Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 695358ec083de5072eb7322a7ac4d7f4279ac5c849ae0d4059433c6572807af3
14 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Studiengebühren der Hochschule Luzern
im Bereich der Aus- und Weiterbildung.
2 Für Bildungsangebote, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen geführt werden, kann der Rektor oder die Rektorin auf Antrag der
Hochschulleitung von dieser Verordnung abweichende Gebühren festlegen.
3 Für Gaststudierende im Rahmen nationaler oder internationaler Mobilitätsprogramme gelten die Studiengeldregelungen der entsprechenden
Abkommen.
Art. 2
Rechtsverweis
1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, kommen die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Kantons Luzern vom
14. September 19932) subsidiär zur Anwendung.
1) GDB 415.42
2) SRL Nr. 680
OGS 2012, 85
2. AUFNAHME- UND STUDIENGEBÜHREN
Art. 3
Gebühren für das Aufnahmeverfahren
1 Die Gebühr für das Aufnahmeverfahren zu Bachelor- oder Masterstudiengängen beträgt (je nach Aufwand) Fr. 100.– bis Fr. 900.–. *
2 Bei einem Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium innerhalb der
Hochschule Luzern kann die Gebühr für das Aufnahmeverfahren erlassen
werden.
3 Die Gebühr für die Nachbearbeitung von Aufnahmegesuchen beträgt (je
nach Aufwand) maximal Fr. 500.–.
4 Über die genaue Höhe der Gebühren entscheidet das aufnehmende Departement der Hochschule Luzern.
5 Die Anmeldung zur Aus- oder Weiterbildung ist verbindlich. Nach Ablauf
der Anmeldefrist werden die Gebühren nicht zurückerstattet. Ausgenommen davon ist eine Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren von ausländischen Studierenden, wenn diese ohne eigenes Verschulden nachgewiesenermassen kein Visum erhalten. *
Art. 4
Gebühren im Bereich Ausbildung
1 Die allgemeinen Studiengebühren im Bereich Ausbildung betragen
a. für immatrikulierte Studierende pro Semester Fr. 800.–;
b. für Hörerinnen und Hörer, pro Semester mindestens Fr. 200.– bis
maximal Fr. 800.–, abgestuft nach Zahl der ECTS-Punkte aller besuchten Veranstaltungen.
1bis Ausländische Studierende haben neben den allgemeinen Studiengebühren eine zusätzliche Studiengebühr von Fr. 500.– pro Semester zu
entrichten. Dies gilt nicht für ausländische Studierende, deren Wohnsitzkanton für sie FHV-Beiträge leistet. *
2 Weitere Kosten, namentlich für Lehrmittel, Arbeitsmaterialien oder Studienreisen, werden zusätzlich kostendeckend in Rechnung gestellt.
Art. 5
Gebühren im Bereich Weiterbildung
1 Gebühren für Weiterbildungsangebote werden je nach Dauer und Umfang von den Departementen der Hochschule Luzern im Rahmen von Fr.
0.– bis Fr. 50 000.– kostendeckend festgelegt. *
3. PRÜFUNGS- UND DIPLOMGEBÜHREN
Art. 6
Prüfungsgebühren
1 Die Prüfungsgebühren werden wie folgt festgelegt:
a. Bachelorprüfungen, pro Semester Fr. 150.–, insgesamt maximal
Fr. 900.–;
b. Masterprüfungen, pro Semester Fr. 150.–, insgesamt maximal
Fr. 450.– (3 Semester) bzw. Fr. 600.– (4 Semester).
2 Die Verrechnung der Prüfungsgebühren erfolgt pauschal, unabhängig
von den abgerechneten ECTS-Punkten.
Art. 7
Gebühren für Urkunden
1 Für die Ausfertigung von Diplomen und Bescheinigungen werden folgende Gebühren erhoben:
a. Diplome und Zertifikate, pro Stück Fr. 220.–;
b. Nachträgliche Ausstellung von Duplikaten, pro Stück Fr. 150.–.
2 Übersetzungsarbeiten werden zusätzlich nach Aufwand verrechnet.
3a. GEBÜHREN FÜR PROPÄDEUTISCHE ANGEBOTE3) *
Art. 7a *
1 Für die propädeutischen Angebote der Departemente Design & Kunst
(Vorkurs) sowie Musik (Vorkurs und Vorstudium) gelten die in dieser Verordnung geregelten Gebühren der Hochschule Luzern unter Vorbehalt der
nachfolgenden Bestimmungen.
2 Die allgemeinen Studiengebühren in den propädeutischen Angeboten
betragen:
a. für Studierende aus Vereinbarungskantonen: pro Semester
Fr. 800.–
b. für übrige Studierende: Nebst der Studiengebühr von Fr. 800.– pro
Semester wird eine Gebühr auferlegt, welche dem maximalen Beitrag der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Fachschulvereinbarung, des Regionalen Schulabkommens RSA der NWEDK
oder des Regionalen Schulabkommens Zentralschweiz entspricht.
3) Die durch den Nachtrag vom 4. Juli 2013 eingefügte Titelnummer IV. wurde aus
technischen Gründen angepasst
3 Weitere Kosten, namentlich für Freifächer, Lehrmittel oder Arbeitsmaterialien, werden zusätzlich kostendeckend in Rechnung gestellt.
4. ÜBRIGE GEBÜHREN4) *
Art. 8
Administrative Gebühren
1 In den Studiengebühren sind die administrativen Gebühren, namentlich
für den Studierendenausweis oder Fotokopien, nicht enthalten. Diese
werden von der Rektorin oder dem Rektor kostendeckend festgelegt und
Art. 9 separat verrechnet. *
Spezialangebote
1 Für Spezialangebote der Hochschule Luzern kann die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor eine kostendeckende Teilnahme- oder
Benutzungsgebühr erheben.
Art. 10
Hochschulsport Campus Luzern
1 Die Rektorin oder der Rektor ist ermächtigt, von allen Studierenden für
die Bereitstellung des Angebots des Hochschulsports Campus Luzern
einen Beitrag von maximal 25 Franken pro Semester zu erheben. Bei besonders personal- oder materialintensiven Angeboten kann der Beitrag
Art. 11 entsprechend den anfallenden Kosten erhöht werden. *
Mahngebühren
1 Für Mahnungen und Erinnerungsschreiben der Hochschule Luzern beträgt die Gebühr 15 Franken bei der ersten Mahnung und 30 Franken für
jede weitere Mahnung.
4) Änderung der Titelnummer gemäss Nachtrag vom 4. Juli 2013 wurde aus technischen Gründen nicht übernommen
5. VOLLZUG5) *
Art. 12
Fälligkeit
1 Die Gebühren der Hochschule Luzern werden vor Beginn des Studienjahres beziehungsweise des Semesters fällig.
2 Bei Studienabbruch oder –unterbruch ohne rechtzeitige Abmeldung bleiben die Studiengebühren für das ganze Semester geschuldet.
3 Bei Nichtbezahlung der Gebühren kann die Hochschule Luzern ihre
Leistungen verweigern, insbesondere die Validierung des Studierendenausweises oder die Fortsetzung des Studiums.
Art. 13
Härtefälle
1 In Härtefällen können die Departemente der Hochschule Luzern im Rahmen der Vorgaben der zuständigen Direktorin oder des zuständigen Direktors die Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen. Teilzahlungen, namentlich im Bereich der Weiterbildung, sind zu
verzinsen.
2 Bei einem Bezug von Sozialhilfe, Stipendien oder Studiendarlehen ist
ein Gebührenerlass ausgeschlossen.
3 Aufnahmegebühren können nicht erlassen werden.
6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN6) *
Art. 14
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
5) Änderung der Titelnummer gemäss Nachtrag vom 4. Juli 2013 wurde aus technischen Gründen nicht übernommen
6) Änderung der Titelnummer gemäss Nachtrag vom 4. Juli 2013 wurde aus technischen Gründen nicht übernommen
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 85
geändert durch:
- Nachtrag vom 13. Dezember 2024, in Kraft seit 1. März 2025, Art. 4
Abs. 1bis in Kraft seit 1. September 2025 (OGS 2025, 2)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.12.2012 01.03.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 85
04.07.2013 01.09.2013 Titel 3a. eingefügt OGS 2013, 38
04.07.2013 01.09.2013 Art. 7a eingefügt OGS 2013, 38
04.07.2013 01.09.2013 Titel 4. geändert OGS 2013, 38
04.07.2013 01.09.2013 Art. 10 Abs. 1 geändert OGS 2013, 38
04.07.2013 01.09.2013 Titel 5. geändert OGS 2013, 38
04.07.2013 01.09.2013 Titel 6. geändert OGS 2013, 38
13.12.2024 01.03.2025 Art. 3 Abs. 1 geändert OGS 2025, 2
13.12.2024 01.03.2025 Art. 3 Abs. 5 geändert OGS 2025, 2
13.12.2024 01.09.2025 Art. 4 Abs. 1bis eingefügt OGS 2025, 2
13.12.2024 01.03.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2025, 2
13.12.2024 01.03.2025 Art. 8 Abs. 1 geändert OGS 2025, 2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.12.2012 01.03.2013 Erstfassung OGS 2012, 85
Art. 3 Abs. 1 13.12.2024 01.03.2025 geändert OGS 2025, 2
Art. 3 Abs. 5 13.12.2024 01.03.2025 geändert OGS 2025, 2
Art. 4 Abs. 1bis 13.12.2024 01.09.2025 eingefügt OGS 2025, 2
Art. 5 Abs. 1 13.12.2024 01.03.2025 geändert OGS 2025, 2
Titel 3a. 04.07.2013 01.09.2013 eingefügt OGS 2013, 38
Art. 7a 04.07.2013 01.09.2013 eingefügt OGS 2013, 38
Titel 4. 04.07.2013 01.09.2013 geändert OGS 2013, 38
Art. 8 Abs. 1 13.12.2024 01.03.2025 geändert OGS 2025, 2
Art. 10 Abs. 1 04.07.2013 01.09.2013 geändert OGS 2013, 38
Titel 5. 04.07.2013 01.09.2013 geändert OGS 2013, 38
Titel 6. 04.07.2013 01.09.2013 geändert OGS 2013, 38