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Kantonsratsbeschluss betreffend Finanzierung einer langfristigen Forschungszusammenarbeit in den Bereichen Cybersicherheit und künstliche Intelligenz (KI) zwischen der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich und dem Nationalen Testinstitut für Cybersicherheit (NTC) in Zug

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

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4 provisions

§ 1

Gegenstand und Finanzierung 1 Der Kanton Zug beteiligt sich während maximal 25 Jahren im Rahmen der Förderung der Forschung zur Cybersicherheit und künstlichen Intelligenz an der Finanzierung der langfristigen Forschungszusammenarbeit zwischen der ETH Zürich und dem NTC in Zug mit insgesamt maximal 80 Millionen Franken. 2 Die jährlichen Beiträge von maximal 3,2 Millionen Franken gliedern sich wie folgt: a) Finanzierung von zwei ETH-Professuren inklusive wissenschaftlicher Mitarbeitender (maximal 2,2 Millionen Franken); b) Aufbau und Aufrechterhaltung der Zusammenarbeit zwischen dem NTC in Zug und der ETH Zürich (maximal 1 Million Franken). 3 Der Regierungsat regelt die Einzelheiten. Er schliesst mit der ETH Zürich einen Kooperationsvertrag und mit dem NTC in Zug eine Leistungsvereinbarung ab. 1) BGS 111.1 GS 2026/053 1 614.15

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§ 2

Auszahlung, Revision und Berichterstattung 1 Die Beiträge gemäss § 1 werden jährlich ausgerichtet. Die Finanzdirektion legt die Auszahlungsmodalitäten fest. 2 Das NTC in Zug lässt seine Buchführung mindestens bis ein Jahr nach Ausrichtung des letzten Kantonsbeitrags durch eine externe Revisionsstelle prüfen. 3 Die ETH Zürich erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge gemäss § 1 Abs. 2 Bst. a, die erreichten Ziele und Wirkungen. Das NTC in Zug erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge gemäss § 1 Abs. 2 Bst. b, die erreichten Ziele und Wirkungen.

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§ 3

Evaluation 1 Nach zehn Jahren erfolgt eine umfassende Evaluation über a) die gesamte Forschungszusammenarbeit zwischen der ETH Zürich und dem NTC in Zug; b) den spezifischen Bereich der ETH Zürich in dieser Zusammenarbeit und c) den spezifischen Bereich des NTC in Zug in dieser Zusammenarbeit. 2 Die Evaluation wird durch externe Expertinnen und Experten in Absprache mit dem Kanton Zug durchgeführt. 3 Der Evaluationsbericht muss neben der Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitsanalyse unter besonderer Beachtung der Auswirkungen und des Nutzens für den Kanton Zug eine der folgenden Entscheidungsempfehlungen zur Zusammenarbeit enthalten: a) unveränderte Fortführung, b) Anpassung oder c) vorzeitige Beendigung. 4 Weitere Evaluationen nach dem Verfahren gemäss Absatz 1 bis 3 finden nach fünfzehn und zwanzig Jahren statt.

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§ 4

Vollzug 1 Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. 614.15 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.08.2026 06.11.2026 Erlass Erstfassung GS 2026/053 614.15 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 27.08.2026 06.11.2026 Erstfassung GS 2026/053

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