Law

Verordnung über die öffentlichen Bäder

Appenzell Ausserrhoden · 811.12 · decree

Ask the law about thisMore laws of Appenzell AusserrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 141fcaf8514585a238decf87b97c65bf4daf1d8643d001c74d4efff319716186

Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Obergericht erhoben werden. *

12 provisions

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Kontrolle der Wasserqualität und der anlagebedingten hygienischen Voraussetzungen von Bädern gemäss Art. 2 sowie der Raumluft von Hallenbädern. Im Weiteren berechtigt sie die vollziehende Behörde, geeignete gesundheitspolizeiliche Massnahmen gegen diesbezügliche Missstände zu treffen.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen über die Bäder umfassen: a) öffentliche Bäder mit künstlichen Becken wie Freiluftbäder und Hallenbäder; b) Bäder mit beschränktem öffentlichem Zutritt in Schulen, Hotels, Heimen, Spitälern, Kliniken, Kurhäusern und ähnlichen Institutionen; c) öffentliche ausgewiesene Naturbäder. 1) Epidemiengesetz (SR 818.101) 2) Gesundheitsgesetz (bGS 811.1) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 827 1 811.12 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 3

Begriffe 1 Öffentliche Bäder sind der Allgemeinheit zugänglich. Der Begriff Bäder umfasst auch die dazugehörenden Einrichtungen wie Garderoben, Umkleideräume, Toiletten, Duschen, Whirlpools, Saunen, Dampfbäder und Betriebsräume.

Art. 4

Grundsatz 1 Bäder gemäss Art. 2 lit. a und b sind so anzulegen, dass die Gesundheit der Badegäste und des Personals durch die Qualität des Badewassers, der Raumluft und der Hygiene der Einrichtungen nicht gefährdet wird.

Art. 5

Technische, hygienische und betriebliche Vorschriften und Richtlinien 1 Das Departement Gesundheit und Soziales legt die technischen, hygienischen und betrieblichen Normen in einer Richtlinie fest. Es stützt sich dabei auf die aktuellen Ausgaben anerkannter Normen. Diese Normen können allenfalls ergänzt werden. * 2 Das Badewasser der Bäder sowie die Raumluft der Hallenbäder müssen die festgelegten Anforderungen erfüllen. 3 Die baulichen Belange der Bäder gemäss Art. 2 lit. a und b haben dem Stand der Technik zu entsprechen.3) 4 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer und kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen Umweltschutz, Gift, Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütung und Bau.

Art. 6

Kontrolle, Auskunftspflicht, Massnahmen 1 Für die stichprobenweise Kontrolle der Bäder und Anlagen gemäss Art. 2 ist das Amt für Lebensmittelkontrolle zuständig. Diese Kontrolle umfasst chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen des Badewassers, allenfalls der Raumluft und der dazugehörigen Einrichtungen. 2 Die Betreiberin oder der Betreiber der Bäder und die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind verpflichtet, den Kontrollorganen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich zu sein und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3) SIA Norm 385 /1 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins Ausserrhodische Gesetzessammlung 811.12 3 Das Amt für Lebensmittelkontrolle kann Dritte zu Inspektionen und Probenahmen beiziehen. 4 Es kann Massnahmen, insbesondere die Behebung von Mängeln oder die Schliessung der Anlagen, verfügen. 5 Das Ergebnis von Untersuchungen und Kontrollen ist der verantwortlichen Person und der Trägerschaft schriftlich mitzuteilen. 6 Das Amt für Lebensmittelkontrolle kann die Öffentlichkeit über Ergebnisse und Kontrollen informieren.

Art. 7

Selbstkontrolle 1 Die Betreiberin oder der Betreiber des Bades gemäss Art. 2 lit. a und b bezeichneteine für den Betrieb verantwortliche Person. 2 Die für den Betrieb des Bades gemäss Art. 2 lit. a und b verantwortliche Person ist zur Selbstkontrolle verpflichtet. 3 Das Amt für Lebensmittelkontrolle legt Richtlinien zur Selbstkontrolle fest. 4 Es muss eine schriftliche Dokumentation geführt werden, welche einen Beschrieb des Badebetriebes und dessen Organisation, eine Gefahrenanalyse, Weisungen für das Personal, Aufzeichnungen von Messungsergebnissen und von Tätigkeiten sowie von besonderen Ereignissen enthält. 5 Aufzeichnungen sind wenigstens während 5 Jahren aufzubewahren.

Art. 8

Meldepflicht 1 Besondere Vorkommnisse sind dem Amt für Lebensmittelkontrolle unverzüglichzu melden.

Art. 9

Information der Badegäste 1 Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage gibt den Besuchenden die Resultate der Badewasserqualität in geeigneter Form bekannt. 811.12 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 10

Gebühren 1 Laboruntersuchungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Für lnspektionen werden Gebühren erhoben, wenn sie zu Beanstandungen geführt haben. Anwendbar ist sinngemäss der Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle4).

Art. 11

Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle kann innert 20 Tagen Rekurs beim Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden. * 2 Gegen Rekursentscheide des Departements Gesundheit und Soziales

Art. 12 kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Obergericht erhoben werden. *

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft. 4) bGS 815.111.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung 811.12 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588 811.12 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 5 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 11 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 11 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

← Find another law