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Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

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Contents: 56 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Rückerstattungspflichtige Personen
  3. Art. 3 Rückforderungsverfügung
  4. Art. 4 Erlass
  5. Art. 5 Grosse Härte
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Zinssatz und Berechnung
  8. Art. 7a Bewilligungspflicht
  9. Art. 7b Bewilligungsvoraussetzungen
  10. Art. 7c Gesuch
  11. Art. 7d Gültigkeitsdauer und Wirkung der Bewilligung
  12. Art. 7e Meldung wesentlicher Änderungen und Bewilligungsentzug
  13. Art. 7f Gebühren für die Prüfung des Bewilligungsgesuchs
  14. Art. 7g Verzeichnis der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
  15. Art. 7h Ort der Observation
  16. Art. 7i Mittel der Observation
  17. Art. 7j Einigungsversuch
  18. Art. 7k Tonaufnahme des Interviews
  19. Art. 7l Verwendung und Vernichtung der Tonaufnahme des Interviews
  20. Art. 7m Anforderungen an Sachverständige
  21. Art. 7n Zustellung von Unterlagen
  22. Art. 7o Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung: Zusammensetzung
  23. Art. 7p Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung: Aufgaben
  24. Art. 7q Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung: Organisation
  25. Art. 8 Aktenführung
  26. Art. 8a Aktenaufbewahrung
  27. Art. 8b Form der Akteneinsicht
  28. Art. 8c Einsicht in Observationsmaterial
  29. Art. 9 Kosten der Akteneinsicht
  30. Art. 9a Aktenvernichtung
  31. Art. 9b Zustellung der Urteile
  32. Art. 10 Grundsatz
  33. Art. 11 Aufschiebende Wirkung
  34. Art. 12 Einspracheentscheid
  35. Art. 12a
  36. Art. 13 Grundsatz
  37. Art. 14 Geltendmachung für die AHV/IV
  38. Art. 15 Geltendmachung für die Arbeitslosenversicherung
  39. Art. 16 Verhältnis mehrerer Sozialversicherungen untereinander
  40. Art. 17 Rückgriff auf einen nicht haftpflichtversicherten Schädiger
  41. Art. 17a Zuständige Behörden im internationalen Verhältnis
  42. Art. 17b Verbindungsstellen
  43. Art. 17c Zuständige Träger
  44. Art. 17d Aushelfender Träger
  45. Art. 17e Für die Infrastruktur zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs mit dem Ausland zuständige Bundesstellen
  46. Art. 17f Grundsatz
  47. Art. 17g Grundkosten
  48. Art. 17h Nutzungskosten bei einem Anschluss an die elektronische Zugangsstelle mittels einer Standardanwendung
  49. Art. 17i Nutzungskosten bei einem Anschluss an die elektronische Zugangsstelle mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung
  50. Art. 17j Gebührenrahmen
  51. Art. 17k Modalitäten
  52. Art. 18 Besonderer Aufwand bei der Amts- und Verwaltungshilfe
  53. Art. 18a Elektronischer Datenaustausch
  54. Art. 18abis Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
  55. Art. 18b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Juni 2019
  56. Art. 19 Inkrafttreten

56 provisions

Art. 17a Zuständige Behörden im internationalen Verhältnis

1 Zuständige Behörden nach Artikel 75a ATSG sind: a. für alle Leistungen der sozialen Sicherheit mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit: das BSV; b. für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung nach Artikel 83 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG). 2 Sie können Vereinbarungen abschliessen, wenn die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dies vorsieht, namentlich Vereinbarungen nach den Artikeln 16 Absatz 1, 35 Absatz 3, 41 Absatz 2, 65 Absatz 8 und 84 Absatz 4. 3 Sie vertreten die Schweiz bei der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, beim Fachausschuss für Datenverarbeitung und beim Rechnungsausschuss nach den Artikeln 72–74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. SR 837.0 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1) sowie in der für die Schweiz gemäss Anlage 2 Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31) jeweils verbindlichen Fassung.

Art. 17b Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 75a ATSG sind: a. für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft: die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), soweit sie nicht bereits nach Artikel 19 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Verbindungsstelle ist; b. für Leistungen bei Invalidität:1. im Bereich der Invalidenversicherung: die IV-Stelle für Versicherte im Ausland nach Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1995 über die Invalidenversicherung, 2. im Bereich der beruflichen Vorsorge: der Sicherheitsfonds nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG); c. für Leistungen bei Alter und Tod:1. im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung: die Schweizerische Ausgleichskasse nach Artikel 113 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), 2. im Bereich der beruflichen Vorsorge: der Sicherheitsfonds; d. für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) nach Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung; e. für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung nach Artikel 83 AVIG; f. für Familienleistungen: das BSV; g. für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften: das BSV. SR 832.10 SR 832.102 SR 831.20 SR 831.40 SR 831.101 SR 832.20 SR 837.0

Art. 17c Zuständige Träger

Zuständige Träger nach Artikel 75a ATSG sind: a. für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft mit Ausnahme der Mutterschaftsentschädigung: der Versicherer nach dem KVG; b. für Leistungen bei Invalidität:1. im Bereich der Invalidenversicherung:– bei Wohnsitz in der Schweiz: die IV-Stelle des Wohnkantons – bei Wohnsitz im Ausland: die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 2. im Bereich der beruflichen Vorsorge: die Vorsorgeeinrichtung oder die Freizügigkeitseinrichtung; c. für Leistungen bei Alter und Tod:1. im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung:– bei Wohnsitz in der Schweiz: die AHV-Ausgleichskasse – bei Wohnsitz im Ausland: die Schweizerische Ausgleichskasse, 2. im Bereich der beruflichen Vorsorge: die Vorsorgeeinrichtung oder die Freizügigkeitseinrichtung; d. für Leistungen der Mutterschaftsentschädigung:1. bei Wohnsitz in der Schweiz: die AHV-Ausgleichskasse, 2. bei Wohnsitz im Ausland: die Schweizerische Ausgleichskasse; e. für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten:1. bei unselbstständig Erwerbstätigen: der Unfallversicherer, dem der Arbeitgeber angeschlossen ist, 2. bei selbstständig Erwerbstätigen: der Unfallversicherer, bei dem die betreffende Person versichert ist; f. für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: die von der arbeitslosen Person gewählte Arbeitslosenkasse sowie das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum nach Artikel 85b AVIG; g. für Familienleistungen:1. nach dem Familienzulagengesetz vom 24. März 2006 (FamZG): die Familienausgleichskassen nach Artikel 14 FamZG, 2. nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft: die AHV-Ausgleichskasse; h. für die Vollstreckung ausländischer Forderungen in der Schweiz: die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) nach Artikel 71 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG); i. für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften: die AHV-Ausgleichskasse. SR 832.10 SR 837.0 SR 836.2 SR 836.1 SR 831.10

Art. 17d Aushelfender Träger

1 Aushelfende Träger im Sinne der Rechtsakte der EU, die in Anhang II Abschnitt A Ziffern 1–4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in der für die Schweiz verbindlichen Fassung aufgeführt sind, sind: a. für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft: die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG; soweit sie nicht bereits nach Artikel 19 KVV aushelfender Träger ist; b. für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: die Suva. 2 Sie übernehmen die Aufgaben nach Absatz 1 auch im Rahmen anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit. SR 0.142.112.681 SR 832.10 SR 832.102

Art. 17e Für die Infrastruktur zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs mit dem Ausland zuständige Bundesstellen

Zuständig für die Einrichtung und den Betrieb der Infrastruktur zum Zweck des elektronischen Datenaustausches mit dem Ausland nach Artikel 75b ATSG sind: a. im Bereich Krankheit und Unfall: das Bundesamt für Gesundheit; b. für die AHV/IV-Renten: die ZAS; c. für die Arbeitslosenversicherung: die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung; d. für die übrigen Bereiche: das BSV.

Art. 17f Grundsatz

Die jährliche Gebühr setzt sich zusammen aus einem Anteil an den Grundkosten nach Artikel 17g und einem Anteil an den Nutzungskosten nach den Artikeln 17h und 17i.

Art. 17g Grundkosten

1 Die Grundkosten setzen sich zusammen aus: a. den Kosten für den Betrieb der elektronischen Zugangsstelle; und b. den Kosten für die Administration, die Instandhaltung und den operativen Support der elektronischen Zugangsstelle sowie die Bereitstellung angemessener Applikationen. 2 Für jeden der folgenden Sozialversicherungssektoren wird aufgrund der Anzahl zuständiger Träger und aushelfender Träger, die in diesem Sektor für die Durchführung der internationalen Sozialversicherung zuständig sind, der Anteil an den Grundkosten festgelegt: a. Krankenversicherung; b. Unfallversicherung; c. Familienleistungen; d. Arbeitslosenversicherung; e. Rentenversicherung im Bereich der ersten und zweiten Säule; f. Versicherungsunterstellung. 3 Sind die Träger in einem Sozialversicherungssektor mittels einer Standardanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so berechnet sich der Anteil jedes Trägers in diesem Sozialversicherungssektor an den Grundkosten nach der Anzahl seiner Benutzerkonten. 4 Sind die Träger in einem Sozialversicherungssektor mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so gehen die Grundkostenanteile aller Träger in diesem Sozialversicherungssektor zulasten der Stelle, die für die Fachanwendung verantwortlich ist. 5 Werden in einem Sozialversicherungssektor sowohl die Standardanwendung als auch eine Fachanwendung genutzt, so werden die Grundkostenanteile innerhalb des Sozialversicherungssektors aufgrund der Anzahl Träger verteilt.

Art. 17h Nutzungskosten bei einem Anschluss an die elektronische Zugangsstelle mittels einer Standardanwendung

1 Sind die Träger mittels einer Standardanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so bemessen sich die Nutzungskosten nach: a. dem Aufwand für den Betrieb der Standardanwendungen; b. dem Aufwand für die Instandhaltung und den operativen Support der Standardanwendung; c. dem Aufwand für die Bereitstellung angemessener Applikationen; d. dem Aufwand für weitere technische Komponenten. 2 Der Anteil jedes Trägers an den Nutzungskosten berechnet sich nach der Anzahl seiner Benutzerkonten. 3 Werden technische Komponenten nur durch einen Teil der Träger benutzt, so können die Bundesstellen nach Artikel 17e die Kosten dafür vollumfänglich diesen Trägern belasten.

Art. 17i Nutzungskosten bei einem Anschluss an die elektronische Zugangsstelle mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung

1 Sind die Träger mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so bemessen sich die Nutzungskosten nach: a. dem Aufwand für den Betrieb der Schnittstelle; b. dem Aufwand für die Instandhaltung und den operativen Support der Schnittstelle; c. dem Aufwand für die Bereitstellung angemessener Applikationen; d. dem Aufwand für weitere technische Komponenten. 2 Die Nutzungskosten für die Schnittstelle gehen zulasten der Stellen, die für die Fachanwendung verantwortlich sind.

Art. 17j Gebührenrahmen

1 Ist der Träger mittels einer Standardanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so beträgt die Gebühr für jedes Benutzerkonto höchstens 8000 Franken. 2 Ist der Träger mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so beträgt die Gebühr für die Stelle, die für die Fachanwendung verantwortlich ist, höchstens 100 000 Franken.

Art. 17k Modalitäten

1 Die Berechnung der Grundkosten und der Nutzungskosten durch die Bundesstellen nach Artikel 17e stützt sich auf die Kosten, die dem BSV durch den Betreiber der Infrastruktur in Rechnung gestellt werden, und auf die Kosten, die dem BSV durch den Verwaltungsaufwand für den zentralen Fachbetrieb entstehen. 2 Stichtag für die Erhebung der Anzahl Träger, die für die Durchführung der internationalen Sozialversicherung zuständig sind, und der Anzahl der ihnen geführten Konten ist der 31. Dezember des Vorjahres. 3 Die Bundesstellen nach Artikel 17e stellen die Gebühr den Trägern jährlich in Rechnung.

Art. 18 Besonderer Aufwand bei der Amts- und Verwaltungshilfe

(Art. 32 ATSG) 1 Amts- und Verwaltungshilfe wird abgegolten, wenn: a. auf Begehren des Versicherers Daten in einer Form bekannt gegeben werden müssen, die mit einem besonderen Aufwand verbunden ist; und b. die Gesetzgebung zu einer Sozialversicherung dies ausdrücklich vorsieht. 2 In den Fällen nach Artikel 32 Absatz 3 ATSG kann die um Datenbekanntgabe ersuchte Stelle eine Gebühr erheben, wenn die Datenbekanntgabe mit einem besonderen Aufwand verbunden ist oder wenn es sich um systematische Anfragen handelt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149).

Art. 18a Elektronischer Datenaustausch

Die Aufsichtsbehörde der jeweiligen Sozialversicherung kann das Format und den Kanal der elektronischen Datenübertragung zwischen den Versicherungsträgern und den Bundesbehörden regeln. Sie berücksichtigt dabei aktuelle anerkannte Standards. Eingefügt gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 18abis Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. Ursprünglich: Art. 18a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149). SR 172.041.1

Art. 18b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Juni 2019

1 Bei Fehlen der Aus- und Weiterbildungsvoraussetzung nach Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe e kann die Bewilligung während sechs Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom 7. Juni 2019 für zwei Jahre erteilt werden, wenn die gesuchstellende Person alle übrigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt und innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. Juni 2019 mindestens zwanzig Personenüberwachungen für Sozialversicherungsträger durchgeführt hat. 2 Die Versicherungsträger müssen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. Juni 2019 die Akten nach Artikel 8 Absatz 2 führen. Ursprünglich: Art. 18a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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