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Beschluss über die Organisation der Handelsregisterämter, das Statut und die Entlöhnung des Personals

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Mindest- und Höchsteinkommen des Vorstehers 1 Das Einkommen des Vorstehers schwankt je nach der Anzahl im Tagebuch vorgenommenen Eintragungen und der Rentabilität des Amtes zwischen einem Minimum von 81'360 Franken und einem Maximum von 155'643 Franken. Diese Beträge werden analog der Anpassung der Besoldung der Gerichtsbehörden dem Schweizerischen Lebenskostenindex angepasst. 2 Die in Absatz 1 enthaltenen Mindest- und Höchstansätze gelten für einen vollamtlich angestellten Vorsteher; andernfalls werden diese verhältnismässig reduziert. 3 Die Ausübung jeder entgeltlichen Nebenbeschäftigung bedarf einer Bewilligung des Staatsrates; diese bestimmt gegebenenfalls die Auswirkungen auf den Beschäftigungsgrad im Amt und die vorzunehmende Kürzung des begrenzten Einkommens.

Art. 2

Entlöhnungssystem des Vorstehers 1 Der Staat garantiert dem Vorsteher ein Mindesteinkommen von 81'360 Franken. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 221.400 2 Das Mindesteinkommen des Vorstehers wird ab der 601. jährlich vorgenommenen Eintragung im Tagebuch um 50 Franken pro Eintragung und um 35 Prozent der gemäss den Artikeln 7 und 9 bis 12 des Bundestarifs erhobenen Gebühren erhöht. 3 Nach Überprüfung der jährlichen Betriebsrechnung des Amtes bestimmt das kantonale Finanzinspektorat den Betrag, welchen der Vorsteher der Staatskasse oder die Staatskasse dem Vorsteher schuldet. 4 Die Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 3 und 4 sind analog anwendbar. 5 Die gemäss dem Entscheid des kantonalen Finanzinspektorates geschuldeten Beträge sind innert 30 Tagen nach Inkrafttreten des Entscheides zu bezahlen.

Art. 3

Entlöhnungssystem des Stellvertreters 1 … * 1bis Proportional zur ausgeführten Tätigkeit ist das Einkommen des Stellvertreters identisch mit jenem des betreffenden Vorstehers. *

Art. 4

Mitarbeiter des Amtes 1 Der Vorsteher stellt die Mitarbeiter des Amtes aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages an und entlöhnt sie. 2 Spätestens nach Ablauf der Probezeit meldet der Vorsteher jede Personalanstellung mit Angabe der Tätigkeit, der Ausbildung, des Pflichtenheftes und des Gehalts dem Departement für Sicherheit und Institutionen (zuständiges Departement), welches diese dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 5

Haftpflichtversicherung und Sicherheit 1 Der Vorsteher und der Stellvertreter sind im Rahmen des durch den Staat Wallis für seine Beamten abgeschlossenen globalen Haftpflicht-Versicherungsvertrages versichert. 2 Die zu leistenden Sicherheiten für den durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckten Teil des Schadens bestehen in einer durch den Staat Wallis abgeschlossenen Bürgschaftspolice. 3 Die Prämien für diese beiden Versicherungsverträge werden durch die Staatskasse in Rechnung gestellt und der Betriebsrechnung des Amtes belastet. 221.400

Art. 6

Betriebsrechnung 1 Der Vorsteher führt eine Betriebsrechnung über die Ausgaben und Einnahmen des Amtes gemäss den Bestimmungen über das Handelsregister in der allgemeinen Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, dem Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt und deren Kontrolle, dem vorliegenden Beschluss sowie den schriftlichen Weisungen des kantonalen Finanzinspektorates. 2 Die Betriebsrechnung muss am Ende eines jeden Jahres abgeschlossen und innert drei Monaten dem kantonalen Finanzinspektorat überreicht werden. Innert derselben Frist überweist der Vorsteher den Saldo der Betriebsrechnung, der sein Einkommen übersteigt, an die Staatskasse. 3 Nach Überprüfung der finanziellen Geschäftsführung des Amtes hält das kantonale Finanzinspektorat das Resultat seiner Ermittlungen in einem Bericht fest und bestimmt die anzubringenden Korrekturmassnahmen. 4 Die Entscheide des kantonalen Finanzinspektorates sind vollstreckbar, sofern sie nicht innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung durch eine Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden.

Art. 7

Positionen der Betriebsrechnung 1 Um zu Lasten der Betriebsrechnung verbucht zu werden, müssen die Löhne: a) an Mitarbeiter ausbezahlt werden, deren Anstellung vom Staatsrat genehmigt wurde; und b) den Höchstbetrag der dem Personal der Kanzlei der Bezirksgerichte und der Staatsanwaltschaft gewährten Besoldungsklasse nicht übersteigen. 2 Die Abschreibungssätze auf den für die Tätigkeit des Amtes notwendigen Investitionen dürfen die für das Anlagevermögen der Handelsunternehmen geltenden steuerrechtlichen Ansätze nicht übersteigen. 3 Die Reisekosten des Vorstehers, des Stellvertreters und des Personals des Amtes werden ausnahmsweise bis zu den für die Beamten des Staates Wallis geltenden Ansätzen zugelassen. 4 Die Mietkosten müssen denjenigen entsprechen, die üblicherweise am Sitz des Amtes für ähnliche Lokale verlangt werden. 221.400 5 Die Kosten des Arbeitgebers hinsichtlich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bestehen in den während des laufenden Jahres geschuldeten Beiträge. Die Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven im Sinne von Artikel 331 Absatz 3 des Obligationenrechts ist ausgeschlossen. 6 Die Repräsentationskosten können pauschal bis zu einem Betrag von 1'000 Franken verrechnet werden.

Art. 8

Personal des Amtes 1 Der Vorsteher übermittelt dem zuständigen Departement innert 30 Tagen nach Inkrafttretung des vorliegenden Beschlusses den Lebenslauf der angestellten Personen, mit Angaben zu ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung, das Datum ihres Dienstantrittes und ihr Gehalt. Diese Anstellungen werden dem Staatsrat zur rückwirkenden Genehmigung auf den 1. Januar 2001 unterbreitet.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft, nachdem er im Amtsblatt veröffentlicht wurde. 221.400 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 06.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung BO/Abl. 50/2000 24.04.2024 01.05.2024 Art. 3 Abs. 1 aufgehoben RO/AGS 2024-051 24.04.2024 01.05.2024 Art. 3 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2024-051 221.400 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 06.12.2000 01.01.2001 Erstfassung BO/Abl. 50/2000 Art. 3 Abs. 1 24.04.2024 01.05.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-051 Art. 3 Abs. 1bis 24.04.2024 01.05.2024 eingefügt RO/AGS 2024-051

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