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6 provisions
Art. I
A. Zweck dieser Vereinbarung ist es,
1. jeder Vertragspartei die Anerkennung vona) Lufttüchtigkeitsausweisen, Umweltverträglichkeitsprüfungen für Produkte für die Zivilluftfahrt und
b) Beurteilungen über die Eignung von Flugsimulatoren
der anderen Vertragspartei zu erleichtern;
2. den Vertragsparteien die Anerkennung von Zulassungen und Kontrollen von Einrichtungen für Unterhaltsarbeiten und Änderungen sowie von Unterhaltspersonal, Flugbesatzungen, Ausbildungsstätten und Flugbetrieben der anderen Vertragspartei zu erleichtern;
3. für Zusammenarbeit bei der Aufrechterhaltung eines gleichwertigen Sicherheitsgrades und von Umweltzielen im Hinblick auf die Luftverkehrssicherheit zu sorgen.
B. Jede Vertragspartei bezeichnet ihre Zivilluftfahrtbehörde als Vollzugsorgan zur Umsetzung dieser Vereinbarung. Für die Schweiz gilt das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) als Vollzugsorgan. Für die Vereinigten Staaten von Amerika gilt die Federal Aviation Administration (FAA) des Department of Transportation als Vollzugsorgan.
Art. II
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet:
A. Lufttüchtigkeitsausweis: die Feststellung, dass die Ausführung oder die Änderung der Ausführung eines Produktes für die Zivilluftfahrt den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Normen entspricht oder dass ein Produkt mit einer Ausführung übereinstimmt, von der festgestellt wurde, dass sie diesen Normen entspricht, und dass das Produkt in einem betriebssicheren Zustand ist;
B Änderung: die Vornahme einer Änderung von Konstruktion, Aufbau, Leistung, umweltspezifischen Merkmalen oder Betriebsbeschränkungen eines betroffenen zivilen Luftfahrtproduktes;
C. Zulassung von Flugbetrieben: Zulassungsverfahren der Zivilluftfahrtbehörde einer Vertragspartei, mit dem technische Überprüfungen und Beurteilungen von Betrieben gemäss vereinbarten Normen vorgenommen werden, die gewerbsmässig auf dem Luftweg Personen und Fracht befördern, oder die Feststellung, dass ein Betrieb den Normen entspricht;
D. Ziviles Luftfahrtprodukt: ein ziviles Luftfahrzeug, ein Triebwerk eines Luftfahrzeuges oder ein Propeller oder zum Einbau bestimmte Anlagen, Geräte, Werkstoffe, Zubehör- oder Bestandteile;
E. Umweltverträglichkeitsprüfung: Beurteilung, dass ein ziviles Luftfahrtprodukt mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Vorschriften hinsichtlich Lärm- und Schadstoffemissionen übereinstimmt. Umweltprüfverfahren: Verfahren, nach dem ein Luftfahrtprodukt hinsichtlich der Einhaltung dieser Vorschriften geprüft wird, wobei die von den Vertragsparteien vereinbarten Vorgehensweisen angewendet werden;
F. Beurteilung der Eignung von Flugsimulatoren: Verfahren zur Beurteilung der Eignung eines Flugsimulators durch Vergleich mit dem nachgeahmten Luftfahrzeug gemäss vereinbarten Leistungsnormen oder die Feststellung, dass ein Flugsimulator den Normen entspricht;
G. Unterhaltsarbeiten: Kontroll-, Überholungs- und Reparaturarbeiten sowie das Auswechseln von Bestandteilen und Vorrichtungen eines zivilen Luftfahrtproduktes, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sicherzustellen, mit Ausnahme von Änderungen;
H. Kontrolle: die periodische Überwachung durch die Zivilluftfahrtbehörde einer Vertragspartei zur Feststellung der dauernden Einhaltung der anwendbaren Normen.
Art. III
A. Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien nehmen technische Beurteilungen vor und arbeiten zusammen, um Verständnis für die Normen und Systeme der jeweils anderen Vertragspartei in folgenden Bereichen zu entwickeln:
1. die Erteilung von Lufttüchtigkeitsausweisen für Produkte der Zivilluftfahrt;
2. die Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltprüfverfahren;
3. die Zulassung von Einrichtungen für Unterhaltsarbeiten, Unterhaltspersonal und Flugbesatzungen;
4. die Zulassung von Flugbetrieben;
5. die Beurteilung und Begutachtung von Flugsimulatoren;
6. die Zulassung von Ausbildungsstätten für Flug- und Kabinenbesatzungen sowie Unterhaltspersonal.
B. Sind sich die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien einig, dass die Normen, Regeln, Praktiken, Verfahren und Systeme beider Vertragsparteien in einem Bereich gemäss Buchstabe A dieses Artikels ausreichend gleichwertig oder vereinbar sind, um die Anerkennung der Befunde der einen Vertragspartei durch die andere Vertragspartei hinsichtlich der Übereinstimmung mit den vereinbarten Normen zuzulassen, veranlassen die Zivilluftfahrtbehörden beider Vertragsparteien die Ausarbeitung schriftlicher Durchführungsverfahren, welche die Methoden beschreiben, mit denen eine solche gegenseitige Anerkennung in Bezug auf ein gegebenes fachliches Spezialgebiet erzielt wird.
C. Die Durchführungsverfahren umfassen mindestens:
1. Definitionen;
2. eine Beschreibung des Umfangs des zu behandelnden besonderen Bereiches der Zivilluftfahrt;
3. Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von Handlungen einer Zivilluftfahrtbehörde wie Testbeobachtungen, Prüfungen, Begutachtungen, Zulassungen und Zertifizierungen;
4. Verantwortlichkeiten;
5. Bestimmungen über Zusammenarbeit und gegenseitige technische Unterstützung;
6. Bestimmungen über regelmässige Beurteilungen; und
7. Bestimmungen über die Änderung oder Kündigung der Durchführungsverfahren.
Art. IV
Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung oder ihrer Durchführungsverfahren wird durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien oder ihren Zivilluftfahrtbehörden beigelegt.
Art. V
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und bleibt in Kraft, bis sie von einer Vertragspartei gekündigt wird. Eine solche Kündigung ist der anderen Vertragspartei sechzig Tage im voraus schriftlich mitzuteilen. Eine solche Kündigung bewirkt auch die Aufhebung aller bestehenden Durchführungsverfahren, die gestützt auf diese Vereinbarung durchgeführt wurden. Diese Vereinbarung kann durch schriftliche Übereinkunft der Vertragsparteien geändert werden. Die einzelnen Durchführungsverfahren können durch die Zivilluftfahrtbehörden gekündigt oder geändert werden.
Art. VI
Die Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge, abgeschlossen durch Notenaustausch in Bern am 13. Oktober 1961 und ergänzt durch Briefwechsel in Washington vom 7. Januar 1977, bleibt in Kraft, bis die in Artikel III beschriebenen Durchführungsverfahren über die Lufttüchtigkeit durch die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien abgeschlossen worden sind, und wird sodann durch Notenwechsel aufgehoben. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen der Vereinbarung von 1961 sowie deren Ergänzung von 1977 und der vorliegenden Vereinbarung werden sich die Vertragsparteien konsultieren.
SR 0.748.213.193.36
AS 1977 1243