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11 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Der Rahmenvertrag gilt für
a) Gemeinden der Vertragskantone, die grenzüberschreitend zusammenarbeiten,
b) Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit.
2 Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit sind
a) juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, an denen
sich Gemeinden der Vertragskantone zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben
beteiligen (Organisationen),
b) auf Dauer angelegte Verträge zwischen Gemeinden der Vertragskantone oder
deren Organisationen gemäss Abs. 2 lit. a, in denen vereinbart wird, dass
1. eine Gemeinde oder ihre Organisation eine oder mehrere Aufgaben für
eine oder mehrere andere Gemeinden erfüllt,
2. mehrere Gemeinden oder ihre Organisationen eine oder mehrere Aufgaben gemeinsam erfüllen.
1) SAR 171.100
2) LS 172.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
171.180
Art. 2
Vorbehalt bestehender interkantonaler Verträge
1 Folgende interkantonale Verträge, die Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit regeln, bleiben vorbehalten:
a) Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich
betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon vom 23. März 2004 3)
/ 26. Mai 2004 4),
b) Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung
kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr vom 7. November 2007 5) /
14. November 2007 6).
Art. 3
Anwendbares Recht
a. Grundsatz
1 Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit unterstehen
dem Recht des Vertragskantons, in dem der Schwerpunkt ihrer Aufgabenerfüllung
liegt.
2 Der Schwerpunkt der Aufgabenerfüllung bestimmt sich anhand
a) der Anlagenstandorte oder
b) der Geschäftstätigkeit.
3 Das gemäss Abs. 1 und 2 ermittelte Recht ist anwendbar, soweit es für die grenz -
überschreitende interkommunale Zusammenarbeit unmittelbar erforderlich ist.
Art. 4b
Ausnahmen
1 Auf Grundstücke ist das Recht des Vertragskantons am Ort der gelegenen Sache
anwendbar.
2 Das Recht des Vertragskantons, dem eine Gemeinde angehört, gilt für die Beschlussfassung der Gemeinde über:
a) Erlass, Änderung oder Aufhebung der Rechtsgrundlagen einer Form der
grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit,
b) Beitritt zu oder Austritt aus einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit.
Art. 5
Genehmigung der Rechtsgrundlagen
1 Nach dem Recht jedes Vertragskantons bestimmt sich, ob der Erlass, die Änderung
oder die Aufhebung der Rechtsgrundlagen einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit einer kantonalen Genehmigung bedarf.
2 Besteht nach dem Recht eines Vertragskantons eine Genehmigungspflicht, ist dieser Kanton für das Genehmigungsverfahren zuständig.
3) SAR 210.175
4) LS 231.13
5) LS 131.5
6) SAR 195.050
171.180
3 Besteht nach dem Recht beider Vertragskantone eine Genehmigungspflicht, koordinieren die Vertragskantone das Verfahren. Die Koordination erfolgt unter Federführung des Kantons, dessen Recht gemäss Art. 3 anwendbar ist.
Art. 6
Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit wird vom Vertragskanton ausgeübt, dessen Recht anwendbar ist.
Art. 7
Haftung
1 Die Staatshaftung richtet sich nach dem anwendbaren kantonalen Recht gemäss
Art. 3.
Art. 8
Schiedsgericht
1 Bei Streitigkeiten aus einer grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit ist eine einvernehmliche Lösung anzustreben.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, werden durch ein Schiedsgericht entschieden:
a) Streitigkeiten zwischen einer Organisation gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a und einer oder mehreren an ihr beteiligten Gemeinden,
b) Streitigkeiten zwischen den an einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden.
3 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen, seit eine an einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit beteiligte
Partei das Schiedsverfahren eingeleitet hat, je eine Schiedsperson als Mitglied des
Schiedsgerichts. Die beiden Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert einer
weiteren Frist von 15 Tagen ein drittes Mitglied, dem die Leitung obliegt. Können
sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist auf eine Person einigen, ist
diese von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts des Vertragskantons, dessen Recht gemäss Art. 3 anwendbar ist, zu bestimmen.
4 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 7) über die Schiedsgerichtsbarkeit.
5 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Art. 9
Kündigung
1 Der Rahmenvertrag kann unter Einhaltung einer vierjährigen Kündigungsfrist auf
das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.
7) SR 272
171.180
Art. 10
Aufhebung bestehender interkantonaler Verträge
1 Folgende interkantonale Verträge werden aufgehoben:
a) Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über
den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie gemeinsamer Zulaufkanäle durch die Einwohnergemeinden Ehrendingen und Schneisingen sowie durch die politischen Gemeinden Niederweningen, Oberweningen,
Schleinikon und Schöfflisdorf vom 19. Juni 1972 8) / 13. September 1972 9),
b) Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über
den Bau und Betrieb einer Gemeinschaftsschiessanlage durch die Einwohnergemeinde Spreitenbach sowie die Politischen Gemeinden Geroldswil und Oetwil a.d.L. vom 30. Januar 1985 / 14. April 1986 10),
c) Staatsvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über den
Abwasserverband Kelleramt vom 4. September 2013 11) / 30. Oktober 2013 12).
Art. 11
Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Der Rahmenvertrag tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und wird in den Gesetzessammlungen der Vertragskantone veröffentlicht.
Aarau und Zürich, 28. Oktober .2020 Regierungsrat Aargau
Landammann
DIETH
Staatsschreiberin
TRIVIGNO
Regierungsrat Zürich
Die Präsidentin
STEINER
Die Staatsschreiberin
ARIOLI
8) SAR 760.800
9) LS 711.521
10) keine Publikation in der Gesetzessammlung
11) SAR 170.170
12) LS 711.522
171.180
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.10.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020/15-17
171.180
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 28.10.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020/15-17