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20 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Umsetzung:
a) der Branchenlösung Nr. 48 «Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz in den kantonalen Verwaltungen» der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS (Branchenlösung);
b) von spezifischen Branchenlösungen oder Standardlösungen, sofern sie
den Minimalanforderungen der Branchenlösung im Wesentlichen entsprechen und von der ständigen Kommission zur Förderung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz in der kantonalen
Verwaltung genehmigt wurden.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für die gesamte Kantonsverwaltung, einschliesslich der
Anstalten des Staates mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art. 3
Managementsystem für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
1 Zur Umsetzung der Branchenlösung wird in der Kantonsverwaltung ein Managementsystem für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (SGA-System) eingeführt, das politische Grundsätze, eine Organisation,
Referenzdokumente sowie spezifische Aktionen und Massnahmen umfasst.
2 Aufsichtsbehörde
Art. 4
1 Das Amt für den Arbeitsmarkt und die Suva für die ihr von der Bundesgesetzgebung zugewiesenen Tätigkeitsbereiche sind die unabhängige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften über die Hygiene, die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beim Staat Freiburg.
2 Die Entscheide, Feststellungen und Empfehlungen der Aufsichtsbehörde
werden den direkten Adressatinnen und Adressaten mitgeteilt und an die von
der Verordnung vorgesehenen betroffenen Akteurinnen und Akteure der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz (SGA-Akteurinnen
und -Akteure) weitergeleitet.
3 Vollzugsbehörden
Art. 5
Staatsrat
1 Der Staatsrat bestimmt die Grundsätze der Politik und setzt periodisch die
Ziele des SGA-Systems fest.
2 …
Art. 6
SGA-Kommission – Einsetzung
1 Es wird eine ständige Kommission zur Förderung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung eingesetzt (die SGA-Kommission).
2 Die SGA-Kommission ist als Koordinationsstelle im Sinne der Branchenlösung Nr. 48 tätig.
3 Sie ist administrativ der Finanzdirektion zugewiesen.
Art. 7
SGA-Kommission – Zusammensetzung und Arbeitsweise
1 Die SGA-Kommission setzt sich aus den folgenden, vom Staatsrat ernannten Mitgliedern zusammen:
a) der Chefin oder dem Chef der Fachstelle nach Artikel 10; diese Person
führt den Vorsitz;
b) der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt;
c) der Chefin oder dem Chef des Hochbauamtes;
d) der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker;
e) der Kantonsingenieurin oder dem Kantonsingenieur;
f) drei Personalvertreterinnen oder Personalvertretern.
2 Die drei Personalvertreterinnen und -vertreter, von denen mindestens zwei
Staatsangestellte sein müssen, werden im Einvernehmen zwischen den anerkannten Sozialpartnern ausgewählt. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Staatsrat auf Empfehlung seiner Delegation für das Personalwesen.
3 Die SGA-Kommission kann mit beratender Stimme beiziehen:
a) Kontaktpersonen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
b) Mitglieder der Ausschüsse für Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz;
c) von der Bundesgesetzgebung anerkannte Spezialistinnen oder Spezialisten der Arbeitssicherheit oder andere Expertinnen und Experten, die
über spezifische Fachkenntnisse im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verfügen;
d) die kantonale Beauftragte oder den kantonalen Beauftragten für Prävention und Gesundheitsförderung.
4 Die SGA-Kommission kann auch Spezialistinnen oder Spezialisten mit der
Prüfung besonderer Probleme beauftragen.
5 Die SGA-Kommission legt ihre Arbeitsweise fest und stellt ihr Budget auf.
Die für die Umsetzung des SGA-Systems verantwortliche Person führt das
Kommissionssekretariat.
Art. 8
SGA-Kommission – Aufgaben
1 Die SGA-Kommission ist das strategische Organ für die Umsetzung des
SGA-Systems.
2 Die SGA-Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie schlägt dem Staatsrat die Grundsätze der Politik und die Ziele des
SGA-Systems vor.
b) Sie beantragt dem Staatsrat das Betriebsbudget für das SGA-System.
c) Sie bezeichnet die Verwaltungseinheiten mit besonderen Gefahren.
d) Sie schlägt die Umsetzung von Massnahmen in den Bereichen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung vor.
e) Sie legt im Referenzhandbuch «Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz» (SGA-Referenzhandbuch) die Befugnisse, Aufgaben und
Verantwortlichkeiten der Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinheiten, der SGA-Akteurinnen und -Akteure, des Personals und der Personen, welche die staatlichen Infrastrukturen nutzen, fest.
f) Sie genehmigt das SGA-Referenzhandbuch.
g) Sie genehmigt die spezifischen Branchenlösungen oder Standardlösungen und koordiniert sie gegebenenfalls mit der Branchenlösung.
Art. 9
Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinheiten
1 Die Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinheiten sind Leiterinnen und
Leiter des SGA-Systems.
2 Als Leiterinnen und Leiter sind sie für die Umsetzung des SGA-Systems in
ihrer Verwaltungseinheit verantwortlich. Sie passen das von der SGA-Kommission herausgegebene SGA-Referenzhandbuch den spezifischen Bedürfnissen ihrer Verwaltungseinheit an.
3 Bei Verwaltungseinheiten, die räumlich nahe beieinander liegen und ähnliche Gefahren aufweisen, können die Chefinnen und Chefs zu Rationalisierungszwecken und zur Nutzung von Synergien in gegenseitigem Einvernehmen eine Risikoeinheit bilden. Jede Chefin und jeder Chef einer Verwaltungseinheit ist jedoch selber für die Umsetzung des SGA-Systems in der
eigenen Einheit verantwortlich.
4 SGA-Akteurinnen und -Akteure
Art. 10
Fachstelle
1 Das Amt für Personal und Organisation ist die für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung zuständige Fachstelle. Die Fachstelle ist das operative Organ der SGA-Kommission für die
Umsetzung des SGA-Systems.
Art. 11
Für die Umsetzung des SGA-Systems verantwortliche Person
1 Die Fachstelle beschäftigt eine Spezialistin oder einen Spezialisten der
Arbeitssicherheit, die oder der die Anforderungen der eidgenössischen Verordnung vom 25. November 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und
Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllt, als für die Umsetzung des SGA-
Systems verantwortliche Person (die oder der SGA-Verantwortliche).
2 Die oder der SGA-Verantwortliche führt das SGA-Kommissionssekretariat
und koordiniert die Umsetzung der Branchenlösung in der Kantonsverwaltung. Sie oder er ist die Ansprechperson und zuständig für Beratung, Unterstützung und Förderung sowie für Analysen und Vorschläge im Bereich der
Sicherheit und des Schutzes der physischen und psychischen Gesundheit am
Arbeitsplatz.
Art. 12
ASG-Ausschuss – Bildung der Ausschüsse
1 In jeder Verwaltungseinheit mit besonderen Gefahren wird ein Ausschuss
für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gebildet (ASG-Ausschuss).
2 Haben sich mehrere Verwaltungseinheiten mit besonderen Gefahren zu einer Risikoeinheit nach Artikel 9 Abs. 3 zusammengeschlossen, so können sie
in gegenseitigem Einvernehmen und mit der Zustimmung der oder des SGA-
Verantwortlichen einen gemeinsamen ASG-Ausschuss bilden.
3 Der ASG-Ausschuss ist für die vorschriftsmässige Anwendung der Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am
Arbeitsplatz des Personals derjenigen Verwaltungs- oder der Risikoeinheit
verantwortlich, für die er gebildet wurde.
Art. 13
ASG-Ausschuss – Zusammensetzung
1 Der ASG-Ausschuss wird von einem Mitglied des Personals präsidiert, das
mindestens als Sicherheitskoordinatorin oder Sicherheitskoordinator ausgebildet ist.
2 Weitere Mitglieder des ASG-Ausschusses sind:
a) die Chefin oder der Chef der Verwaltungseinheit; bei einer Risikoeinheit wird eine der Chefinnen oder einer der Chefs der betreffenden Verwaltungseinheiten in gegenseitigem Einvernehmen bezeichnet;
b) Mitglieder des Personals, die über branchenspezifische Kenntnisse und
Erfahrung in Sicherheit und Gesundheitsschutz verfügen.
3 Die Mitglieder des ASG-Ausschusses werden nach Stellungnahme der oder
des SGA-Verantwortlichen von der Chefin oder vom Chef der Verwaltungseinheit oder bei einer Risikoeinheit von allen Chefinnen und Chefs der
betroffenen Verwaltungseinheiten bezeichnet. Die Wahl wird von der Anstellungsbehörde der bezeichneten Personen genehmigt.
Art. 14
Kontaktpersonen für Sicherheit und Gesundheitsschutz
1 In den Verwaltungseinheiten ohne besondere Gefahren wird eine Kontaktperson für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (SGA-Kontaktperson) eingesetzt.
2 Haben sich mehrere Verwaltungseinheiten ohne besondere Gefahren zu einer Risikoeinheit nach Artikel 9 Abs. 3 zusammengeschlossen, so können sie
in gegenseitigem Einvernehmen und mit der Zustimmung der oder des SGA-
Verantwortlichen eine Kontaktperson bezeichnen.
3 Die SGA-Kontaktpersonen sorgen für die vorschriftsmässige Anwendung
der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen in denjenigen Verwaltungs- oder Risikoeinheiten, für die sie eingesetzt wurden. Sie sind ausserdem Verbindungsorgan zwischen dem Personal, der Fachstelle und der SGA-
Kommission.
4 Die SGA-Kontaktpersonen werden nach Stellungnahme der oder des SGA-
Verantwortlichen von der Chefin oder vom Chef der Verwaltungseinheit oder
bei einer Risikoeinheit von allen Chefinnen und Chefs der betroffenen Verwaltungseinheiten bezeichnet. Sie werden aufgrund ihrer branchenspezifischen Kenntnisse und ihren Erfahrungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz ausgewählt.
Art. 15
Delegierte für Sicherheit und Gesundheitsschutz
1 Für eine dezentrale Abteilung einer Verwaltungseinheit wird eine Delegierte oder ein Delegierter für Sicherheit und Gesundheitsschutz bezeichnet (die
oder der SGA-Delegierte).
2 Wird eine Risikoeinheit gebildet, so wird eine SGA-Delegierte oder ein
SGA-Delegierter pro betroffene Verwaltungseinheit bezeichnet. Ausserdem
kann eine SGA-Delegierte oder ein SGA-Delegierter bezeichnet werden, die
oder der für die Sicherheit der Gebäude zuständig ist, in denen sich die Risikoeinheit befindet.
3 Die SGA-Delegierten sind in ihrer Abteilung die Ansprechpersonen für Fragen in Zusammenhang mit der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz. Sie unterstützen den ASG-Ausschuss oder die SGA-Kontaktperson bei der Umsetzung des SGA-Systems in ihrer Abteilung.
4 Die SGA-Delegierten werden nach Artikel 14 Abs. 4 bezeichnet. Sie unterstehen direkt dem ASG-Ausschuss oder der SGA-Kontaktperson.
Art. 16
Befugnisse, Aufgaben und Verantwortlichkeiten
1 Sofern nicht in dieser Verordnung vorgesehen, werden die Befugnisse, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der SGA-Akteurinnen und -Akteure im Referenzhandbuch, das von der SGA-Kommission herausgegeben wird, und in
den spezifischen Handbüchern der einzelnen Verwaltungseinheiten definiert.
5 Ausbildung
Art. 17
1 Die Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinheiten, alle SGA-Akteurinnen
und -Akteure und das Personal müssen die für sie bestimmte Schulung absolvieren.
2 Die Fachstelle bietet die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für die obligatorischen Kurse auf.
6 Anzeige des Personals
Art. 18
Anzeige
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können die Verletzung von Vorschriften
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bei einer
SGA-Akteurin oder einem SGA-Akteur ihrer Wahl anzeigen.
2 Diese Akteurin oder dieser Akteur behandelt die Anzeige. Sie oder er informiert die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter, falls nötig schriftlich, über das
weitere Verfahren.
3 Vorbehalten bleibt die Möglichkeit, gemäss Bundesgesetzgebung direkt bei
der Aufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten.
Art. 19
Rechtsmittel
1 Sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit den auf ihre Anzeigen hin getroffenen Massnahmen nicht zufrieden, so können sie von der Anstellungsbehörde eine formelle Verfügung verlangen, in der festgestellt wird, dass sie
von einer Verletzung der Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betroffen sind.
2 Die Anstellungsbehörde holt die Stellungnahme der SGA-Kommission ein,
bevor sie ihre Verfügung erlässt.
3 Die Verfügung der Anstellungsbehörde kann nach den Artikeln 132 und
133 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG) 1) mit
Beschwerde angefochten werden.
1) SGF 122.70.1
7 Inkrafttreten
Art. 20
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.04.2007 Erlass Grunderlass 01.05.2007 2007_050
10.07.2015 Art. 7 geändert 01.06.2015 2015_076
24.05.2022 Art. 7 Abs. 1, c) geändert 01.07.2022 2022_063
24.05.2022 Art. 7 Abs. 1, e) geändert 01.07.2022 2022_063
24.05.2022 Art. 7 Abs. 1, f) geändert 01.07.2022 2022_063
24.05.2022 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_063
12.12.2022 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 4 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 7 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 7 Abs. 3, d) eingefügt 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 7 Abs. 5 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 8 Abs. 2, d) geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 8 Abs. 2, e) geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 8 Abs. 2, f) geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 9 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Abschnitt 4 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 11 Titel geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 11 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 14 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 14 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 14 Abs. 4 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 15 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 15 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 15 Abs. 4 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 16 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 18 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_132
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 24.04.2007 01.05.2007 2007_050
Art. 1 Abs. 1, a) geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 3 Abs. 1 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 4 Abs. 2 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 5 Abs. 2 aufgehoben 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 6 Abs. 2 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 7 geändert 10.07.2015 01.06.2015 2015_076
Art. 7 Abs. 1, c) geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063
Art. 7 Abs. 1, e) geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 7 Abs. 1, f) geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063
Art. 7 Abs. 2 geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063
Art. 7 Abs. 3 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 7 Abs. 3, d) eingefügt 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 7 Abs. 5 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 8 Abs. 2, d) geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 8 Abs. 2, e) geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 8 Abs. 2, f) geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 9 Abs. 2 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Abschnitt 4 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 11 Titel geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 11 Abs. 1 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 11 Abs. 2 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 14 Abs. 1 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 14 Abs. 2 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 14 Abs. 3 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 14 Abs. 4 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 15 Abs. 1 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 15 Abs. 2 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 15 Abs. 3 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 15 Abs. 4 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 16 Abs. 1 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 17 Abs. 1 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 18 Abs. 1 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 18 Abs. 2 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132