unabhängig von der Höhe als Ausgabenbewilligung (Art. 31 Abs. 1 Bst. e der Finanzhaushaltsverordnung vom 16.11.2022
[FHaV]3)).
3) BSG 621.1
9 163.21
2 Die Verfahrensleitung ist für die materielle Prüfung der Ausgaben zuständig.
Obliegt ihr bei einer Ausgabe die finanzielle Belegfreigabe, übernimmt die im
betroffenen Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin oder Gerichtssekretärin
bzw. der zuständige Gerichtsschreiber oder Gerichtssekretär die materielle
Prüfung.
3 Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt
a bei Ausgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken durch ein Mitglied
der Geschäftsleitung,
b bei Ausgaben über 30'000 Franken durch die oder den Vorsitzenden der
Geschäftsleitung oder durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
2.8 Information
Art. 19
Grundsätze
1 Die Organe der Gerichtsleitung informieren die Richterinnen und Richter sowie das übrige Personal in geeigneter Form über ihre Tätigkeit.
2 Die Sitzungsprotokolle der Richterkonferenz und der Geschäftsleitung werden
den ordentlich gewählten Richterinnen und Richter sowie dem Personal zur
Kenntnis gebracht. Zur Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit oder aus
zwingenden dienstlichen Gründen kann in Einzelfällen von dieser Regel abgewichen werden. *
3 … *
Art. 20
Akteneinsicht
1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben Zugang zu den Akten der Richterkonferenz und der Geschäftsleitung.
2 Die übrigen ordentlichen Richterinnen und Richter haben Zugang zu den Akten der Richterkonferenz. Sie haben insoweit Zugang zu den anderen Akten,
als sie persönlich betroffen sind oder dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
3 Zivilabteilung und Strafabteilung *
Art. 21
Organisation
1 Die Abteilungen beurteilen die ihnen zugewiesenen Verfahren und erfüllen
weitere Aufgaben. *
163.21 10
2 Die Zivilabteilung entscheidet in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von
Artikel 9 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung,
zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)4).
3 Das regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland ist Teil der
Zivilabteilung.
4 Jeder Abteilung steht eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter vor, die
oder der aus der betreffenden Abteilung kommt. *
5 … *
Art. 22
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
1 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter führt die Verwaltungsgeschäfte
der Abteilung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsleitung oder
der Abteilungskonferenz fallen. Sie oder er setzt die Beschlüsse der Geschäftsleitung, der Richterkonferenz und der Abteilungskonferenz in der Abteilung um.
2 Bei Bedarf beruft die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter die Abteilungskonferenz ein und leitet diese.
3 Sie oder er sorgt für eine ausgeglichene Verteilung der Arbeitsbelastung innerhalb der Abteilung.
4 Sie oder er führt die Standortgespräche mit den Richterinnen und Richtern,
die in ihrer oder seiner Abteilung am Sitz des Regionalgerichts beschäftigt
sind. *
5 Die Vertreterin oder der Vertreter der Aussenstelle Berner Jura führt die
Standortgespräche mit den Richterinnen und Richtern der Aussenstelle. *
Art. 23
Abteilungskonferenzen
1 Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten einer Abteilung bilden
die Abteilungskonferenz. *
2 Die Richterinnen und Richter der Aussenstelle Berner Jura nehmen an den
Sitzungen der Zivilabteilung und der Strafabteilung teil. *
3 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber bzw. deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Kanzleileitung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. *
4 Die Abteilungskonferenz ist zuständig für *
a die Regelung der Geschäftszuteilung;
4) BSG 271.1
11 163.21
b die Regelung der Stellvertretung in der Abteilung;
c die Bezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters auf deren oder dessen Vorschlag.
5 Die Abteilungskonferenz kann der Richterkonferenz Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters vorschlagen.
6 Die Abteilungskonferenz fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss
mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit hat die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter den Stichentscheid.
4 Richterinnen und Richter
Art. 24
Richterinnen und Richter
1 Am Regionalgericht Berner Jura-Seeland sind tätig:
a die ordentlich gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,
b die vom Obergericht gewählten ausserordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,
c die Laienrichterinnen und Laienrichter in Strafsachen,
d die paritätischen Vertreterinnen und Vertreter für arbeitsrechtliche Streitigkeiten (Fachrichterinnen und Fachrichter).
Art. 25
Aufgaben
1 Die Richterinnen und Richter sorgen für eine qualitativ hochwertige und effiziente Rechtsprechung.
2 Sie erfüllen weitere, ihnen übertragene Aufgaben, insbesondere im Bereich
der Gerichtsverwaltung.
Art. 26
Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter wird bei ihrer Wahl
durch den Grossen Rat festgelegt. Die Geschäftsleitung des Obergerichts entscheidet über Änderungen des Beschäftigungsgrads im Verlauf der Amtszeit.
Es besteht kein Anspruch auf eine Änderung des Beschäftigungsgrads.
163.21 12
Art. 27
Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1 Gesuche um Bewilligung von Nebenbeschäftigungen oder öffentlichen Ämtern sind der Geschäftsleitung einzureichen. Diese leitet sie mit ihren Bemerkungen und einem allfälligen Antrag an die Geschäftsleitung des Obergerichts
weiter.
2 Das Gesuch muss alle notwendigen Angaben zur Nebenbeschäftigung oder
zum öffentlichen Amt enthalten (Formular), insbesondere zur Zeit, die wahrscheinlich dafür aufgewendet werden muss.
5 Gerichtsbetrieb
Art. 28
Sicherheit und Datenschutz
1 Die Geschäftsleitung ist befugt, Anordnungen zum Schutz von Personen und
Sachwerten zu erteilen, insbesondere generelle Eingangskontrollen zum Gebäude und zu den Gerichtssälen anzuordnen, Personen- und Gepäckkontrollen
zu veranlassen sowie Personen aus dem Gebäude zu weisen.
2 Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die Verfahrensleitung angeordnet werden, nach Möglichkeit nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung.
3 Die Geschäftsleitung sorgt für die Umsetzung der Datenschutzgesetzgebung,
soweit diese anwendbar ist. Sie ist befugt, zur Sicherung der elektronischen
Daten Zugangsbeschränkungen und Weisungen zu erlassen.
4 Im Übrigen gelten die Regelungen über die Aktenherausgabe und -einsicht.
Art. 29
Amtsgeheimnis
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bezüglich Tatsachen, von denen sie
in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit am Regionalgericht Kenntnis erhalten
haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2 Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und
Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Verfahrensleitung auf die Schweigepflicht und auf die strafrechtlichen Folgen bei einer Verletzung aufmerksam zu machen.
3 Die Geschäftsleitung des Obergerichts entscheidet über die Entbindung vom
Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht.
13 163.21
Art. 30
Kleidung
1 Zu den öffentlichen Verhandlungen erscheinen die Richterinnen und Richter,
die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die Vertreterinnen und
Vertreter der Parteien in schicklicher Kleidung.
6 Konfliktregelung
Art. 31
1 Konflikte zwischen Richterinnen und Richtern werden nach Möglichkeit gerichtsintern beigelegt.
2 Die Beteiligten sind gehalten, zunächst das Gespräch unter sich und danach
innerhalb der betroffenen Abteilung zu suchen.
3 Kann keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit der oder dem
Vorsitzenden der Geschäftsleitung vorgelegt. Diese oder dieser trifft geeignete
Massnahmen. Sie oder er kann das Obergericht einbeziehen.
4 Handelt es sich um eine Angelegenheit, die im Rahmen der Aufsicht von Bedeutung sein kann, informiert die Geschäftsleitung das Obergericht.
7 Schlussbestimmungen
Art. 32
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Biel, 30. August 2010 Im Namen des Regionalgerichts Berner
Jura-Seeland
Der Vorsitzende der Geschäftsleitung:
Möckli
Die leitende Gerichtsschreiberin: Kipfer
Von der Geschäftsleitung des Obergerichts genehmigt am 18. November
2010.
163.21 14
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
30.08.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-79
05.11.2014 01.01.2015 Titel 1 geändert 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 1 Titel geändert 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 1 Abs. 2 geändert 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 1 Abs. 4 aufgehoben 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 1 Abs. 5 aufgehoben 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 1a eingefügt 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 1b eingefügt 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 4 eingefügt 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 2 geändert 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 4 Abs. 2 eingefügt 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 4 Abs. 5 eingefügt 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 4 Abs. 6 eingefügt 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 4 Abs. 8 eingefügt 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 5 Abs. 1 geändert 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 7 Abs. 1, b geändert 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 7 Abs. 1, c eingefügt 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 1, d geändert 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 11 Abs. 1, d geändert 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 11 Abs. 1, e eingefügt 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 12 geändert 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 15 Abs. 1 geändert 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 15 Abs. 2, h eingefügt 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 15 Abs. 2, i eingefügt 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 15 Abs. 2, k eingefügt 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 18 Abs. 1 geändert 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Titel 3 geändert 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 21 Abs. 1 geändert 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 21 Abs. 4 eingefügt 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 21 Abs. 5 aufgehoben 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 22 Abs. 4 eingefügt 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 22 Abs. 5 eingefügt 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 23 Abs. 1 geändert 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 23 Abs. 2 eingefügt 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 23 Abs. 3 eingefügt 15-1
05.11.2014 01.01.2015 Art. 23 Abs. 4 eingefügt 15-1
08.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 2 geändert 23-097
08.11.2023 01.01.2024 Art. 1a Abs. 1 geändert 23-097
08.11.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 2, c geändert 23-097
08.11.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1, f geändert 23-097
08.11.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1, g geändert 23-097
15 163.21
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
08.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 1, b geändert 23-097
08.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 1, d geändert 23-097
08.11.2023 01.01.2024 Art. 14 Titel geändert 23-097
08.11.2023 01.01.2024 Art. 14 Abs. 1 geändert 23-097
08.11.2023 01.01.2024 Art. 18 Titel geändert 23-097
08.11.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1 geändert 23-097
08.11.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 2 geändert 23-097
08.11.2023 01.01.2024 Art. 18a eingefügt 23-097
08.11.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 2 geändert 23-097
08.11.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 3 aufgehoben 23-097
08.11.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 4 geändert 23-097
08.11.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 5 geändert 23-097
08.11.2023 01.01.2024 Art. 23 Abs. 3 geändert 23-097
163.21 16
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 30.08.2010 01.01.2011 Erstfassung 11-79
Titel 1 05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1
Art. 1 05.11.2014 01.01.2015 Titel geändert 15-1
Art. 1 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1
Art. 1 Abs. 2 08.11.2023 01.01.2024 geändert 23-097
Art. 1 Abs. 4 05.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 15-1
Art. 1 Abs. 5 05.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 15-1
Art. 1a 05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1
Art. 1a Abs. 1 08.11.2023 01.01.2024 geändert 23-097
Art. 1b 05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1
Art. 2 Abs. 4 05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1
Art. 3 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1
Art. 4 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1
Art. 4 Abs. 2, c 08.11.2023 01.01.2024 geändert 23-097
Art. 4 Abs. 3 05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1
Art. 4 Abs. 5 05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1
Art. 4 Abs. 6 05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1
Art. 4 Abs. 8 05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1
Art. 5 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1
Art. 7 Abs. 1, b 05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1
Art. 7 Abs. 1, c 05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1
Art. 8 Abs. 1, d 05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1
Art. 8 Abs. 1, f 08.11.2023 01.01.2024 geändert 23-097
Art. 8 Abs. 1, g 08.11.2023 01.01.2024 geändert 23-097
Art. 11 Abs. 1, b 08.11.2023 01.01.2024 geändert 23-097
Art. 11 Abs. 1, d 05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1
Art. 11 Abs. 1, d 08.11.2023 01.01.2024 geändert 23-097
Art. 11 Abs. 1, e 05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1
Art. 12 05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1
Art. 14 08.11.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-097
Art. 14 Abs. 1 08.11.2023 01.01.2024 geändert 23-097
Art. 15 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1
Art. 15 Abs. 2, h 05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1
Art. 15 Abs. 2, i 05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1
Art. 15 Abs. 2, k 05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1
Art. 18 08.11.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-097
Art. 18 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1
Art. 18 Abs. 1 08.11.2023 01.01.2024 geändert 23-097
Art. 18 Abs. 2 08.11.2023 01.01.2024 geändert 23-097
Art. 18a 08.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-097
Art. 19 Abs. 2 08.11.2023 01.01.2024 geändert 23-097
Art. 19 Abs. 3 08.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-097
17 163.21
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Titel 3 05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1
Art. 21 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1
Art. 21 Abs. 4 05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1
Art. 21 Abs. 5 05.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 15-1
Art. 22 Abs. 4 05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1
Art. 22 Abs. 4 08.11.2023 01.01.2024 geändert 23-097
Art. 22 Abs. 5 05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1
Art. 22 Abs. 5 08.11.2023 01.01.2024 geändert 23-097
Art. 23 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2015 geändert 15-1
Art. 23 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1
Art. 23 Abs. 3 05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1
Art. 23 Abs. 3 08.11.2023 01.01.2024 geändert 23-097
Art. 23 Abs. 4 05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 15-1