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12 provisions
Art. 1
Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Kontrolle der Wasserqualität und der anlagebedingten hygienischen Voraussetzungen von Bädern gemäss Art. 2 sowie
der Raumluft von Hallenbädern. Im Weiteren berechtigt sie die vollziehende
Behörde, geeignete gesundheitspolizeiliche Massnahmen gegen diesbezügliche Missstände zu treffen.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen über die Bäder umfassen:
a) öffentliche Bäder mit künstlichen Becken wie Freiluftbäder und Hallenbäder;
b) Bäder mit beschränktem öffentlichem Zutritt in Schulen, Hotels, Heimen, Spitälern, Kliniken, Kurhäusern und ähnlichen Institutionen;
c) öffentliche ausgewiesene Naturbäder.
1) Epidemiengesetz (SR 818.101)
2) Gesundheitsgesetz (bGS 811.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 827 1
811.12 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 3
Begriffe
1 Öffentliche Bäder sind der Allgemeinheit zugänglich. Der Begriff Bäder umfasst auch die dazugehörenden Einrichtungen wie Garderoben, Umkleideräume, Toiletten, Duschen, Whirlpools, Saunen, Dampfbäder und
Betriebsräume.
Art. 4
Grundsatz
1 Bäder gemäss Art. 2 lit. a und b sind so anzulegen, dass die Gesundheit
der Badegäste und des Personals durch die Qualität des Badewassers, der
Raumluft und der Hygiene der Einrichtungen nicht gefährdet wird.
Art. 5
Technische, hygienische und betriebliche Vorschriften und
Richtlinien
1 Das Departement Gesundheit und Soziales legt die technischen, hygienischen und betrieblichen Normen in einer Richtlinie fest. Es stützt sich dabei
auf die aktuellen Ausgaben anerkannter Normen. Diese Normen können allenfalls ergänzt werden. *
2 Das Badewasser der Bäder sowie die Raumluft der Hallenbäder müssen
die festgelegten Anforderungen erfüllen.
3 Die baulichen Belange der Bäder gemäss Art. 2 lit. a und b haben dem
Stand der Technik zu entsprechen.3)
4 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer und
kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen Umweltschutz, Gift,
Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütung und Bau.
Art. 6
Kontrolle, Auskunftspflicht, Massnahmen
1 Für die stichprobenweise Kontrolle der Bäder und Anlagen gemäss Art. 2
ist das Amt für Lebensmittelkontrolle zuständig. Diese Kontrolle umfasst
chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen des Badewassers, allenfalls der Raumluft und der dazugehörigen Einrichtungen.
2 Die Betreiberin oder der Betreiber der Bäder und die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind verpflichtet, den Kontrollorganen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich zu sein und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3) SIA Norm 385 /1 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins
Ausserrhodische Gesetzessammlung 811.12
3 Das Amt für Lebensmittelkontrolle kann Dritte zu Inspektionen und Probenahmen beiziehen.
4 Es kann Massnahmen, insbesondere die Behebung von Mängeln oder die
Schliessung der Anlagen, verfügen.
5 Das Ergebnis von Untersuchungen und Kontrollen ist der verantwortlichen
Person und der Trägerschaft schriftlich mitzuteilen.
6 Das Amt für Lebensmittelkontrolle kann die Öffentlichkeit über Ergebnisse
und Kontrollen informieren.
Art. 7
Selbstkontrolle
1 Die Betreiberin oder der Betreiber des Bades gemäss Art. 2 lit. a und b bezeichneteine für den Betrieb verantwortliche Person.
2 Die für den Betrieb des Bades gemäss Art. 2 lit. a und b verantwortliche
Person ist zur Selbstkontrolle verpflichtet.
3 Das Amt für Lebensmittelkontrolle legt Richtlinien zur Selbstkontrolle fest.
4 Es muss eine schriftliche Dokumentation geführt werden, welche einen Beschrieb des Badebetriebes und dessen Organisation, eine Gefahrenanalyse,
Weisungen für das Personal, Aufzeichnungen von Messungsergebnissen
und von Tätigkeiten sowie von besonderen Ereignissen enthält.
5 Aufzeichnungen sind wenigstens während 5 Jahren aufzubewahren.
Art. 8
Meldepflicht
1 Besondere Vorkommnisse sind dem Amt für Lebensmittelkontrolle unverzüglichzu melden.
Art. 9
Information der Badegäste
1 Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage gibt den Besuchenden die
Resultate der Badewasserqualität in geeigneter Form bekannt.
811.12 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 10
Gebühren
1 Laboruntersuchungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Für lnspektionen werden Gebühren erhoben, wenn sie zu Beanstandungen geführt haben. Anwendbar ist sinngemäss der Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle4).
Art. 11
Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle kann innert 20
Tagen Rekurs beim Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden. *
2 Gegen Rekursentscheide des Departements Gesundheit und Soziales
Art. 12 kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Obergericht erhoben werden. *
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.
4) bGS 815.111.1
Ausserrhodische Gesetzessammlung 811.12
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
811.12 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 5 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 11 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 11 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588