Art. 1
Diese Verordnung gilt für Kundinnen und Kunden, die den Zugang zum Verteilnetz der Stadt beanspruchen.
Zürich (city) · 732.337 · ordinance
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In force since 2026-01-01, as the publisher states.
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Diese Verordnung gilt für Kundinnen und Kunden, die den Zugang zum Verteilnetz der Stadt beanspruchen.
Der Tarif Messung (Messtarif) wird angewendet auf Mess punkte bei: a. Endverbraucherinnen und Endverbrauchern; b. Speichern ohne Endverbrauch; c. Speichern mit Endverbrauch, für die ein Zähler erforderlich ist; d. Erzeugerinnen und Erzeugern.
Der Stadtrat bestimmt den Messtarif für die unterschied lichen Anschlussleistungen gestützt auf die jeweils anrechenba ren Kosten gemäss dem Bundesgesetz über die Stromversor gung3.
1 Das Messentgelt wird gestützt auf den Messtarif pro Messpunkt und Monat erhoben. 2 Das Messentgelt wird für jeden angebrochenen Monat verrech net.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 1 AS 101.100 2 STRB Nr. 957 vom 2. April 2025. 3 vom 23. März 2007, SR 734.7. Geltungs bereich Messtarif a. Messpunkte b. Festlegung Messentgelt Inkrafttreten