Art. 1
Ermittlungsmethode für den Pflege- und Betreuungsbedarf
1 Die Pflege- und Betreuungsstufen von Empfängerinnen und Empfängern
von Pflege- und Betreuungsleistungen werden anhand des Instruments RAI-
NH (Resident Assessment Instrument-Nursing Home) und gemäss Merkblatt
5.30 vom Juli 2016 beurteilt.
2 Die Pflegestufe ist abhängig von der Anzahl Minuten, die täglich für die
Pflege erforderlich sind. Der Pflegebedarf ist in 12 Stufen unterteilt, wobei
jede Stufe einer Stufe nach Artikel 7a Abs. 3 Bst. a–l der eidgenössischen
Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 entspricht.
3 Die Betreuungsstufe ergibt sich aufgrund der 12 Pflegestufen.
Art. 2
Beteiligung an den Pflege- und Betreuungskosten
1 Nur Personen, bei denen die Bedarfsermittlung den Kriterien nach Artikel 1
entspricht, haben Anspruch auf die Beteiligung der Versicherer und der öffentlichen Hand an den Pflegekosten.
Ermittlung des Pflege- und Betreuungsbedarfs – V 834.2.12
2 Bewohnerinnen und Bewohner eines anerkannten Pflegeheims können
ebenfalls eine Beteiligung der öffentlichen Hand an den Betreuungskosten
verlangen.
Art. 3
Erforderliche Personaldotation
1 Die Dotation an Pflege- und Betreuungspersonal wird aufgrund des Pflegebedarfs der Person nach folgendem Schlüssel gewährt (Personaleinheiten
Vollzeit):
RAI-Stufe Pflegepersonal Betreuungspersonal Gesamtdotation
1 0,04 0,05 0,09
2 0,12 0,05 0,17
3 0,20 0,28 0,48
4 0,29 0,28 0,57
5 0,36 0,28 0,64
6 0,43 0,28 0,71
7 0,51 0,28 0,79
8 0,59 0,28 0,87
9 0,66 0,28 0,94
10 0,73 0,28 1,01
11 0,80 0,28 1,08
12 0,91 0,28 1,19
2 Es werden folgende zusätzliche Betreuungspersonaldotationen gewährt:
a) 0,03 VZÄ pro Person für stationäre Kurzaufenthalte für alle Pflegestufen;
b) 2,5 VZÄ je spezialisierte Abteilung für Demenzkranke.
3 Für die Betreuung in den Tagesstätten beträgt die Personaldotation 0,05
VZÄ für die Pflegestufen RAI 1 und RAI 2; ab Pflegestufe RAI 3 beträgt diese Dotation 0,15 VZÄ.
4 Für die Aufnahme nachtsüber beträgt die Betreuungspersonaldotation 0,13
VZÄ ab Pflegestufe RAI 3.
5 Die Direktion legt die Anforderungen für einen Anspruch auf eine zusätzliche Dotation gemäss Absatz 2 fest.
Art. 5 Ermittlung des Pflege- und Betreuungsbedarfs – V 834.2.12
Entscheid
1 Die detaillierte Bedarfsermittlung und die daraus resultierenden Pflege- und
Betreuungsstufen werden in einem schriftlichen Entscheid der Einrichtung
festgehalten, gegen den innert 30 Tagen nach Erhalt bei der Expertenkommission Beschwerde geführt werden kann.
2 Der Entscheid wird der Empfängerin oder dem Empfänger der Pflege- und
Betreuungsleistung oder ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung zusammen
mit den Unterlagen zur Bedarfsermittlung bekanntgegeben. Krankenversicherer und kantonale Ausgleichskasse erhalten eine Kopie des Entscheids, ohne
Beilagen.