1) Der Plan für das Grundbuch nach Art. 12 des Vermessungsgesetzes enthält die folgenden Daten der amtlichen Vermessung zu:
a) den Grenzpunkten und Grenzlinien der Liegenschaften und der flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken sowie den Bergwerken;
b) den Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen (Art. 49a SR);
c) den Fixpunkten;
d) den bestehenden Gebäuden nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h der Statistikverordnung sowie den übrigen bestehenden Bauten und Anlagen;
e) der Beschaffenheit der Erdoberfläche;
f) den Hoheitsgrenzen;
g) den Gebäudeadressen nach Art. 14 der Verordnung über die geografischen Namen;
h) weiteren Objekten, soweit diese für die Nutzung des Grundstücks von Bedeutung sind;
i) den geografischen Namen.
2) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt das Darstellungsmodell für den Plan für das Grundbuch fest.
Art. 42 Grundstücksbeschreibung
1) Der Plan für das Grundbuch wird ergänzt durch die Grundstücksbeschreibung.
2) Die Grundstücksbeschreibung umfasst:
a) den Gemeindenamen;
b) die Fläche in Quadratmetern und die Nummer des Grundstücks;
c) eine geeignete Information über die Lokalisierung der betroffenen Objekte wie den Lokalnamen oder Strassennamen;
d) die Gebäudeadressen nach Art. 14 der Verordnung über die geografischen Namen;
e) eine Liste der bestehenden Gebäude nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h der Statistikverordnung sowie der übrigen bestehenden Bauten und Anlagen;
f) Angaben zur Beschaffenheit der Erdoberfläche.
3) Die Grundstücksbeschreibung ist zu datieren.
Art. 43 Mutationsplan und Mutationstabelle
1) Der Mutationsplan enthält insbesondere:
a) den Gemeindenamen und die Mutationsnummer;
b) den alten und neuen Zustand der Grenzlinien mit grafischer Kennzeichnung projektierter Änderungen;
c) die alten und neuen Grundstücksnummern;
d) eine geeignete Information über die Lokalisierung wie den Lokal- oder Strassennamen;
e) die Nordrichtung und den Planmassstab;
f) das Erstellungsdatum und die Unterschrift des Ingenieur-Geometers.
2) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt das Darstellungsmodell für den Mutationsplan fest.
3) Die Mutationstabelle enthält insbesondere:
a) den Gemeindenamen und die Mutationsnummer;
b) die Flächenangaben der Zu- und Abgänge der Liegenschaften oder der selbstständigen und dauernden Rechte in Quadratmetern;
c) allfällige Rundungsdifferenzen;
d) das Erstellungsdatum und die Unterschrift des Ingenieur-Geometers.
Art. 44 Grenzänderungen
1) Der mit der Nachführung beauftragte Ingenieur-Geometer erstellt zuhanden des Amtes für Justiz einen Mutationsplan mit Mutationstabelle und Grundstücksbeschreibung für Grenzänderungen an Liegenschaften, die Errichtung, Änderung oder Löschung von flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechten und Bergwerken sowie von auf Gesuch der Beteiligten vermessenen übrigen Dienstbarkeiten.
2) Nach dem grundbuchlichen Vollzug der Mutation wird der Datensatz der amtlichen Vermessung geändert.
Art. 45 Bestandesänderungen
Bestandesänderungen ohne Grenzänderungen sind dem Amt für Justiz nur zu melden, wenn sich dadurch Änderungen in der Beschreibung der Liegenschaften oder der Dienstbarkeiten ergeben.
Art. 46 Aufhebung von Mutationen
1) Werden Mutationen nicht innert eines Jahres seit Ausfertigung der Mutationsurkunde grundbuchlich vollzogen, mahnt der Ingenieur-Geometer den Grundeigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigten.
2) Bleibt die Mahnung erfolglos, so hat der Ingenieur-Geometer die Mutation nach Ablauf von drei Monaten unter Kostenfolge des Auftraggebers aufzuheben und allfällig angebrachte Grenzzeichen zu entfernen.
Art. 47 Abgeleitete amtliche Produkte
Aus den Daten der amtlichen Vermessung werden die folgenden amtlichen Produkte abgeleitet:
a) Situationsplan;
b) Basisplan;
c) Datenabgabe in der Form des vereinfachten Geodatenmodells (Art. 20);
d) Meldungen der amtlichen Vermessung an Dritte.
Art. 48 Vermarkung der Grundstücke im öffentlichen Eigentum
1) Die Vermarkungskosten der öffentlichen Strassen und Wege, der korrigierten öffentlichen Gewässer sowie der grossen Gemeindewälder sind, je nach den Eigentumsverhältnissen, entweder vom Land oder von der Gemeinde zu tragen.
2) Für alle anderen Grundstücke im öffentlichen Eigentum sind für die Kostentragung die für die privaten Grundstücke geltenden Vorschriften anwendbar.
Art. 49 Vermessungskommission
Die Entschädigung der Mitglieder der Vermessungskommission ist Sache der Gemeinde.
Art. 50 Abrechnung der Vermarkungskosten
1) Der Ingenieur-Geometer führt für jedes Projekt eine Kostenrechnung.
2) Nach Abschluss eines Vermarkungsprojektes erstellt der Ingenieur-Geometer zuhanden der Vermessungskommission die Abrechnung und die Kostenverteilung.
3) Der Ingenieur-Geometer lässt die Vermarkungskosten vor der Auszahlung durch das Amt für Tiefbau und Geoinformation prüfen.
Art. 51 Rechnungstellung für die Vermarkungskosten
Die Vermessungskommission stellt im Auftrag der Gemeinde für die Vermarkungskosten Rechnung.
Art. 52 Nachführungskosten
Das Land trägt die Kosten für die Nachführung der Lagefixpunkte, der Höhenfixpunkte des Landes, der Landesgrenzen, der Nomenklatur und der Perimeter der dauernden Bodenverschiebungen.
Art. 53 Tarif für Nachführungsarbeiten
1) Die Tarife für die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung bemessen sich nach der Vereinbarung zwischen der Konferenz der kantonalen Geoinformations- und Katasterstellen und des Vereins Ingenieur-Geometer Schweiz über die Honorarordnung HO 33.
2) Der Ingenieur-Geometer kann die Nachführungskosten mittels Verfügung einziehen.
3) Für Kosten, die nicht nach dem Verursacherprinzip abgerechnet werden können, wie die Auskunftserteilung, die Datenaufbewahrung und die periodische Datenlieferung, legt das Amt für Tiefbau und Geoinformation eine jährliche Pauschale pro Gemeinde fest.
Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Juli 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsverordnung; VermV), LGBl. 2005 Nr. 152, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 55 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin